Recht
Stromanbieter erhöhen Preise trotz Preisgarantie

RHEIN-LAHN Viele Bürger, auch im Rhein-Lahn-Kreis, erhielten in den vergangenen Tagen unangenehme Post von ihrem Stromanbieter. Vorangegangen waren die Betreiber Primastrom und Voxenergie. Bereits Ende des vergangenen Jahres erhöhten die Energielieferanten kurzfristig die Preise. Der Verbraucherschutz berichtet von einem Fall, in dem der Anbieter den Stromgrundpreis von 9,00 EUR auf 24,00 EUR anhob und der Arbeitspreis von 28,03Cent auf sagenhafte 90,83 Cent je verbrauchter Kilowattstunde ansteigen ließ.
Begründet wurde dieses mit dem Energiesicherungsgesetz wonach Anbieter Verträge außer Kraft setzen dürfen um die tatsächlichen Kosten in Rechnung zu stellen. Im Wege der Ukrainekrise ein durchaus legitimes Mittel wenn es um Gas gehen würde doch genau darum geht es nicht. Beim Strom kann sich der Anbieter nicht auf das Energiesicherungsgesetz berufen. Aus Sicht der Verbraucherschützer begehen die Stromanbieter Vertragsbruch.
Vor wenigen Tagen reagierte auch eine der ganz großen Lieferanten am Markt. Das Kölner Unternehmen YELLO schrieb seine Kunden an und fordert ab Oktober einen Aufschlag von 10 Cent mehr je Kilowattstunde.
Yello nimmt aktuell 49,18 Cent je Kilowattstunde – Der Grundversorger SÜWAG nur 30,74 Cent!
Unabhängig vom vereinbarten Lieferpreis mit Preisgarantie, erhielten sie eine Erhöhung um 10 Cent mit der Möglichkeit das Sonderkündigungsrecht zu nutzen. Bei den aktuellen Preisen macht dieses vielfach keinen Sinn. Ein günstiger Anbieter ist kaum noch zu finden. Kurioserweise sind die Grundversorger, wie zum Beispiel die SÜWAG, aktuell deutlich günstiger wie die freien Anbieter. Während Yello im günstigsten Tarif 49,18 Cent je Kilowattstunde verlangt, nimmt die SÜWAG als Grundversorger lediglich 30,74 Cent für die gleiche Leistung. Ein Wechsel zum Grundversorger kann durchaus Sinn zumal Verträge mit Frist von 14 Tagen gekündigt werden können.
Der Verbraucherschutz plant eine Musterfeststellungsklage gegen die Stromanbieter. Sie raten dazu, die Preiserhöhung nicht zu akzeptieren und dagegen Widerspruch einzuleiten. Vereinzelte Anbieter reagierten rigoros auf Widersprüche von Kunden und kündigten deren Verträge einseitig. Doch auch dagegen kann man sich wehren und der Kündigung widersprechen. Sollte die Klage des Verbraucherschutzes Erfolg haben, müsste der Energielieferant die Differenz vom alten Strompreis zu dem neuen, und vielfach ungünstigeren, erstatten.
Anm: Im ursprünglichen Text stand, dass auch Yello sich nicht an die Preisgarantien hielt. Das ist falsch.
Lahnstein
Jugendschöffen gesucht: Stadt Lahnstein nimmt Bewerbungen entgegen

LAHNSTEIN Zurzeit werden bundesweit Jugendschöffinnen und -schöffen für die nächste Amtszeit von 2024 bis 2028 gesucht, so auch in der Stadt Lahnstein. Jugendschöffen nehmen bei Gericht als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teil. In Lahnstein werden zunächst Bewerbungen für die Verhandlung von Jugendstrafsachen gesammelt. Die Entgegennahme von Bewerbungen als Schöffe in allgemeinen Strafsachen gegen Erwachsene erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich bis Freitag, 10. Februar 2023 bei der Stadtverwaltung Lahnstein, Stabsstelle Recht, Kirchstraße 1, 56112 Lahnstein, bewerben. Das erforderliche Bewerbungsformular kann entweder telefonisch unter der Nummer 02621 914122 oder per E-Mail bei c.wiemers@lahnstein.de angefordert werden. Zudem ist es auf der Internetseite der Stadt Lahnstein, www.lahnstein.de, oder unter www.schoeffenwahl.de abrufbar. Die Stabsstelle Recht steht unter der genannten Telefonnummer oder E-Mail-Adresse auch gerne für weitere Fragen und Auskünfte zur Verfügung.
