Connect with us

Koblenz

Betrug beim Online-Banking („Pharming“) – Bank muss nicht für Fehler der Kunden haften

Veröffentlicht

am

Betrug beim Online-Banking („Pharming“)

KOBLENZ Muss eine Bank einer Kundin den Betrag ersetzen, den diese auf eine fingierte Aufforderung im Online-Banking an einen unbekannten Betrüger überwiesen hat? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Urteil vom 01.06.2022, Az. 3 O 378/21 (nicht rechtskräftig)

Der Sachverhalt: Die Klägerin nutzte als Kundin der beklagten Bank deren Online-Banking. Dabei muss jede Überweisung durch eine Sicherheitsnummer bestätigt werden, die von einem TAN-Generator erzeugt wird. Dieses Gerät zeigt auch die Nummer des Zielkontos und den zu überweisenden Betrag an. Am 23.11.2020 loggte sich die Klägerin beim Online-Banking ein. Ein Schadprogramm auf ihrem Computer öffnete daraufhin ein Fenster mit der Aufforderung, eine „Demoüberweisung“ in Höhe von mehreren 10.000 € an einen Herrn Mustermann vorzunehmen.

Anzeige

Die irritierte Klägerin startete die Anmeldung erneut, wieder öffnete sich das Fenster. Die Klägerin kam nun der Aufforderung nach und gab dazu die von ihrem TAN-Generator erzeugte Sicherheitsnummer ein. Das Schadprogramm nutzte diese Nummer für eine reale Überweisung in Höhe von 9.847,78 € von dem Konto der Klägerin. Anschließend wurde die Klägerin auf das echte Online-Banking der Beklagten umgeleitet, wo sie wie gewohnt ihre Bankgeschäfte abwickelte. Die Klägerin vertrat im Prozess die Meinung, der überwiesene Betrag sei ihr von der Bank zu erstatten. Sie habe nicht erkennen können, dass es sich um eine Betrugsmasche – sogenanntes „Pharming“ – handelte. Ihren Computer habe sie mit einem Virenprogramm geschützt. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit dem Argument, das Verhalten der Klägerin sei grob fahrlässig gewesen, so dass sie ihren Schaden selbst zu tragen habe.

Anzeige

Die Entscheidung

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nämlich „in grob fahrlässiger Weise ihre Sorgfaltspflichten verletzt“, als sie die „Demoüberweisung“ mit einer echten Transaktionsnummer durchgeführt habe. Sie habe ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Von einem durchschnittlichen Computer-Nutzer könne erwartet werden, dass er die Nutzung des Online-Bankings einstellt, wenn die Umstände sehr zweifelhaft sind und auf ein fragwürdiges Geschehen hindeuten. Das – so führte das Gericht weiter aus – sei hier der Fall gewesen. Es sei nämlich sehr ungewöhnlich, dass eine echte TAN einzugeben sei, obwohl keine reale Überweisung ausgeführt werden solle.

Dies habe die Klägerin misstrauisch machen müssen. Auch die in der „Demoüberweisung“ genannte hohe Summe habe Anlass zu besonderer Vorsicht geben müssen. Die Klägerin habe ja selbst zugegeben, die Aufforderung zur Demoüberweisung sei ihr „gefühlsmäßig komisch vorgekommen“, weshalb sie zunächst von vorn begonnen habe. Sie habe auch sehen können, dass auf dem TAN-Generator die reale Ziel-Kontonummer und der tatsächliche Überweisungsbetrag angezeigt wurden. Dennoch habe die Klägerin die Transaktionsnummer für die „Demoüberweisung“ eingegeben. Dies hielt das Gericht für einen derart groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Bankkunden, dass die Klägerin den Schaden selbst zu tragen habe.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.

§ 675v Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen.

(2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1, wenn 1. es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder 2. der Verlust des Zahlungsinstruments durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler
1. in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder 2. den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung a) einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 oder b) einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments (Pressemitteilung: Verwaltungsgericht Koblenz).

Print Friendly, PDF & Email
Teilen Sie mit anderen
Weiterlesen
Zum Kommentieren klicken

Leave a Reply

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Koblenz

Großes Interesse an deutscher Sprache und persönlichen Begegnungen

Veröffentlicht

am

von

KOBLENZ Die St. Franziskus Realschule plus aus Koblenz hat in diesen Tagen Besuch aus dem französischen Chalon sur Saone. Die 35 Schülerinnen und Schüler der Partnerschule im Burgund sind für fünf Tage in Koblenz, nachdem zuvor die beiden Klassenleitungen an dem dreiwöchigen rheinland-pfälzischen Landesprojekt „Gegenseitiger Klassentausch“ mit dem französischen Département Burgund teilgenommen hatten.

Am Rande eines Stadtrundgangs begrüßte die Koblenzer Dezernentin für Bildung und Kultur Dr. Margit Theis-Scholz die aus verschiedenen Klassenstufen bestehende Gruppe persönlich am Schängelbrunnen vor dem Rathaus. In einem kurzen Austausch erzählten die Schülerinnen und Schüler von ihrem großen Interesse an Deutschland als Reiseziel, der deutschen Sprache und auch ihren Vorlieben für deutsches Esskultur. Bevor es mit dem Schiff weiter zu Marksburg ging, überreichte die Dezernentin allen Schülerinnen und Schülern Taschen aus dem Bundesprogramm “Demokratie leben”. „Der grenzüberschreitende Austausch zwischen Jugendlichen ist seit mehr als 70 Jahren ein wichtiger Baustein für ein friedliches und demokratisches Miteinander in Europa”, so Theis-Scholz. Mit Blick auf den Angriff Russlands auf die Ukraine zeige sich gerade jetzt die gesellschaftliche Bedeutung dieser lieb gewonnenen Tradition und wie wichtig es sei, nach der Pandemie-bedingten Unterbrechung die Austauschprogramme wieder aufzunehmen.

