Koblenz
Ausgeliehenes Pferd von Freundin wirft Reiterin ab – Wer haftet für den Schaden?
KOBLENZ Muss die Halterin eines Pferdes für die Behandlungskosten aufkommen, wenn ihr Tier eine andere Reiterin abwirft? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden. Der Sachverhalt: Die Beklagte ist Halterin einer seinerzeit dreijährigen Stute. Sie hatte das Pferd in einem Stall untergebracht, in dem auch ein Tier der Geschädigten stand. Die Klägerin – eine Krankenversicherung – trug im Prozess vor, die bei ihr versicherte Geschädigte sei im Winter 2017 von der Beklagten gebeten worden, das Pferd gelegentlich zu reiten, weil sie selbst das wegen einer Schwangerschaft momentan nicht könne.
Am 04.12.2017 habe die Geschädigte einen Ausritt mit dem Pferd der Beklagten unternommen, bei dem das Tier plötzlich gebuckelt und sie abgeworfen habe. Die Geschädigte habe sich dabei den Arm gebrochen, wodurch Behandlungskosten in Höhe von 5.175,29 € entstanden seien, die von ihr – der Klägerin – übernommen worden seien. Diesen Betrag, so verlangte die Versicherung, müsse ihr die Beklagte als Halterin des Pferdes ersetzen.
Die Beklagte verweigerte dies mit dem Argument, sie habe ihr Pferd nicht der Geschädigten, sondern nur deren Tochter anvertraut. Davon, dass auch die Geschädigte das Pferd reiten würde, habe sie keine Kenntnis gehabt. Die Geschädigte habe sich also eigenverantwortlich gefährdet und den Reitunfall selbst verschuldet; daher sei auch kein Schadensersatz zu zahlen.
Die Entscheidung
Das Gericht verurteilte die Beklagte, der Klägerin die für die Behandlung der Geschädigten entstandenen Kosten zu erstatten. Nach einer Vernehmung der gestürzten Reiterin und ihrer Tochter zeigte sich die Richterin überzeugt, dass der Beklagten durchaus bekannt war, dass auch die Geschädigte sich um das Tier kümmerte. Außerdem sei nachgewiesen, dass die Reiterin tatsächlich abgeworfen worden war, als die Stute plötzlich den Kopf zwischen die Beine nahm und mehrfach buckelte. Als Tierhalterin hafte die Beklagte für die Schäden, die ihr Pferd dadurch verursacht habe. Denn auch in diesem Fall habe sich eine typische „Tiergefahr“ verwirklicht.
Ein Pferdehalter sei für die Folgen eines Reitunfalls nämlich immer dann verantwortlich, wenn sich das Tier „selbstgesteuert“ verhalte und es dadurch zum Unfall komme. Nur dann, wenn es zum Sturz komme, obwohl das Pferd dem Willen des Reiters gefolgt sei, fehle es an dieser Tiergefahr und der Pferdehalter hafte nicht. Die Beklagte könne sich auch nicht – so das Gericht weiter – darauf berufen, dass sie der Geschädigten eine Gefälligkeit erwiesen habe. Denn ein Verzicht der Reiterin auf etwaige Schadensersatzansprüche sei nicht anzunehmen. Man könne nicht unterstellen, dass die Geschädigte der Beklagten einen solchen Gefallen habe tun wollen, der letztlich nur der hinter der Beklagten stehenden Versicherung zugutekomme.
Urteil vom 25.05.2022, Az. 3 O 134/19 (nicht rechtskräftig)
Das Gericht urteilte weiter, der Schadensersatzanspruch sei auch nicht wegen eines eigenen Verschuldens der Geschädigten zu kürzen. Diese habe sich lediglich einer „normalen Tiergefahr“ ausgesetzt. Nur demjenigen aber könne ein eigenes Verschulden vorgeworfen werden, der beim Umgang mit einem Tier bewusst Risiken übernehme, die über die gewöhnlich zu erwartenden Gefahren hinausgehen. Das sei hier aber nicht der Fall. Der seit 40 Jahren reiterfahrenen Geschädigten sei das Pferd der Beklagten bereits von vergangenen Ausritten her bekannt gewesen. Sie habe keinen Anlass gehabt, einen Ausritt am 04.12.2017 als besonders gefährlich einzuschätzen, und sei daher kein ungewöhnliches Risiko eingegangen.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 833 Haftung des Tierhalters: Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen
verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Koblenz
Hochbetrieb bei der Deutschen Post in unserer Region: Zustellung der Wahlbenachrichtigungen läuft
KOBLENZ In diesen Tagen und bis Ende Januar werden insgesamt 61,1 Millionen Wahlberechtigte in Deutschland ihre Wahlbenachrichtigungen, für die auf den 23. Februar vorgezogene Bundestagswahl in ihrem Briefkasten vorfinden.
