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Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche von am Flughafen Hahn tätigen Gesellschaften

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Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche von am Flughafen Hahn tätigen Gesellschaften (Symbolbild Envato)

KOBLENZ In dem Ermittlungsverfahren gegen vier Verantwortliche von sechs am Flughafen Hahn tätigen Gesellschaften sowie einen weiteren Beschuldigten kann nunmehr eine Unterrichtung über die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe, die in den vergangenen Wochen von zahlreichen Medien erbeten wurde, erfolgen.

Die erwähnten vier Beschuldigten sind verdächtig, aufgrund gemeinsamen Tatplans ihre Vermögensbetreuungspflichten gegenüber am Flughafen Hahn tätigen Gesellschaften in der Zeit vom Juli 2017 bis Mai 2020 in mehreren Fällen verletzt, den Gesellschaften hierdurch Vermögensschäden zugefügt und dadurch den Tatbestand der bandenmäßigen Untreue sowie der Untreue unter Herbeiführung von Vermögensverlusten großen Ausmaßes (§ 266 Absatz 1, Absatz 2 in Verbindung mit § 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, Nummer 2 Strafgesetzbuch) verwirklicht zu haben.

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Insbesondere besteht der Verdacht, dass drei der erwähnten vier Beschuldigten in zwei Fällen Einnahmen, die den von ihnen vertretenen Gesellschaften zugestanden hätten, nicht bei den Gesellschaften verbucht, sondern diese entnommen und für eigene Zwecke verwendet haben. Darüber hinaus sind die Beschuldigten der Untreue zum Nachteil einer am Flughafen Hahn tätigen Gesellschaft verdächtig, weil sie an diese Gesellschaft gerichtete Eingangsrechnungen akzeptierten, verbuchten und in zwei Fällen auch bezahlten, obwohl den Beschuldigten bekannt gewesen sein soll, dass den Rechnungen keine Leistungen des Rechnungsausstellers zugrunde lagen. Die Beschuldigten sind auch verdächtig, unter Verstoß gegen die ihnen gegenüber einer am Flughafen Hahn tätigen Gesellschaft obliegende Vermögensbetreuungspflicht konkret gegebene Möglichkeiten einer Reduktion der Betriebsausgaben nicht genutzt zu haben. Auch sollen die Beschuldigten Mieteinkünfte dieser Gesellschaft pflichtwidrig nicht verbucht und pflichtwidrig nicht geltend gemacht haben.

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Soweit die Vergehen der Untreue sich auf das Betriebsergebnis dieser Gesellschaft im Jahr 2018 ausgewirkt haben, besteht gegen die vier Beschuldigten auch der Verdacht des Subventionsbetruges zum Nachteil des Landes Rheinland-Pfalz, weil aufgrund der aufwandswirksamen Verbuchung fiktiver Betriebsausgaben einerseits und der fehlenden Verbuchung von Forderungen andererseits eine vom Land Rheinland-Pfalz bewilligte und an das Betriebsergebnis geknüpfte Subvention teilweise zu Unrecht beantragt und ausbezahlt worden sein soll.

Die Schadenshöhe im Rahmen des Untreuetatbestandes kann derzeit noch nicht belastbar beziffert werden. Das Land Rheinland-Pfalz soll durch den Subventionsbetrug einen Schaden in Höhe von mindestens 400.000,- EUR erlitten haben.

Im Hinblick auf fünf der verfahrensgegenständlichen Gesellschaften, bei denen es sich um Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt, haben die Ermittlungen darüber hinaus den Anfangsverdacht ergeben, dass diejenigen drei Beschuldigten, die für die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags jeweils verantwortlich waren, im Sommer/Herbst 2021 die Insolvenzanträge nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaften nicht innerhalb der von § 15a Absatz 1 Insolvenzordnung bestimmten Drei-Wochen-Frist gestellt haben. Dies begründet nach § 15a Absatz 4 Insolvenzordnung auch den Anfangsverdacht der Insolvenzverschleppung.