Anzeige
Print Friendly, PDF & Email
Teilen Sie mit anderen
Weiterlesen

Blaulicht

Bombe im Koblenzer Stadtteil Rauental erfolgreich entschärft: Sperrungen wieder aufgehoben

Veröffentlicht

am

von

KOBLENZ Die 500kg schwere amerikanische Fliegerbombe im Bereich der Peter-Klöckner-Straße im Koblenzer Stadtteil Rauental ist am heutigen Donnerstag erfolgreich entschärft worden.

Die Bombe war am vergangenen Montag bei planmäßigen Sondierungsarbeiten in dem Gebiet gefunden worden. Sie verfügte über einen intakten Front- und Heckzünder.

Anzeige

Für die Entschärfungsmaßnahme hatten rund 650 Menschen den Evakuierungsbereich bis 17 Uhr verlassen und die umliegenden Gewerbebetriebe schließen müssen.  Zudem wurde auch der Schiffs- bzw. Fahrzeugverkehr auf der Mosel sowie der B49 im betreffenden Teilstück unterbunden. Nachdem das Evakuierungsgebiet durch Feuerwehr- und Polizeikräfte gesperrt und vom Ordnungsamt kontrolliert worden war, konnte der Kampfmittelräumdienst um 18.10 Uhr mit der Entschärfung der Fliegerbombe beginnen, die um 20.17 Uhr erfolgreich beendet wurde.

Anzeige

Die Sperrung des Evakuierungsbereichs wurde anschließend aufgehoben und alle Anwohnerinnen und Anwohner konnten in ihre Häuser zurückkehren. Die Notunterkunft in der Sporthalle der Freiherr-Vom-Stein Grundschule, die von 10 Personen während der Entschärfungsmaßnahme genutzt worden war, konnte ebenfalls aufgelöst werden.

Es handelte sich um einen gemeinsamen Einsatz von Feuerwehr, Ordnungsamt, Polizei, Kampfmittelräumdienst, Rettungsdiensten und der Stadtverwaltung Koblenz, an dem insgesamt rund 130 Personen beteiligt waren.

Print Friendly, PDF & Email
Teilen Sie mit anderen
Weiterlesen

Koblenz

Kleine Raupen fressen Bäume in Wallersheim kahl

Veröffentlicht

am

von

KOBLENZ Kahle Bäume an der Werner-von-Siemens-Straße: Hellgrüne Raupen haben sich an den Blättern der Ahorn-Bäume rechts und links der Straße sattgefressen. Die Baumkontrolleure des Eigenbetriebs Grünflächen- und Bestattungswesen haben sie als Nachwuchs eines unauffälligen Falters mit dem Namen „Kleiner Frostspanner“ identifiziert, der für seinen großen Appetit bekannt ist. Das hat dazu geführt, dass untere Äste zum Teil komplett kahl sind. Charakteristisch für das Tier, das Pate für die „Kleine Raupe Nimmersatt“ gestanden hat, ist eine Fortbewegung mit „Katzenbuckel“. Das liegt daran, dass die Raupe nur über zwei Paar Füße vorne am Bauch und am hinteren Ende verfügt.

Der massenhafte Befall sieht nicht schön aus, ist aber nicht bedrohlich. Für Menschen geht von den Raupen ohnehin keine Gefahr aus. Und die Bäume können sich mit einem späteren zweiten Laubaustrieb wieder weitestgehend erholen, sagt Baumkontrolleur Patrick Müller vom Eigenbetrieb Grünflächen- und Bestattungswesen. Die kahlgefressenen Bäume aktivieren dafür ihre schlafenden Knospen (botanisch: Proventivknospen). Sie sitzen von jungen Jahren an unter der Rinde, sind kaum oder nicht erkennbar und treiben nur aus, wenn der Baum beschädigt wird. 

Anzeige

Fotos (Stadt Koblenz / Verena Groß): An die „kleine Raupe Nimmersatt“ erinnert der Nachwuchs des kleinen Frostspanners, der zahlreiche Bäume in Wallersheim befallen hat. Vor allem die unteren Äste sind kahlgefressen. Die Bäume an der Werner-von-Siemens-Straße werden sich aber durch einen zweiten Laubaustrieb weitestgehend erholen.

Wer verhindern will, dass seine Bäume von den Raupen befallen werden, muss im zeitigen Frühjahr Leimringe am Stamm anbringen, empfiehlt der städtische Baumexperte. Daran bleiben die flugunfähigen Weibchen hängen. Vor dem Öffnen der Baumknospen müssen die Leimringe entfernt werden. „Ansonsten können dennoch Raupen aus den Eiern schlüpfen, die die hängengebliebenen Weibchen gelegt haben, und den Baum hochkrabbeln.“

Anzeige
Print Friendly, PDF & Email
Teilen Sie mit anderen
Weiterlesen

Trending

×

Hallo.

Klicke auf den Button um uns eine WhatsApp Nachricht zu senden oder sende uns eine Mail an redaktion@ben-kurier.de

× Whats App zum BEN Kurier