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Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche von am Flughafen Hahn tätigen Gesellschaften

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Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche von am Flughafen Hahn tätigen Gesellschaften (Symbolbild Envato)
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KOBLENZ In dem Ermittlungsverfahren gegen vier Verantwortliche von sechs am Flughafen Hahn tätigen Gesellschaften sowie einen weiteren Beschuldigten kann nunmehr eine Unterrichtung über die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe, die in den vergangenen Wochen von zahlreichen Medien erbeten wurde, erfolgen.

Die erwähnten vier Beschuldigten sind verdächtig, aufgrund gemeinsamen Tatplans ihre Vermögensbetreuungspflichten gegenüber am Flughafen Hahn tätigen Gesellschaften in der Zeit vom Juli 2017 bis Mai 2020 in mehreren Fällen verletzt, den Gesellschaften hierdurch Vermögensschäden zugefügt und dadurch den Tatbestand der bandenmäßigen Untreue sowie der Untreue unter Herbeiführung von Vermögensverlusten großen Ausmaßes (§ 266 Absatz 1, Absatz 2 in Verbindung mit § 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, Nummer 2 Strafgesetzbuch) verwirklicht zu haben.

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Insbesondere besteht der Verdacht, dass drei der erwähnten vier Beschuldigten in zwei Fällen Einnahmen, die den von ihnen vertretenen Gesellschaften zugestanden hätten, nicht bei den Gesellschaften verbucht, sondern diese entnommen und für eigene Zwecke verwendet haben. Darüber hinaus sind die Beschuldigten der Untreue zum Nachteil einer am Flughafen Hahn tätigen Gesellschaft verdächtig, weil sie an diese Gesellschaft gerichtete Eingangsrechnungen akzeptierten, verbuchten und in zwei Fällen auch bezahlten, obwohl den Beschuldigten bekannt gewesen sein soll, dass den Rechnungen keine Leistungen des Rechnungsausstellers zugrunde lagen. Die Beschuldigten sind auch verdächtig, unter Verstoß gegen die ihnen gegenüber einer am Flughafen Hahn tätigen Gesellschaft obliegende Vermögensbetreuungspflicht konkret gegebene Möglichkeiten einer Reduktion der Betriebsausgaben nicht genutzt zu haben. Auch sollen die Beschuldigten Mieteinkünfte dieser Gesellschaft pflichtwidrig nicht verbucht und pflichtwidrig nicht geltend gemacht haben.

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Soweit die Vergehen der Untreue sich auf das Betriebsergebnis dieser Gesellschaft im Jahr 2018 ausgewirkt haben, besteht gegen die vier Beschuldigten auch der Verdacht des Subventionsbetruges zum Nachteil des Landes Rheinland-Pfalz, weil aufgrund der aufwandswirksamen Verbuchung fiktiver Betriebsausgaben einerseits und der fehlenden Verbuchung von Forderungen andererseits eine vom Land Rheinland-Pfalz bewilligte und an das Betriebsergebnis geknüpfte Subvention teilweise zu Unrecht beantragt und ausbezahlt worden sein soll.

Die Schadenshöhe im Rahmen des Untreuetatbestandes kann derzeit noch nicht belastbar beziffert werden. Das Land Rheinland-Pfalz soll durch den Subventionsbetrug einen Schaden in Höhe von mindestens 400.000,- EUR erlitten haben.

Im Hinblick auf fünf der verfahrensgegenständlichen Gesellschaften, bei denen es sich um Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt, haben die Ermittlungen darüber hinaus den Anfangsverdacht ergeben, dass diejenigen drei Beschuldigten, die für die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags jeweils verantwortlich waren, im Sommer/Herbst 2021 die Insolvenzanträge nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaften nicht innerhalb der von § 15a Absatz 1 Insolvenzordnung bestimmten Drei-Wochen-Frist gestellt haben. Dies begründet nach § 15a Absatz 4 Insolvenzordnung auch den Anfangsverdacht der Insolvenzverschleppung.

Weitergehende Angaben sind nicht möglich, weil dies zum einen die Ermittlungen gefährden würde, zum anderen hinsichtlich eines Teils der Tatvorwürfe eine Vorschrift über die Geheimhaltung entgegensteht, die unter § 12a Absatz 2 Ziffer 2 Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2018 fällt.

Rechtliche Hinweise:

Gemäß § 266 Absatz 1 Strafgesetzbuch macht sich wegen Untreue strafbar, wer die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Untreue wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Der besonders schwere Fall der Untreue wird gemäß § 266 Absatz 2 in Verbindung mit § 263 Absatz 3 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Gemäß § 264 Strafgesetzbuch macht sich wegen Subventionsbetruges strafbar, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder einen anderen vorteilhaft sind. Das Delikt ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht. Der besonders schwere Fall des Subventionsbetruges wird gemäß § 264 Absatz 2 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Nach § 15a Absatz 4 Insolvenzordnung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 15a Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 einen Eröffnungsantrag nicht rechtzeitig stellt (Pressemitteilung:  Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt Koblenz).

