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Recht

Stadt Bad Ems gewinnt Verfahren im Streit um den Tourismusbeitrag

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BAD EMS Das Verwaltungsgericht Koblenz hat im Verfahren 5K 1663/23.Ko die Klage einer Gastronomin aus Bad Ems gegen den Erlass eines Tourismusbeitragsbescheides aus dem Jahr 2020 abgewiesen.  Eine Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Das Verwaltungsgericht ging in ihrem Urteil davon aus, dass der Messbetrag in nicht zu beanstandender Weise ermittelt wurde.

Laut Auffassung des Richters führten auch die anderweitig aufgeführten Rügen der Klägerin gegen die Tourismusbeitragssatzung nicht zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides aus dem Jahre 2020. Eine willkürliche Festsetzung der Gewinnsätze zur Berechnung des Beitrags sah das Gericht nicht. Das Gericht erkannte im Urteil, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil aus 2018 (6C 10041/18.OVG) eine willkürliche Festsetzung des geregelten Beitrags die Unwirksamkeit der gesamten Beitragssatzung zur Folge hätte. Dies gilt entsprechend für die willkürliche Festsetzung eines Gewinnsatzes. Die Nichtigkeit einer Beitragssatzung hätte die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides zur Folge.

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Auch sah es das Gericht als unerheblich an, dass nicht alle Beitragspflichten und insbesondere der Tourismusverein Bad Ems-Nassau bei der beim Tourismusbeitrag nicht herangezogen wurden. Im Gegenteil. Laut dem Urteil des Verwaltungsgerichtes wäre die Tourismusbeitragssatzung sogar dann gültig, wenn die Stadt bestimmte Betriebe oder Vereine nicht als Normadressaten ansehen und dementsprechend auch nicht zum Tourismusbeitrag heranziehen würde. Das hätte dann nicht automatisch eine Rechtswidrigkeit der Touruismusbeitragssatzung als Grundlage des Beitragsbescheides zur Folge.  Vornehmlich sah das Gericht ausdrücklich darin auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da die Satzung keine einschränkende, gegen Artikel 3 des Grundgesetzes, verstoßende Regelung vorsehen würde, wonach bestimmte Rechtssubjekte, wie Vereine mit wirtschaftlichen Interessen, Betriebe etc., denen durch den Tourismus besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden, nicht zum Tourismusbeitrag herangezogen werden.

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Das Gericht ging in seiner Urteilsbegründung sogar noch einen Schritt weiter. Die fehlende Heranziehung anderer Beitragspflichtiger hätte keine unmittelbare Auswirkung auf die Beitragshöhe der Klägerin, denn die Beitragshöhe bemesse sich nach deren Betriebsumsatz. Erst wenn der geltende Beitragssatz zu einem Beitragsaufkommen führen würde, das die Aufwendungen der Stadt Bad Ems für die Tourismuswerbung im Beitragsjahr übersteigen würde, müsste der Beitragssatz abgesenkt werden.

Bereits 2017 wurden für die Tourismuswerbung 280.867 Euro im Sinne der Tourismusbeitragssatzung der Stadt Bad Ems veranschlagt. Laut der damals gültigen Tourismusbeitragssatzung, musste dieser Beitrag auf alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht- oder teilrechtsfähigen Personenvereinigungen umgelegt werden. Vereinfacht bedeutet das, nur wenn der Beitrag auf alle Beitragspflichtigen umgelegt wird, zahlen alle entsprechend ihrer Einstufung gerecht. Fallen Beitragspflichtige raus, müssen alle anderen im Durchschnitt mehr bezahlen. Das führte in der Rechtssprechung bisher zur Nichtigkeit sämtlicher Beitragsbescheide.