Weitergehende Angaben sind nicht möglich, weil dies zum einen die Ermittlungen gefährden würde, zum anderen hinsichtlich eines Teils der Tatvorwürfe eine Vorschrift über die Geheimhaltung entgegensteht, die unter § 12a Absatz 2 Ziffer 2 Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2018 fällt.

Rechtliche Hinweise:

Gemäß § 266 Absatz 1 Strafgesetzbuch macht sich wegen Untreue strafbar, wer die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Untreue wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Der besonders schwere Fall der Untreue wird gemäß § 266 Absatz 2 in Verbindung mit § 263 Absatz 3 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Gemäß § 264 Strafgesetzbuch macht sich wegen Subventionsbetruges strafbar, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder einen anderen vorteilhaft sind. Das Delikt ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht. Der besonders schwere Fall des Subventionsbetruges wird gemäß § 264 Absatz 2 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Nach § 15a Absatz 4 Insolvenzordnung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 15a Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 einen Eröffnungsantrag nicht rechtzeitig stellt (Pressemitteilung:  Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt Koblenz).

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In der Lahn versunkenes Boot erfolgreich geborgen!

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Foto: Verbandsgemeinde Diez

DIEZ Infolge von Hochwasser auf der Lahn war Anfang Januar ein Boot von seiner Anlegestelle zunächst auf den Lahnradweg geschwemmt worden und dort liegengeblieben – kurz darauf jedoch war es infolge von sturmbedingtem Wind und Wellengang wieder in die Lahn zurück gespült worden und ist dort schließlich versunken.

Am 23. April gelang dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Bergung. Das Boot war zwar nicht mehr zu sehen, aber es war an einem dicken Tau befestigt und ist während der zurückliegenden Wochen glücklicherweise an Ort und Stelle geblieben.

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Zunächst kamen Taucher zum Einsatz, um zu prüfen, in welcher genauen Position sich das Boot befindet. Mit luftgefüllten Hebesäcken wurde dem Boot dann der nötige Auftrieb verschafft und es gelang schließlich mit Unterstützung durch den Schwimmgreifer „Greif“ vom Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz, es wieder an die Wasseroberfläche zu bringen. Ganz offensichtlich ist der Rumpf unbeschädigt geblieben und das Boot war zumindest noch soweit schwimmfähig, dass es vom Schwimmgreifer bis in den Diezer Hafen gezogen werden konnte. Der Leiter der Außenstelle des WSA in Diez, Bernd Lambertus, war mit dem Verlauf der Bergungsarbeiten sehr zufrieden, auch wenn die Aktion deutlich mehr Zeit in Anspruch nahm als vorgesehen.

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Ob das Boot noch aus eigener Kraft fahren kann, ist unklar – der Motor dürfte nach so langer Zeit unter Wasser defekt sein. Die Kosten für die Bergung hat eigentlich der Bootseigentümer zu tragen. Dieser ist zwar bekannt, aber derzeit nicht ausfindig zu machen.

In der Lahn versunkenes Boot erfolgreich geborgen! | Foto: Verbandsgemeinde Diez
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So geht Gemeinschaft: Die Jugendfeuerwehr in Dessighofen

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DESSIGHOFEN Viele Sportvereine in der Region beklagen Nachwuchsmangel. In Zeiten virtueller Realität mit Handys und Spielekonsolen, rückt die gemeinschaftliche Freizeitgestaltung immer mehr in den Hintergrund. Nicht so bei der Jugendfeuerwehr in Dessighofen. Sieben junge Menschen im Altern von 10 bis 16 Jahren treffen sich regelmäßig mit den Jugendwart Daniel Schaab und dem Jugendgruppenleiter Luca Bingel zu Aktivitäten und Übungen rund um die Feuerwehr. Mitten drin der Dornholzhäuser Wehrführer Florian Schmidt, der ebenfalls die Jugend rund um Dessighofen, Schweighausen, Geisig, Oberwies und Dornholzhausen mitbetreut.

