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Kein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Abholzung im Waldgebiet „Montabaurer Höhe“

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Kein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Abholzung im Waldgebiet Montabaurer Höhe (Symbolbild pixabay)

MONTABAUR/Ww Mit einer Strafanzeige ist Verantwortlichen der Forstverwaltung bzw. der insoweit zuständigen Aufsichtsbehörden zur Last gelegt worden, Baumbestand im Waldgebiet „Montabaurer Höhe“ rechtswidrig abgeholzt zu haben. Die Anzeigeerstatter haben insofern namentlich den Vorwurf der Gefährdung eines Schutzgebiets gemäß § 329 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) erhoben.

Mangels zureichender konkreter Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten hat die Staatsanwaltschaft Koblenz mit Verfügung vom 09.12.2021 nach § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung von der Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens abgesehen.

Die Vorschrift des § 329 Absatz 4 StGB stellt eine erhebliche – unter Verletzung gesetzlich näher definierter verwaltungsrechtlicher Pflichten begangene – Schädigung des betreffenden Lebensraums oder Lebensraumtyps unter Strafe.

Vorliegend war jedoch weder eine erhebliche Schädigung noch eine Pflichtverletzung im Sinne des Gesetzes ersichtlich. Die Abholzung betraf nur einen vergleichsweise geringen Teil des tatbestandlich geschützten Bereichs. Ferner war dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Baumbestand infolge von Umwelteinwirkungen bzw. klimatischer Bedingungen geschwächt worden war. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung waren unter anderem der Borkenkäferbefall des in Rede stehenden Fichtenbestandes wie die Auswirkungen mehrerer Sturm- oder Orkantiefs zu berücksichtigen. Ferner war in die Abwägung einzustellen, dass mit bei fortschreitendem Zerfall die Fläche prägenden Totbäumen auch abträgliche Folgen für die Bodenbeschaffenheit einherzugehen drohten. Letztlich sind die durchgeführten Maßnahmen nicht dem Schutzzweck zuwidergelaufen, sondern haben in der Gesamtschau den Erhaltungszielen des geschützten Gebietes gedient.

Daher hat die Staatsanwaltschaft die Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt und dies den Anzeigeerstattern kürzlich mitgeteilt.

Rechtliche Hinweise:

Nach § 329 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs macht sich strafbar, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet einen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieses Gebietes maßgeblichen

1.    Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist, oder

2.    natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist, erheblich schädigt.

Gemäß § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten bekannt werden. Liegen jedoch keine derartigen Anhaltspunkte vor, fehlt es an der Grundlage für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, so dass die Staatsanwaltschaft insofern auch nicht tätig werden darf. gez. Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt

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Diebstähle in Becheln: 18 Paletten Pflastersteine und 2 Paletten Außenputz entwendet

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Foto: BEN Kurier | Lizenz: Envato

BECHELN Wie sie bestimmt im „Flurfunk“ gehört haben, fanden in den letzten zwei Wochen zwei Diebstähle in Becheln statt. Wahrscheinlich im Zeitraum vom 29.01. zum 30.01.2025 wurden vom Parkplatz unseres Dorfgemeinschaftshauses 2 Paletten mit Säcken Außenputz von bisher unbekannten Tätern entwendet. Bereits im Tatzeitraum vom 16.01. – 21.01.2025 wurden 18 Paletten Pflasterstein vom Friedhofsparkplatz ebenfalls in Becheln entwendet. Aufgrund der Art und der Menge des entwendeten Diebesgutes, geht die Polizei vom einem evtl. Tatzusammenhang und von der Nutzung eines entsprechend großen Fahrzeuges aus.