Für dieses Ehrenamt bewerben können sich Personen, die in Lahnstein wohnen und am 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Als Jugendschöffe wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Jugendschöffen gewählt werden.
Jugendschöffen sollen über soziale Kompetenz verfügen. Damit ist gemeint, dass sie das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Sie müssen Beweise würdigen, das heißt die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Jugendschöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung oder gesellschaftlichem Engagement resultieren.
Das verantwortungsvolle Amt eines Jugendschöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.
Jugendschöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden.
Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat unsympathisch wirkt oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Jugendschöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Gericht erforderlich. Das bedeutet, dass gegen beide Jugendschöffen niemand verurteilt werden kann. Jedes Urteil, gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch, haben die Jugendschöffen daher mitzuverantworten.
In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Jugendschöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, aber auch bereit sein, andere Argumente in ihre Entscheidung miteinzubeziehen. Zudem steht ihnen in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu, das heißt, sie müssen sich verständlich ausdrücken und auf den Angeklagten sowie andere Prozessbeteiligte eingehen können. Es wird ihnen daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt. Des Weiteren sollen Schöffen in Jugendstrafsachen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.
Der Lahnsteiner und der Jugendhilfeausschuss des Rhein-Lahn-Kreises schlagen dem Amtsgericht Lahnstein potentielle Jugendschöffinnen und -schöffen vor. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Jugendschöffen und Jugendersatzschöffen.
Blaulicht
Verfahren wegen Impfpassfälschungen: Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben

KOBLENZ Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat im Zusammenhang mit der Herstellung von gefälschten Impfpässen Anklage zum Landgericht – große Strafkammer als Jugendkammer – Koblenz erhoben.
Sie richtet sich gegen sechs Männer im Alter von 20 bis 35 Jahren. Gegen die in der Mitteilung vom 08.12.2021 angeführte weibliche Beschuldigte ist das Verfahren abgetrennt worden, sodass die insofern andauernden Ermittlungen gesondert fortgeführt werden.
Den Angeschuldigten wird zur Last gelegt, sich spätestens im Sommer 2021 zu einer insbesondere in den Kreisen Neuwied und Mayen-Koblenz tätigen Bande zusammengeschlossen zu haben, deren Zweck die Erstellung von und der Handel mit gefälschten Impfpässen war. Sie sollen über einen Zeitraum von mehreren Monaten bis zu Durchsuchungsmaßnahmen Anfang Dezember 2021 eine Vielzahl gefälschter Impfpässe gefertigt und diese mitunter gegen entsprechendes Entgelt an Zwischenhändler und Endabnehmer im Bundesgebiet veräußert haben.
Den Angeschuldigten wird banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung in mehr als 67 Fällen vorgeworfen, einem Angeschuldigten darüber hinaus gewerbsmäßige Urkundenfälschung in zehn (weiteren) Fällen.
Lahnstein
Verwaltungsgericht sieht rechtswidrig ausgesprochenes Hausverbot im Theater Lahnstein gegen TV Mittelrhein

LAHNSTEIN Am 01. Dezember war die Premiere von “The show must go on” im Lahnsteiner Theater. Der Oberbürgermeister der Stadt Lahnstein Lennard Siefert hatte dem Sender TV-Mittelrhein aus Koblenz den Zutritt schriftlich verweigert. Dieses beinhaltete ein Haus – und Drehverbot. Begründet wurde dieses mit Störungen im Betriebsablauf des Theaters. Der TV Sender wollte mit einem Eilantrag diesem Verbot entgegentreten. Zwar wurde dieser nicht erlassen, da ein Widerspruch ausgereicht hätte um die Rechtschutzziele zu erreichen, aber das Gericht erklärte deutlich in seiner Entscheidung, dass das ausgesprochene Hausverbot rechtswidrig war und das ist gut so.