Dabei geht es nicht nur um spannende Erfahrungen mit dem schweren Gerät, sondern auch um gemeinsame Zeit bei Ausflügen oder auch einmal bei Vorführungen des Erlernten mitten im Dorf. Nachwuchssorgen rund um die Jugendfeuerwehr Dessighofen? Immerhin sind fünf der sieben Kinder und Jugendlichen weiblich. Und dennoch brauchen auch die kleinen Gemeinden zukünftige, neue Feuerwehrleute. Dafür wurde jetzt eine Fahrzeugshow organisiert, bei dem die Kleinsten so einiges Wissenswertes zu den ehrenamtlichen Helfern erfahren durften.

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Die Neugierde beim Nachwuchs wurde geweckt und erste Neumitglieder gewonnen. Dabei ist schon die Jugendfeuerwehr, ähnlich wie beim erwachsenen Pedanten, viel mehr als nur eine Interessengemeinschaft oder ein gemeinsames Hobby. Es ist schon bei den Jugendlichen ein Treff weit über die Feuerwehr hinaus. So beginnen Freundschaften für lange Zeit oder sogar für ein Leben lang. Das hat etwas.

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Wehrleiter der VG Nastätten legt Amt nieder: Schwere Vorwürfe gegen mehrere Wehrführer!

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Foto: BEN Kurier

NASTÄTTEN Der Nastätter Wehrleiter Stephan Allmeroth hat seinen Abschied zum 30. Juni 2024 bekannt gegeben. Gerne hätte er seine volle Amtszeit beendet, doch die Ereignisse der vergangenen Monate ließen ihn umdenken Aus einem uns vorliegenden Schreiben des Wehrleiters Allmeroth an die Verbandsgemeinde Nastätten geht hervor, dass an einem Konzept für den Fahrzeugbedarfsplan gearbeitet wurde, der in der letzten Sitzung des Arbeitskreises im erarbeiteten Planstand den politischen Vertretern vorgestellt wurde.

Laut Stephan Allmeroth soll es im Anschluss eine Entwicklung gegeben haben, die er als Wehrleiter nicht vertreten kann. Er schreibt an die Verbandsgemeinde: »Hinter meinem Rücken fanden Gespräche von zwei bis drei Wehrführern aus dem Arbeitskreis mit politischen Vertretern statt, mit dem Ziel die im Arbeitskreis demokratisch und mehrheitlich beschlossene Empfehlung in eine andere Richtung zu lenken. Eine solche intrigante Vorgehensweise ärgert mich maßlos und ist ebenso keine gute Entwicklung, wie die nicht vorhandene Gesprächsbereitschaft dieser Kameraden.«

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Weiter teilt er mit: »Diese Entwicklung, mit einem fehlenden Rückhalt für die Wehrleitung und der immer persönlicher werdende Verlauf, haben in mir diesen Entschluss reifen lassen, dass solch ein arbeitsintensives Ehrenamt wie das des Wehrleiters, ohne die Basis einer vertrauensvollen, wertschätzenden Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Dies ist daher mit meiner persönlichen Lebenseinstellung nicht mehr vereinbar! Gerne hätte ich mich persönlich von Euch verabschiedet, jedoch wurde meiner Forderung nach einer Wehrführerdienstversammlung zur Aussprache in diesem Thema, nicht stattgegeben.

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Für die Zukunft würde ich mir für das doch so wichtige Ehrenamt Feuerwehr wieder mehr Zusammenhalt und Kameradschaft wünschen. Die heutige Ellenbogenmentalität und das egoistische Verhalten (Kirchturmdenken) dürfen hier keinen Platz finden, der Blick muss auf die gesamte Feuerwehr der Verbandsgemeinde gerichtet werden, um alle gleichermaßen nach vorne zu entwickeln. Denn nur gemeinsam bekommen wir die in der Zukunft folgenden Herausforderungen, als eine Feuerwehr gemeistert. Ihr werdet mich auch künftig in der Feuerwehr der VG Nastätten antreffen, jedoch wieder in der Mannschaft! Denn diese Leidenschaft Feuerwehr ist und bleibt die richtige Entscheidung, seine Freizeit sinnvoll für seine Mitmenschen einzusetzen.«

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