Falls Ihnen etwas aufgefallen ist bzw. falls sie sonstige sachdienliche Hinweise bzgl. beider Taten machen können, werden sie gebeten sich bei der Polizeiinspektion in Bad Ems (Tel. 02603/9700, pibadems.wache@polizei.rlp.de) zu melden.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe und bleiben sie aufmerksam! (pm Michaela Lehmler, Ortsbürgermeisterin in Becheln)

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Brandschutzerziehung für Lehrer und Erzieher in Katzenelnbogen

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Foto: Walter Diehl, Sachgebietsleiter Aus- und Fortbildung, Feuerwehr VG Aar-Einrich

KATZENELNBOGEN Plötzlich brennt es. Feuer! Die meisten Erwachsenen wissen, wie der weitere Verlauf ist, um die entsprechende Rettungskette zu alarmieren. Vielen Kindern fehlt diesesBrandsch Wissen, da sie bisher keine Berührungspunkte hatten.

Um Kindern die grundlegenden Abläufe sowie die entsprechende Sicherheit zu vermitteln, haben sich am Samstag, den 25. Januar 2025, den ganzen Tag über Feuerwehrangehörige zu einer Qualifizierung zur Brandschutzerziehung in Katzenelnbogen zusammengefunden. Die 19 Teilnehmer aus der gesamten Verbandsgemeinde Aar-Einrich wurden dabei von der Firma Bals Brandschutz aus Menden kompetent auf ihre begleitenden Aufgaben in der Brandschutzerziehung in den Kindertagesstätten sowie in den Grundschulen vorbereitet.

Auch wenn einige Teilnehmer den Tag zum Anlass nahmen, ihr bereits bei früheren Schulungen erworbenes Wissen, aufzufrischen, so gab es für jeden doch etwas Neues zu entdecken. Mit sehr anschaulichen Beispielen und vielen praktischen Übungen wurden dabei die Grundlagen zur Entstehung von Feuer, den Gefahren, hier insbesondere der Rauch, und das richtige Verhalten bei einem Feuer, zum kindgerechten Verständnis dargestellt.

Das Vermitteln zum Absetzten eines Notrufes über 112 durfte dabei natürlich nicht fehlen, ebenso nicht, wie eine Kerze mit einem Streichholz sicher entzündet und wieder gelöscht wird. Die Schulungsinhalte folgten dabei durchweg den bundeseinheitlichen Vorgaben des Deutschen Feuerwehr Verbandes.

Mit dem erworbenen Wissen sind die Feuerwehrangehörigen nun bestens ausgebildet, die Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrerinnen und Lehrer bei ihren Brandschutzerziehungsaufgaben zu unterstützen. „Die Schulung hat viel Spaß gemacht und wir haben viel gelernt,“ war die einhellige Meinung am Ende des Tages. Gemeinsam freuen wir uns nun auf unsere neuen „Einsätze“, damit auch weiterhin zukünftige Generationen von Kindern dann lernen, was bei einem Brand zu tun ist.

Bei Fragen zur Brandschutzerziehung oder Brandschutzaufklärung für Erwachsene kontaktieren Sie uns bitte per Mail über sgl-brandschutzerziehung@aar-einrich.org Text: Manuel Keitsch, Sachgebietsleiter Brandschutzerziehung, Feuerwehr VG Aar-Einrich

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Erneuter Vandalismus auf der Baustelle Pfaffendorfer Brücke

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Foto: Stadt Koblenz | Andreas Egenolf

KOBLENZ In der Nacht zum Dienstag, 21. Januar 2025, wurde auf der Baustelle der Pfaffendorfer Brücke am Geländer der Südrampe die neue LED-Beleuchtung unbekannterweise entwendet. Erst seit Mitte letzter Woche (KW 3) wurde diese installiert und sorgte für einen ausgeleuchteten Bereich, sodass die Nutzung für den Rad- und Fußverkehr auch in der Dunkelheit problemlos gewährleistet war.

Derzeit läuft eine Ersatzbeschaffung. Eine zeitliche Einordnung, wann die neue Beleuchtung montiert wird, wird aktuell geklärt. Dies war nicht der erste Fall von Vandalismus auf der Baustelle der Pfaffendorfer Brücke. In diesem Zusammenhang teilt das Tiefbauamt mit, dass Anzeige bei der Polizei erstattet wurde und bittet etwaige Zeugen des Vorfalls bei der Polizei eine Aussage zu machen.

Die wiederholte mutwillige Sachbeschädigung muss aus Steuermitteln zum Schaden der Allgemeinheit finanziert werden.

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