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Ebling: Kriminalität in Rheinland-Pfalz auf historischem Tiefststand

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MAINZ|RHEIN-LAHN Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) des Jahres 2024 für Rheinland-Pfalz zeigt eine positive Entwicklung: Die Zahl der registrierten Straftaten ist rückläufig, während die Aufklärungsquote auf einem hohen Niveau bleibt. Innenminister Michael Ebling hat die Polizeiliche Kriminalstatistik gemeinsam mit dem Präsidenten des Landeskriminalamtes, Mario Germano, vorgestellt.

„Die Polizeiliche Kriminalstatistik zeigt, dass sich in Rheinland-Pfalz der langfristige Trend eines sicheren Bundeslandes fortsetzt. Die konsequente Polizeiarbeit, umfassende präventive Maßnahmen und eine enge Zusammenarbeit mit anderen Behörden haben dazu beigetragen, dass im Jahr 2024 so wenige Straftaten verübt wurden, wie in den vergangenen 30 Jahren nicht mehr“, sagte Innenminister Michael Ebling. Auszuklammern seien hierbei die Jahre während der Coronapandemie mit ihren besonderen Bedingungen, so der Minister.

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Im Jahr 2024 hat die Polizei insgesamt 239.388 Straftaten registriert. 2023 waren es noch 255.972 Straftaten. Dies entspricht einem Rückgang um 16.584 Fälle (-6,5 Prozent). Ohne ausländerrechtliche Verstöße umfasst die PKS 2024 insgesamt 228.452 Straftaten. Dies entspricht einem deutlichen Rückgang von 14.189 Fällen und damit 5,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. „Die rückläufigen Zahlen erstrecken sich auf nahezu alle Straftatenobergruppen – mit Ausnahme der sogenannten Rohheitsdelikte und Straftaten gegen die persönliche Freiheit sowie der Straftaten gegen das Leben. Dies ist eine insgesamt positive Entwicklung, die zeigt, dass unsere Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung Wirkung zeigen“, so Ebling. Der Rückgang habe unterschiedliche Ursachen und sei nicht allein auf die Teillegalisierung von Cannabis zurückzuführen.

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Ebenfalls positiv ist in diesem Jahr abermals die Aufklärungsquote von 64,3 Prozent. Sie liegt nur 0,2 Prozent unter dem Wert der letzten beiden Jahre und kann damit auf hohem Niveau konsolidiert werden. Auch die Häufigkeitszahl, also die Anzahl der erfassten Fälle gerechnet auf 100.000 Einwohner, liegt bei 5.803 und ging damit um 351 (5,7 Prozent) zurück. „Die Häufigkeitszahl ist ein wichtiger Gradmesser für das Sicherheitsgefühl der Menschen. Mit Ausnahme der Pandemiejahre weist die diesjährige PKS die niedrigste Zahl seit mehr als 30 Jahren aus“, so Minister Ebling.

Erstmals seit Jahren leicht rückläufig ist auch die Anzahl der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. 2024 wurden 6.232 Fälle registriert, 1,2 Prozent weniger als im Vorjahr. Die Rohheitsdelikte und Straftaten gegen die persönliche Freiheit stiegen hingegen um 2,5 Prozent auf 47.218 Fälle, insbesondere durch eine Zunahme von Bedrohungsfällen. Die darin enthaltene Zahl der Körperverletzungsdelikte blieb hingegen nahezu stabil bei 29.660 Fällen.

Bei Fällen der häuslichen Gewalt ist ein Zuwachs um 4,2 Prozent auf 13.497 Fälle zu verzeichnen. „Die Steigerung der Anzahl an erfassten Straftaten im Bereich der Häuslichen Gewalt ist vermutlich auch darauf zurückzuführen, dass es eine leichte Aufhellung des Dunkelfeldes in Folge der Bereitschaft zur Anzeigenerstattung gibt, das Hilfesystem ausgebaut wurde und das Thema mehr und mehr enttabuisiert wurde“, so Ebling.

Positiv hervorzuheben ist der Rückgang bei Diebstahlsdelikten um 2,1 Prozent. Besonders der Wohnungseinbruchdiebstahl erreichte, ungeachtet der Jahre 2021 und 2022, mit 2.626 Fällen den niedrigsten Stand seit über 50 Jahren. Knapp die Hälfte dieser Taten blieb im Versuchsstadium. Damit verbleibt der Wohnungseinbruchdiebstahl weiterhin in einem Langzeittief. Im Jahr 2018 waren es noch mehr als 4.000 solcher Taten.