Entgegen der bisherigen Rechtssprechung sah es das Verwaltungsgericht Koblenz diesmal anders. Die Klägerin vertrat sich vor Gericht ohne Rechtsbeistand.  Für die Stadt ein augenblicklicher Erfolg. Wieweit das Urteil dauerhaft rechtsgültig sein wird, bleibt abzuwarten. Zwar ließ der Richter des Verwaltungsgerichts keine Berufung zu, doch dem Kläger bleibt die Möglichkeit der Beschwerde. Besonders im Hinblick der gerichtlichen Auffassung, dass eine Stadt nicht alle Beitragspflichtigen für die Bemessung des Beitragssatzes hinzuziehen muss, wirft Fragen im Sinne der Gleichbehandlung und der tatsächlich zu bemessenden Beitragshöhe auf.

Das Thema könnte für die Zukunft schon Vergangenheit sein. In der Stadtspitze werden aktuell neue Modelle außerhalb des Tourismusbeitrags zur Finanzierung der Werbung für den Standort des Kurortes erörtert.

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Recht

Verwaltungsgericht gibt Birkenhof in Flacht Recht: Weideschlachtung mit Kugelschuss ist zulässig!

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FLACHT Regelverfahren zur Schlachtung von ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern ist das Kugelschussverfahren. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. Die Kläger züchten im Nebenerwerb im Freien gehaltene Wagyu-Rinder. Nachdem sie bereits im Jahr 2021 mit entsprechender Genehmigung des Rhein-Lahn-Kreises zwei Schlachtungen mittels Kugelschuss auf der Weide durchgeführt hatten, beantragten sie im Juli 2022 erneut die Erteilung einer Genehmigung zur Schlachtung eines Rindes im Herkunftsbetrieb in dieser Weise.

Der Rhein-Lahn-Kreis lehnte dies unter Verweis auf Sicherheitsrisiken und einen ministeriellen Erlass ab. Danach sei das Kugelschussverfahren nur im Ausnahmefall zulässig, nämlich dann, wenn die Schlachtung im Standardverfahren mit Bolzenschuss nicht ohne erhebliche Gefährdung für Mensch und/oder Tier durchgeführt werden könne. Insoweit müsse eine Einzelfallprüfung stattfinden.  Die Kläger hätten die Notwendigkeit des Kugelschusses nicht belegt.

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Da über den Widerspruch der Kläger nicht entschieden wurde, verfolgten sie ihr Begehren im Wege der Untätigkeitsklage weiter. Die Klage hatte Erfolg. Die Kläger, so die Koblenzer Richter, hätten nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Erteilung der Einwilligung des Beklagten zur Schlachtung des Rindes im Herkunftsbetrieb mittels Kugelschuss. Die Voraussetzungen hierfür lägen vor. Das in Rede stehende Rind werde ganzjährig im Freien gehalten. Weitere einschränkende Anforderungen für die Anwendung des Kugelschusses seien abgesehen von dem Erlaubnisvorbehalt der zuständigen Behörde, der u. a. von einem Sachkundenachweis abhängt, nicht normiert.

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Der ministerielle Erlass, auf den sich der Beklagte berufe, sei für die Kammer nicht bindend. Unabhängig davon lasse sich für die darauf gestützte Auffassung des Beklagten, der Bolzenschuss sei dem Kugelschuss vorzuziehen, weder etwas aus dem Wortlaut noch aus den amtlichen Begründungen der einschlägigen Verordnung ableiten. Vielmehr sei das Kugelschussverfahren bei ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern als das Regelverfahren anzusehen. Der Kugelschuss entspreche bei korrekter Anwendung dem Gebot der möglichst schmerz-, stress- und leidensfreien Schlachtung mehr als der Bolzenschuss.

Das Bolzenschussverfahren mache hingegen stets die von dem nationalen Verordnungsgeber als sehr belastend angesehene Fixierung bzw. Ruhigstellung des Rindes erforderlich. Darüber hinaus bestehe bei Anwendung des Bolzenschusses stets die Gefahr einer Fehlbetäubung. Seien demnach die Voraussetzungen für die Erteilung der Einwilligung des Beklagten zur Schlachtung des in Streit stehenden Rindes mittels Kugelschuss erfüllt, so komme ihm insoweit kein Ermessen zu.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. Juli 2023, 3 K 39/23.KO).

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Recht

Stadt Bad Ems akzeptiert Urteil nicht: Akteneinsicht soll weiter verhindert werden!

