Koblenz
Erfolgloser Antrag auf Weiterbeauftragung für das Betreiben einer Corona-Teststelle
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden: Kein Anspruch auf Weiterbeauftragung

KOBLENZ Nach der geltenden Rechtslage besteht kein Anspruch auf Weiterbeauftragung von Dritten für das Betreiben von Teststellen nach der Coronavirus-Testverordnung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte den Eilantrag eines ehemaligen Teststellenbetreibers ab. Dem Antragsteller war eine befristete Beauftragung für das Betreiben einer Teststelle erteilt worden. Kurz vor deren Ablauf am 31. März 2022 beantragte er eine Weiterbeauftragung. Nachdem ihm diese nicht erteilt worden war, wandte er sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Koblenz. Er brachte vor, er sei zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf die Einnahmen aus dem Betrieb der Teststelle angewiesen.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Der Antragsteller habe bereits keine besondere Eilbedürftigkeit dargelegt, so die Koblenzer Richter. Er habe, obwohl die Beauftragung zum Betrieb der Teststelle Ende März 2022 ausgelaufen sei, erst im September 2022 um gerichtlichen Eilrechtsschutz ersucht. Diese Vorgehensweise widerlege für sich
genommen bereits die durch ihn vorgetragene Eilbedürftigkeit. Zudem habe der Antragsteller auch keinen Anspruch auf eine weitere Beauftragung.
Nach der für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen neuen Fassung der Coronavirus-Testverordnung vom 29. Juni 2022 dürften Corona-Testungen ab dem 1. Juli 2022 nur noch von den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und den von ihnen betriebenen Testzentren durchgeführt werden. Dritte dürften als weitere Leistungserbringer nicht mehr mit der Betreibung von Teststellen beauftragt werden.
Dies gelte unabhängig von der Frage, ob diese Dritten – wie der Antragsteller – in der Vergangenheit bereits eine Teststelle betrieben hätten oder ob es sich um eine erstmalige Beauftragung handele. Denn der Verordnungsgeber habe mit dieser Regelung den Zweck verfolgt, die bundesweite Testinfrastruktur zu verringern. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. (Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 3. November 2022, 3 L 898/22.KO)
Foto: Envato, Lizensiert für den BEN Kurier
Blaulicht
Grausam gequält und misshandelt: 31-jährige Prostituierte in Koblenz ermordet – Zwei Tatverdächtige in Haft

KOBLENZ Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt ein Ermittlungsverfahren wegen gemeinschaftlichen, grausamen Mordes gegen eine 40-jährige bulgarische Staatsangehörige und einen 47 Jahre alten Bulgaren. Am 22.11.2023 erhielt die Rettungswache Koblenz nachts gegen 1.25 Uhr eine Notrufmeldung über eine in einer Wohnung in Koblenz befindliche Frau, die Hilfe benötige. Nach notärztlicher Erstversorgung der bereits bewusstlos und mit Herzstillstand vorgefundenen Frau, wurde sie in ein Koblenzer Krankenhaus gebracht, wo sie noch im Laufe der Nacht endgültig verstarb.
Die Frau – eine 31-jährige Bulgarin – war offenbar als Prostituierte tätig und wies bei Eintreffen des Notarztes schwerste Verletzungen am ganzen Körper auf. Sie befand sich in einem katastrophalen Gesamtzustand. Nach dem vorläufigen Ergebnis der Obduktion muss davon ausgegangen werden, dass sie über einen längeren Zeitraum immer wieder massiv misshandelt und regelrecht zu Tode gequält worden ist.
Zwei Tatverdächtiger in Haft
Die in der Folge durchgeführten polizeilichen Ermittlungen ergaben einen dringenden Tatverdacht gegen die beiden im selben Anwesen wie das Opfer lebenden Beschuldigten, die sich offenbar ebenfalls seit Jahren im Rotlichtmilieu betätigen.
Aufgrund der Spurenlage und sichergestellter Beweismittel, insbesondere gesicherter Fotodateien, muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten ihr Opfer über einen langen Zeitraum in menschenverachtender Weise grausam gequält und massivst misshandelt und dabei den Tod der wehrlosen Frau zumindest billigend in Kauf genommen haben.
„Die sichergestellten Fotos wie auch das äußere Erscheinungsbild des gequälten Opfers sind selbst für erfahrene Ermittler verstörend und offenbaren eine menschenverachtende Grausamkeit, die erschütternd und abstoßend ist,“ so Leitender Oberstaatsanwalt Mannweiler.
Die beiden Beschuldigten, die sich zum Tatvorwurf bislang nicht eingelassen haben, wurden am 23.11.2023 vorläufig festgenommen und am selben Tag dem zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Koblenz vorgeführt. Dieser erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz Haftbefehl wegen Fluchtgefahr und Schwerkriminalität. Die beiden Beschuldigten befinden sich nunmehr in Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt in Rheinland-Pfalz.
Von einer Unterrichtung der Medien wurde zunächst abgesehen, um den Erfolg der besonders wichtigen Erstermittlungen nicht zu gefährden. Dafür bitte ich um Verständnis.
Rechtliche Hinweise:
Wegen Mordes gemäß § 211 Abs. 2 StGB macht sich u.a. strafbar, wer einen Menschen grausam tötet. Das Gesetz sieht hierfür eine lebenslange Freiheitstrafe vor.
Ein Haftbefehl wird vom Gericht erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht besteht und ein so genannter Haftgrund, wie etwa Fluchtgefahr, vorliegt. Ein wegen Fluchtgefahr erlassener Haftbefehl dient der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie, sofern es zur Anklageerhebung kommen sollte, des gerichtlichen Strafverfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen die verhaftete Person bereits der Tatnachweis erbracht worden wäre oder zu führen sein wird. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten. (Pressemitteilung: Mannweiler, Leitender Oberstaatsanwalt in Koblenz).
Blaulicht
Flutkatastrophe an der Ahr: Keine Entscheidung vor Weihnachten