Die Presse hat das Recht, von einer öffentlich beworbenen Veranstaltung zu berichten. Nur so können die Leser uneingeschränkt informiert werden. Kein berichtendes Medium darf bevorteilt oder benachteiligt werden. Richtet sich die Einladung zu einer Veranstaltung in Form von Plakaten, Zeitungannoncen etc. an eine umfassende Öffentlichkeit, haben die Pressevertreter einen gesetzlichen Zutrittsanspruch. Ähnlich verhält es sich beim Informationsrecht der Presse. Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Dieser Informationsanspruch soll der Presse die Wahrnehmung ihrer Aufgabe im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dadurch ermöglichen, dass sie umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse erhält und dadurch in die Lage versetzt wird, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise kann der Staatsbürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihm sonst verborgen bleiben würden, die aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für seine Meinungsbildung essentiellen Fragen haben können. Erst diese für eine möglichst unverfälschte Erkenntnis notwendige Übersicht über Tatsachen und Meinungen, Absichten und Erklärungen ermöglicht eine eigene Willensbildung und damit die Teilnahme am demokratischen Entscheidungsprozess überhaupt.
Werden Pressanfragen lediglich mit einem: “Keine Stellungnahme” beantwortet, ist das sicherlich ein Verstoß gegen das Presserecht, da eine Verpflichtung zur Auskunft besteht. Schon längst geht es nicht mehr um die Thematik der Intendanz im Theater Lahnstein. Diese ist zwischenzeitlich in den Hintergrund gerückt. Hier geht es mittlerweile um die freiheitliche und uneingeschränkte Berichterstattung und nicht um Differenzen zwischen zwei Parteien.
Presseerklärung Verwaltungsgericht Koblenz
Ein regionaler Fernsehsender hat sich im Rahmen eines Eilverfahrens an das Verwaltungsgericht Koblenz gewandt. Zuvor hatte der Oberbürgermeister der Stadt Lahnstein dem Fernsehsender ein Hausverbot erteilt und ihm damit das Drehen sowie die Erstellung von Tonaufnahmen und Interviews bei der Premiere des Stücks „The Show must go on“ im Theater Lahnstein untersagt. Zur Begründung führte er aus, die Premiere der Show solle für die Zuschauer eine künstlerische Bereicherung darstellen und keinen weiteren Einflüssen ausgesetzt werden. Mit ihrem Eilantrag begehrte die Antragstellerin die Gestattung von Ton- und Videoaufzeichnungen.
Der Antrag hatte zwar keinen Erfolg. Denn nach Ansicht der Koblenzer Richter hätte es einen effektiveren Weg für die Verfolgung der Rechtsschutzziele der Antragstellerin gegeben. Es hätte ausgereicht, gegen die vom Oberbürgermeister nicht für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen (Haus- und Drehverbot) Widerspruch zu erheben.
Gerichtlicher Eilrechtsschutz sei aus diesem Grund nicht notwendig gewesen. Das Verwaltungsgericht wies jedoch gleichzeitig darauf hin, dass gegen eine etwaige Anordnung des Sofortvollzugs nach dem Ergehen der gerichtlichen Entscheidung – kurz vor dem Beginn der Premiere – rechtliche Bedenken beständen. Die Kammer halte das vom Oberbürgermeister ausgesprochene Verbot für rechtswidrig. Es sei schon nicht erkennbar, dass dieses zur Vermeidung von Störungen im Betriebsablauf im Theater und insbesondere bei der Premiere notwendig sei. Überdies habe der Antragsgegner bei seiner Entscheidung keine Erwägungen angestellt, die das pauschale und unbeschränkt für den gesamten Theaterkomplex geltende Hausverbot
rechtfertigen könnten.
Ferner habe er die von den Grundrechten geschützte Rechtsposition des Antragstellers verkannt. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. (Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 1. Dezember 2022, 4 L 1119/22.KO)
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