Auch die Zahl der Geldautomatensprengungen ging signifikant zurück. „In der PKS sind hierzu keine expliziten Fallzahlen aufgeführt. Vielmehr wertet das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz die Delikte in einem eigenen Lagebild aus. Aus diesem Lagebild geht hervor, dass nach kontinuierlichen Anstiegen in den vergangenen Jahren, ein merklicher Rückgang von 50 Taten im Jahr 2023, auf nunmehr 23 Taten in 2024 registriert wurde“, sagte LKA-Präsident Mario Germano. Dabei seien 15 Tatverdächtige ermittelt worden.

„Die Polizeiliche Kriminalstatistik bildet eine verlässliche Grundlage, um die Kriminalitätslage sachlich und über längere Zeiträume hinweg einzuordnen. Sie macht Entwicklungen transparent und ermöglicht gezielte Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung“, so Ebling. Dabei werde sie kontinuierlich in Abstimmung mit Bund und Ländern weiterentwickelt. So sei es seit 2020 beispielsweise möglich, Messerangriffe gesondert zu erfassen. „Gleichzeitig erfordert die PKS eine sachgerechte Interpretation, da die Daten auch sehr selektiv genutzt werden können, um bestimmte Narrative zu stützen“, betonte der Minister. Deshalb sei es entscheidend, Fall-, Opfer- und Tatverdächtigenzahlen im richtigen Verhältnis und in einem objektiven Kontext darzustellen. Als sogenannte Ausgangsstatistik erfasst die PKS nur Fälle, die nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurden.

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Markus Becker erneut zum stellvertretenden Wehrführer der Einheit Charlottenberg gewählt

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Foto: Verbandsgemeinde Diez
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CHARLOTTENBERG Am 20. Februar 2025 fand die Wahl zum stellvertretenden Wehrführer der Feuerwehr Charlottenberg statt. Die Wahl war notwendig geworden, da die Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers abgelaufen war.

Der bisherige stellvertretende Wehrführer, Herr Markus Becker, stellte sich zur Wiederwahl. Im ersten Wahlgang wurde Herr Becker einstimmig wiedergewählt und hat somit das Vertrauen der Kameradinnen und Kameraden der Feuerwehr erneut erhalten.

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Nach der Wahl wurde Herr Becker von der Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Diez sofort auf die Dauer von weiteren zehn Jahren ernannt. Die Bürgermeisterin bedankte sich herzlich bei Herrn Becker für sein bisheriges Engagement und wünschte ihm auch für die kommenden Jahre viel Erfolg in seiner verantwortungsvollen Position.

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Die Entscheidung der Kameraden spricht für die gute Arbeit, die Herr Becker in den vergangenen Jahren als stellvertretender Wehrführer geleistet hat. Wir freuen uns, dass er sich erneut der Herausforderung stellt und die Einheit auch weiterhin tatkräftig unterstützen wird“, so die Bürgermeisterin Maren Busch.

Die Verbandsgemeinde Diez gratuliert Herrn Becker herzlich zur Wiederwahl und wünscht ihm viel Erfolg und Gesundheit für die kommende Amtszeit.

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Absolutes Halteverbot: Neues Gerätehaus der Feuerwehreinheit Birlenbach-Fachingen

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Foto: Oliver Schäffer | Verbandsgemeinde Diez
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DIEZ Die Feuerwehreinheit Birlenbach-Fachingen bezieht in diesen Tagen ihr neues Gerätehaus in der Diezer Straße 2, in unmittelbarer Nähe der zentralen Sportanlage der Verbandsgemeinde Diez.

Um im Einsatzfall ein sicheres und schnelles Ausrücken der Feuerwehrkräfte zu gewährleisten, wurde entlang der Zufahrt von der K 31 in Richtung Gerätehaus und Sportanlage beidseitig ein absolutes Halteverbot angeordnet. Auch die direkte Zufahrt zum Gerätehaus ist ab sofort für parkende Fahrzeuge gesperrt.

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Die Einhaltung dieser Verkehrsregelung wird künftig verstärkt kontrolliert. Besonders bei Veranstaltungen ist darauf zu achten, dass das Parkverbot nicht missachtet wird. Verstöße werden mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 25,00 € geahndet, in schwerwiegenden Fällen kann das Abschleppen unzulässig abgestellter Fahrzeuge angeordnet werden.

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Sollten die Parkkapazitäten auf dem regulären Parkplatz erschöpft sein, kann außerhalb der Unterrichtszeiten der Parkplatz am Schulzentrum genutzt werden. Von dort ist die Sportanlage fußläufig in nur fünf Minuten erreichbar.

Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer um Beachtung dieser Regelung, um die Sicherheit und Einsatzfähigkeit der Feuerwehr zu gewährleisten

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