Das Briefzentrum Trier, zuständig für die Leitregion 54, und das Briefzentrum Koblenz, zuständig für die Leitregion 56 , verteilen die Benachrichtigungen auf die einzelnen Zustellstützpunkte in den Regionen. Miriam Leser, Leiterin der Postniederlassung Koblenz: „Wir sind bereit! Und alle Hände in unserem über 3.400 Mitarbeitende umfassenden Postteam der Koblenzer Niederlassung packen mit an, um die Wahlunterlagen fristgerecht zuzustellen“.
Neues Postgesetz sieht Zustellung von Wahlsendungen am zweiten Tag nach der Einlieferung vor
Und es gibt viel zu tun: Denn der Trend zur Briefwahl ist weiterhin ungebrochen:
Demnach stieg der Anteil der Briefwählerinnen und Briefwähler stark an. So wählten bei der Bundestagswahl 2017 28,6 % der Wählerinnen und Wähler per Brief und 4 Jahre später sogar 47,3 %.
Hintergrund
Für die Deutsche Post ist das der Auftakt ins Wahljahr 2025, auf das sich das Unternehmen – trotz kurzer Vorbereitungszeit – sehr schnell und akribisch eingestellt hat.
Nikola Hagleitner, Vorständin Post & Paket Deutschland der DHL Group betont: „Die Briefwahl trägt dazu bei, unsere Demokratie zu sichern. Wir sind startklar und unsere Beschäftigten wissen um die besondere Verantwortung bei dieser Wahl.
Aber die Deutsche Post ist nicht das einzige Rad im ‚Räderwerk der Briefwahl‘. Angesichts enger Zeitfenster ist es noch wichtiger als sonst, dass Kommunen, Druckereien und die Briefwähler ihren Beitrag zum Gelingen der Briefwahl leisten“, so Nikola Hagleitner.
Enge zeitliche Briefwahl-Fristen nach vorzeitiger Auflösung des Deutschen Bundestages
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Bis 31. Januar müssen die Parteien ihre Kandidaten für die Bundestagswahl nominiert haben.
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Nach dem Druck der Kandidatenlisten können die Briefwahlunterlagen versendet werden.
Das Zeitfenster, innerhalb dessen die Briefwählerinnen und Briefwähler ihre Wahlentscheidung per Post verschicken können, ist damit deutlich kleiner als üblich.
Die Deutsche Post appelliert daher an:
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Briefwählerinnen und -Wähler, ihre Hausbriefkästen richtig zu beschriften
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Bei Briefwahl den Antrag zur Zusendung der Briefwahlunterlagen schnellstmöglich zu erledigen
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Die Wahlbriefe nach Erhalt der Briefwahlunterlagen frühzeitig abzuschicken.
Bedenken, dass Wahlbriefe wegen der neuen gesetzlichen Brieflaufzeiten zu lang unterwegs sein könnten, sind unbegründet. Auch wenn die Vorschrift des neuen Postgesetzes zur Beförderung von Briefen vorgibt, dass 95 Prozent der eingelieferten Briefsendungen am dritten Werktag nach der Einlieferung zuzustellen sind, stellt die Deutsche Post seit dem 1. Januar 2025 Briefe in der Regel am zweiten Werktag nach der Einlieferung zu.
Damit hält das Unternehmen auch die Vorgabe des Postgesetzes zur Beförderung von Wahl- und Abstimmungsunterlagen ein, die besagt, dass diese am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden sollen.
So funktioniert die Briefwahl
Mit der Wahlbenachrichtigung können die Briefwähler ganz einfach durch Ankreuzen die Übersendung der Briefwahlunterlagen beantragen. Der Antrag kann aber auch in anderer Form schriftlich oder mündlich oder auch online gegenüber der Gemeindebehörde gestellt werden. Daraufhin erhalten sie die Briefwahlunterlagen, bestehend aus dem Wahlschein, einem Stimmzettel des jeweiligen Wahlkreises, einen Stimmzettelumschlag, einem roten Wahlbriefumschlag und einem ausführlichen Merkblatt für die Briefwahl, auf dem alles durch anschauliche Bilder näher erläutert ist, was zu tun ist.
Für eine erfolgreiche Teilnahme an der Wahl muss der rote Wahlbrief dann nur noch in einen Briefkasten der Deutschen Post eingeworfen werden.
Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr dem Wahlamt vorliegen, da dann die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Er sollte daher bereits einige Tage vor dem Wahltag abgeschickt werden, spätestens am 20. Februar, um eine rechtzeitige Zustellung zu gewährleisten. Dabei muss der Wahlbrief bei Übersendung per Post innerhalb Deutschlands nicht frankiert werden, im Ausland hingegen schon. Aufgrund längerer Laufzeiten im Ausland empfiehlt sich hier ein Versand der Wahlbriefe mit Luftpost (d.h. mit einem Luftpostaufkleber Priority/Prioritaire).