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BAD EMS Am 05. April wurde vor dem Verwaltungsgericht Koblenz die Klage des Gastronomen Heilig gegen die Stadt Bad Ems, vertreten durch die Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau, vor dem Verwaltungsgericht Koblenz verhandelt. Wir berichten hier.  Hierbei ging es um die Offenlegung der vollumfänglichen Schriftsätze des Prozesses um den Tourismusbeitrag in Bad Ems. Eine Berufung gegen das ergangene Urteil wurde vom Verwaltungsgericht Koblenz nicht zugelassen, da die Gründe dafür, gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorlagen.

Hiergegen legte nun die Stadt Bad Ems eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht Koblenz ein. Hierüber muss nun das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz per Beschluss entscheiden. Lehnt das OVG den Zulassungsantrag ab, dann ist das Urteil endgültig rechtskräftig. Lässt das OVG den Antrag zu, so geht es im Berufungsverfahren weiter.

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Fest steht, dass die Stadt Bad Ems nichts unversucht lässt, um die Akteneinsicht zu verhindern. Ob eine tatsächlich hohe Brisanz in den Unterlagen steckt, ist unklar. Sicher ist jedoch, dass es möglicherweise um Millionenbeträge gehen könnte, sofern in einer Feststellungsklage die Tourismusbeitragsbescheide der Vergangenheit als fehlerhaft erkannt werden.

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Genau dazu erhofft sich der Kläger Heilig weitere Erkenntnisse bei einer Akteneinsicht. Und genau darum wird es in der Berichterstattung gehen: Die Frage nach der Transparenz den zahlreichen Betroffenen in der Kurstadt gegenüber und wessen Schadensabwehr mögicherweise höher zu beurteilen ist: Die der Stadt oder die der betroffenen Gewerbetreibenden? 

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Koblenz

Klage abgewiesen: Russisches Ehepaar wollte Nachnamen wegen Diskriminierung ändern lassen

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KOBLENZ Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Ehepaares abgewiesen, das seinen russisch klingenden Nachnamen ändern wollte. Die Kläger beantragten bei der beklagten Verbandsgemeinde eine Namensänderung, weil sie und ihre Tochter seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine aufgrund ihres russisch klingenden Nachnamens Benachteiligungen im Alltag erlebten. Die Verbandsgemeinde lehnte die Namensänderung ab. Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein und erhoben, nachdem dieser nicht innerhalb von drei Monaten seit Eingang beschieden worden war, Untätigkeitsklage bei dem Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Eine Änderung des Familiennamens, so die Koblenzer Richter, sei nach den gesetzlichen Bestimmungen nur gerechtfertigt, wenn ein wichtiger
Grund dafür vorliege. Das sei hier nicht der Fall. Die Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs sei oder nicht Deutsch klinge, sei im Allgemeinen kein wichtiger Grund für eine Namensänderung. Für die in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kläger sei die begehrte Namensänderung auch nicht im Interesse der weiteren Eingliederung geboten.

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Soweit die Kläger darüber hinaus geltend machten, seit Beginn des Krieges in der Ukraine aufgrund ihres russisch klingenden Nachnamens Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt zu sein, komme den geschilderten Vorkommnissen kein die Namensänderung rechtfertigendes Gewicht zu. Die Kläger hätten nicht dargelegt, dass der von ihnen getragene Nachname eine seelische Belastung für sie und ihre Tochter darstelle. Ein bloß vernünftiger Grund oder mit der Namensführung verbundene einfache Unzuträglichkeiten seien insoweit nicht ausreichend.

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Wirtschaftliche Gründe berechtigten vorliegend ebenfalls nicht zur Namensänderung. Sie beträfen nur die Nebentätigkeit des Klägers. Unabhängig davon handele es sich um einen vereinzelt gebliebenen Vorfall, sodass sich schon mit Blick auf die hauptberufliche Stellung des Klägers keine Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Familie ergäben. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.04.2023, 3 K 983/22.KO – Pressemitteilung: Verwaltungsgericht Koblenz).

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