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Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit

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Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit

KOBLENZ Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat gegen sechs Männer und eine Frau deutscher, kroatischer, serbischer und slowenischer Nationalität im Alter zwischen 32 und 59 Jahren Anklage zum Landgericht – Wirtschaftsstrafkammer – in Koblenz erhoben. Den Angeschuldigten wird zur Last gelegt, in Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Sachsen und Hessen in der Zeit von März 2017 bis Juli 2020 Scheinrechnungen erstellt bzw. angekauft zu haben.

Einem serbischen Angeschuldigten, der ein Bauunternehmen in Niedersachsen betreibt, wird vorgeworfen, er habe mittels Nutzung sogenannter Servicefirmen und Abdeckrechnungen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von über 6 Millionen EUR hinterzogen sowie Beiträge zur Sozialkasse der Bauwirtschaft in Höhe von über 2 Millionen EUR verkürzt. Hierzu soll er mehrere Scheinfirmen (Servicefirmen) genutzt haben, die an die von ihm geführte Firma Rechnungen für nie geleistete Arbeiten ausgestellt haben. Der Bauunternehmer soll diese Rechnungen bezahlt und die Rechnungsbeträge sodann abzüglich einer Provision in bar zurückerhalten haben. Hierdurch soll er in seinem Unternehmen „Schwarzgeld“ erzeugt haben, mit dem dann nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldete „Schwarzarbeiter“ bezahlt worden sein sollen.

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Einer deutschen Angeschuldigten wird vorgeworfen, die Taten des Bauunternehmers aus Niedersachsen als dessen Mitarbeiterin durch das Entwerfen der Scheinrechnungen und die Übermittlung an die Aussteller der Scheinrechnungen unterstützt zu haben.

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Einem slowenischen, zwei weiteren serbischen und einem kroatischen Mitangeschuldigten wird vorgeworfen, die Scheinrechnungen als gemeinsame Betreiber der Servicefirmen zur Verfügung gestelltund den Bauunternehmer aus Niedersachsen sowie weitere gesondert verfolgte Rechnungskäufer dadurch bei der Generierung des „Schwarzgeldes“ und der Auszahlung von „Schwarzlöhnen“ unterstützt zu haben. Die gesondert verfolgten Rechnungskäufer sollen infolge dieser Unterstützung insgesamt Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt über 2 MillionenEUR hinterzogen sowie Beiträge zur Sozialkasse der Bauwirtschaft in Höhe von über 650.000 EUR verkürzt haben. Einem weiteren serbischen Mitangeschuldigten wird vorgeworfen, sich zeitweise am Betrieb der Servicefirmen beteiligt und dadurch den Bauunternehmer bei der Generierung des „Schwarzgeldes“ und der Auszahlung der „Schwarzlöhne“ unterstützt zu haben.

Die Firmen der angeschuldigten Rechnungsschreiber hatten ihren Sitz in Hessen. Die Firmen der gesondert verfolgten Rechnungskäufer saßen – unter anderem – in Mainz, Worms und Ludwigshafen.

Die Staatsanwaltschaft bewertet die Handlungen des angeschuldigten Rechnungskäufers als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB) zum Nachteil der gesetzlichen Krankenkassen sowie Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Sozialkasse der Bauwirtschaft. Die Handlungen der angeschuldigten Betreiber der Servicefirmen sowie der Mitarbeiterin des angeschuldigten Rechnungskäufers sieht sie als Beihilfe zu den angeklagten Taten des Rechnungskäufers an. Soweit die Anklage weitere Delikte enthält, ist aus Rechtsgründen keine Auskunft zulässig.

Der angeschuldigte Bauunternehmer sowie zwei der serbischen Mitangeschuldigten befinden sich weiterhin in Untersuchungshaft. Die Haftbefehle gegen weitere Beschuldigte wurden im Oktober bzw. November 2021 gegen Meldeauflagen und Sicherheitsleistungen außer Vollzug gesetzt. Gegen 42 weitere Beschuldigte, bei denen es sich um die eingetragenen oder faktischen Geschäftsführer weiterer Servicefirmen, um weitere Rechnungskäufer sowie um Mitarbeiter des Bauunternehmers aus Niedersachsen handelt, die diesen bei der Generierung des „Schwarzgeldes“ oder der Auszahlung der „Schwarzlöhne“ unterstützt haben sollen, dauern die Ermittlungen noch an.

Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt, da zunächst den Angeschuldigten im Zwischenverfahren rechtliches Gehör zu gewähren ist. Bitte wenden Sie sich wegen des Fortgangs des gerichtlichen Verfahrens zu gegebener Zeit an die Pressestelle des Landgerichts Koblenz.

Rechtliche Hinweise:  

Wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt macht sich gemäß § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB strafbar, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, oder als Arbeitgeber der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung, einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Wegen Betruges macht sich gemäß § 263 des Strafgesetzbuchs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Der Betrug ist ebenfalls mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht.

Wegen Beihilfe wird gemäß § 27 StGB bestraft, wer einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener, rechtswidriger Tat Hilfe leistet.

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie aufgrund der Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verurteilung der Angeschuldigten wahrscheinlicher als ihr Freispruch ist. Allein mit der Erhebung einer Anklage ist weder ein Schuldspruch noch eine Vorverurteilung der Betroffenen verbunden.

Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass oder Vollzug eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Beschuldigten bereits ein Tatnachweis geführt ist. Für alle Beschuldigten gilt daher weiterhin in vollem Umfang die Unschuldsvermutung. (Pressemitteilung: Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt)

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Ermittlungsverfahren wegen mehrfachen Tötungsdelikts am 25.01.2024 in Montabaur beendet

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Foto: BEN Kurier

MONTABAUR Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat das Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Tötung von drei Menschen am 25.01.2024 in Montabaur gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt (Ben Kurier Artikel hier). Der Beschuldigte hat sich wenige Stunden nach den Taten am 25.01.2024 selbst gerichtet. Die durchgeführten Ermittlungen haben keine Hinweise auf weitere Tatbeteiligte erbracht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte als Einzeltäter gehandelt hat.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen schoss der verstorbene Täter am frühen Morgen des 25.01.2024 mit drei Schusswaffen zunächst ungezielt auf die drei Tatopfer, bevor er wenige Minuten später seine Taten mit mehreren gezielten Schüssen beendete. Auslöser der Taten dürften erhebliche und länger andauernde familiäre und finanzielle Streitigkeiten zwischen dem Täter und den Tatopfern gewesen sein, aufgrund derer es einige Wochen zuvor bereits zu Bedrohungen und auch zu einer körperlichen Auseinandersetzung sowie im Nachgang zu mehreren Polizeieinsätzen und einer Durchsuchung des von den Beteiligten gemeinsam bewohnten Anwesens gekommen war. Hierbei konnten jedoch weder unerlaubte Waffen aufgefunden noch konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Gewalttat erlangt werden. 

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Zwei der zur Tatbegehung eingesetzten Schusswaffen konnten im Zuge der ergänzenden Ermittlungen zwischenzeitlich auf den Großvater des Täters zurückgeführt werden, der diese bis zu seinem Tod berechtigterweise besessen hatte und die nach dessen Versterben als angeblich verlustig gemeldet worden sind. Die Herkunft der weiteren Schusswaffe konnte nicht geklärt werden. Über einen den Besitz von Schusswaffen legitimierenden Waffenschein verfügte der verstorbene Beschuldigte nicht (Pressemitteilung: Staatsanwaltschaft Koblenz, Mannweiler | Leitender Oberstaatsanwalt).

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Gefahrstoffzug des Rhein-Lahn-Kreises besucht Fortbildung bei der Analytischen Task-Force

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Foto: ATF

RHEIN-LAHN Wenn bei einem Ereignis gefährliche Substanzen freigesetzt werden, ist der Gefahrstoffzug des Rhein-Lahn-Kreises für die Lagebewältigung zuständig. Neben der Menschenrettung und der Beseitigung der akuten Gefahrenquelle ist es wichtig, genaue Informationen über die Art der gefährlichen Substanzen zu erhalten.

Zur Unterstützung wurde in Deutschland die Analytische Task Force (ATF) durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtet. Die Standorte der ATF können bei chemischen, biologischen, nuklearen und radiologischen Lagen in Amtshilfe angefordert werden. Schwerpunkt der ATF-Tätigkeit ist die Analytik und die fachliche Beratung. Für den Rhein-Lahn-Kreis ist die ATF in Köln zuständig.

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Der Gefahrstoffzug des Landkreises konnte jüngst an einer Schulung der ATF in Köln teilnehmen. Neben einem theoretischen Vortrag über die Einsatzgrenzen und Möglichkeiten wurden in einer praktischen Stationsausbildung die Fahrzeuge vorgestellt. Mit verschiedenen Spektrometern, radiologischer und biologischer Analysentechnik verfügt die ATF über eine umfangreiche Mess- und Analysetechnik. Für die rund 45 Teilnehmer war es eine gelungene Fortbildungsveranstaltung.

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Die Gefahrstoffzugführung aus Björn Ritscher, Sascha Lauer und Mark Reitz begleiteten die Fortbildungsveranstaltung ebenso wie der Brand- und Katastrophenschutzinspekteur Guido Erler, der das bereits bestehende Netzwerk zwischen der ATF in Köln und dem Gefahrstoffzug des Rhein-Lahn-Kreises als sehr gut bewertet.

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Festnahmen und Durchsuchungen: Tatverdächtige zum Raub in Dausenau und Bad Ems in Haft

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Foto: Pixabay
BAD EMS/NASSAU/LAURENBURG (ots) Beamte der Kriminalpolizei in Montabaur haben am Donnerstag, den 14.03.2024, mehrere Durchsuchungsbeschlüsse in Nassau, Bad Ems, Laurenburg, Limburg und Bochum vollstreckt. Hintergrund ist ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Koblenz, anlässlich zweier Raubüberfalle vom 08.01.2024 in Dausenau und vom 20.01.2024 in Bad Ems. Hierbei verschafften sich die Täter gewaltsam Zutritt zu den Wohnhäusern älterer Menschen und raubten unter Vorhalt einer Waffe Schmuck sowie Wertgegenstände.
Das Verfahren richtet sich derzeit gegen insgesamt sieben tatverdächtige Personen. Davon wurden vier Personen der Haftrichterin des Amtsgerichts Koblenz vorgeführt. Diese erließ Haftbefehl – die vier Beschuldigten befinden sich in Untersuchungshaft.
Bei den Tätern handelt es sich zum Teil um Jugendliche sowie heranwachsende Personen. Der Erlass des Haftbefehls gegen einen jugendlichen Tatverdächtigen erfolgte im Zusammenhang mit einer anderen Tat und nicht aufgrund der ihm vorgeworfenen Beteiligung an den Raubstraftaten. Im Rahmen der durchgeführten Durchsuchungen konnte weiteres Beweismaterial sichergestellt werden, welches nun durch Beamte der Kriminalpolizei Montabaur ausgewertet wird.
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