Übrigens ist die Briefwahl auch gang und gäbe bei Soldaten im Auslandseinsatz. Hier wird der Wahlschein per Feldpost verschickt. Auch für Menschen, die z.B. wie in Pflegeheimen einen erschwerten Zugang zu Wahllokalen haben, ist die Wahl per Brief oftmals die einzige Möglichkeit, von ihrem verfassungsrechtlich verbrieften Wahlrecht Gebrauch machen zu können.
Weitere Informationen unter: https://www.deutschepost.de/de/b/briefwahl.html.
Blaulicht
Tragischer Kältetod in Koblenz: Obdachloser verstirbt am Löhr-Center
KOBLENZ Ein tragischer Fall erschüttert Koblenz: Kurz vor dem Jahreswechsel ist ein 43-jähriger Mann verstorben, der auf der Straße lebte. Nach Angaben der Polizei erlag er vermutlich der bitteren Kälte. Seine Leiche wurde am 29. Dezember 2024 in der Nähe des Löhr-Centers entdeckt. Eine Obduktion bestätigte, dass der Mann vermutlich aufgrund von Unterkühlung starb. Die Ermittlungen sind mittlerweile abgeschlossen. Zuerst hatte der SWR über den Fall berichtet.
Hilfe war bekannt, aber nicht zuletzt genutzt
Der Verstorbene war mit den Hilfsangeboten für obdachlose Menschen in Koblenz vertraut. Laut der Stadtverwaltung hatte er diese noch im Jahr 2023 in Anspruch genommen, verzichtete jedoch im vergangenen Jahr darauf. Der Kältebus, der in den Wintermonaten warme Mahlzeiten, Decken und Schlafsäcke verteilt, gehörte zu den Unterstützungsmaßnahmen, die ihm bekannt waren.
Hilfsorganisationen äußern Betroffenheit
Der Hilfsverein „Die Schachtel“ und die Caritas, die den Mann regelmäßig betreuten, reagierten bestürzt auf seinen Tod. „Es ist immer wieder tragisch, wenn Menschen auf der Straße sterben“, erklärte ein Vertreter der Organisation. Besonders in den Wintermonaten seien obdachlose Menschen einem hohen Risiko ausgesetzt, vor allem, wenn sie gesundheitlich angeschlagen sind. Der Verstorbene litt Berichten zufolge unter gesundheitlichen Problemen, die durch Suchterkrankungen verstärkt worden sein könnten.
Personalmangel begrenzt den Einsatz des Kältebusses
Der Kältebus, ein wichtiger Baustein der Wohnungslosenhilfe in Koblenz, ist derzeit nur montags und donnerstags im Einsatz. Grund dafür ist der Mangel an freiwilligen Helfern, der eine Ausweitung der Fahrten verhindert. Die Verantwortlichen rufen die Bevölkerung auf, in kalten Nächten hinzusehen und wohnungslosen Menschen Unterstützung anzubieten, um solche tragischen Schicksale künftig zu verhindern.
Blaulicht
Mit Machete und Mordabsicht: Prozessbeginn gegen Arlindo M. im Februar vor dem Landgericht Koblenz
KOBLENZ Die 14. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz hat die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz gegen den 29-jährigen Arlindo M. zugelassen. Ihm wird versuchter Mord und Sachbeschädigung vorgeworfen. Das Hauptverfahren ist für den 18. Februar 2025 im Saal 128 angesetzt.
Schockierende Vorwürfe
Nach Angaben der Generalstaatsanwaltschaft ereignete sich der Vorfall in der Nacht des 6. September 2024. Arlindo M. soll gegen 2:40 Uhr mit einer Machete von knapp 50 Zentimetern Klingenlänge bewaffnet die Polizeiinspektion Linz betreten haben. Ziel des Angeklagten soll es gewesen sein, die anwesenden Polizeibeamten zu töten.
Laut Anklage habe er unmittelbar nach Betreten der Dienststelle etwa 50 Mal auf eine Scheibe eingeschlagen, die ihn vom diensthabenden Beamten trennte, und dabei mehrfach „Allahu Akbar“ gerufen. Er soll zudem geäußert haben, Polizisten töten zu wollen.
Massive Sachbeschädigung und Drohungen
Nachdem der diensthabende Beamte die Außentür verriegelte, habe sich der Angeklagte in der sogenannten Schleuse befunden. In den darauffolgenden Stunden habe er wiederholt gegen die Scheiben geschlagen und getreten, wodurch ein Sachschaden in Höhe von rund 70.000 Euro entstanden sein soll. Währenddessen habe er weiterhin gedroht, die zwischenzeitlich außerhalb postierten Polizeibeamten zu töten.
Hintergrund und Motiv
Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe. Er soll mit der Ideologie des sogenannten Islamischen Staates sympathisiert haben und die Tat begangen haben, weil er die Polizei als Repräsentanten einer Gesellschaftsordnung und Politik sah, die nicht seinen Vorstellungen entsprach.
Prozessbeginn im Februar
Das Landgericht Koblenz hat das Hauptverfahren eröffnet. Der Prozess beginnt am Dienstag, den 18. Februar 2025, um 9:30 Uhr
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