KOBLENZ Aufgrund vermehrter Medienanfragen, wann mit einer Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe an der Ahr 2021 zu rechnen ist, teile ich mit, dass eine Abschlussentscheidung frühestens im Januar 2024 wird erfolgen können.
Einer der Nebenklagevertreter hat nach Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Gißler eine Stellungnahme angekündigt und hierfür eine Frist bis zum 15.12.2023 erbeten. Die Staatsanwaltschaft wird selbstverständlich diese Stellungnahme abwarten und in ihre Bewertung mit einbeziehen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich hieraus die Notwendigkeit ergeben wird, den Sachverständigen um ergänzende Ausführungen zu bitten.
Hinzu kommt, dass der Sachverständige am 27.11.2023 im Untersuchungsausschuss des rheinland-pfälzischen Landtags angehört worden ist. Die Staatsanwaltschaft wird den Untersuchungsausschuss zeitnah um Überlassung des entsprechenden Protokolls bitten, um die Aussage des Sachverständigen in die Gesamtbewertung einfließen lassen zu können.
Aus den genannten Gründen ist mit einer Bekanntgabe einer Entscheidung frühestens im Januar zu rechnen (Pressemitteilung: Mannweiler, Leitender Oberstaatsanwalt Koblenz).
Koblenz
Bauarbeiten in Lahnstein früher fertig: Einfahrtsverbot in die Emser Straße wird ab Mittwoch angepasst

LAHNSTEIN Seit Montag, 20. November, läuft in Lahnstein die Sanierung des Kreisverkehrs an der Kölner Straße. In diesem Zuge hatte die Stadtverwaltung Koblenz nach Rücksprache mit der Polizeiinspektion Lahnstein das Einfahrtsverbot in die Emser Straße aus Richtung Lahnstein kommend ausgeweitet, um so erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen im Stadtteil Horchheim zu vermeiden.
Ursprünglich war der erste Bauabschnitt der Kreiselsanierung für zwei Wochen angesetzt. Trotz der schlechten Witterungsverhältnisse konnten am Montag die Asphaltdeckenarbeiten am Kreisverkehr in der Kölner Straße in Lahnstein durchgeführt werden. Damit kann am Mittwoch, 29. November, der erste Bauabschnitt abgeschlossen werden und es stehen ab diesem Zeitpunkt wieder drei von vier Ausfahrten des Kreisverkehrs, darunter die Zufahrt zur Bundesstraße 42 in Fahrtrichtung Koblenz, zur Verfügung.
Mit dem Umbau der Verkehrsführung im Kreisverkehr Kölner Straße für den zweiten Bauabschnitt rechnen die beteiligten Behörden damit, dass es zu einer deutlichen Entspannung der Verkehrssituation kommt. Aus diesem Grund wird, wie bereits vor Beginn der Kreiselsanierung angekündigt, das aktuelle Einfahrtsverbot (Montag bis Samstag, 6.30 bis 18 Uhr) in die Emser Straße aus Richtung Lahnstein kommend ab Mittwoch, 29. November, vonseiten der Stadtverwaltung Koblenz wieder auf die ursprüngliche, gewohnte Regelung angepasst. Das bedeutet, dass ab Mittwoch wieder von 6.30 bis 8 Uhr von montags bis samstags ein Einfahrtsverbot in die Emser Straße aus Richtung Süden gilt. Die Wechselverkehrszeichenanlage und der Blitzer werden entsprechend umprogrammiert. Für den Schwerlastverkehr gilt weiterhin ein dauerhaftes Einfahrtsverbot. Der Öffentliche Personennahverkehr und der Radverkehr sind wie bisher von der Regelung ausgenommen.
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