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Koblenz

Gebrochener Ast fällt auf ein Auto im Stadtwald – Stadt muss den Schaden zahlen

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Gebrochener Ast fällt auf ein Auto im Stadtwald - Stadt muss den Schaden zahlen (Symbolbild)

KOBLENZ Haftet die Gemeinde, wenn ein auf einem Parkplatz im Stadtwald abgestellter Wagen durch einen abbrechenden Ast beschädigt wird? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden. Urteil vom 15.02.2022, Az. 1 O 72/20 (nicht rechtskräftig). Der Sachverhalt:  Am 21.06.2019 parkte der Kläger sein Auto auf dem Parkplatz eines Kletterwaldes im Stadtwald der beklagten Stadt D. Von einem Baum brach ein ca. 4 m langer Ast ab und beschädigte den Wagen. Zuletzt hatte die Beklagte Anfang Januar 2019 eine Baumkontrolle im Bereich des Parkplatzes durchgeführt.

Der Kläger meinte, die Beklagte sei als Eigentümerin des Waldes für die Sicherung des Parkplatzes verantwortlich. Die Kontrolle im Januar sei nicht ausreichend gewesen, jedenfalls hätte vor Öffnung des Kletterwaldes Anfang April 2019 eine weitere Kontrolle durchgeführt werden müssen. Der Kläger behauptete, ihm sei ein Schaden von 7.792,38 € entstanden. Die Beklagte vertrat die Auffassung, nach dem Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz sei die Pflicht zur Verkehrssicherung auf die staatliche Forstverwaltung übertragen worden, so dass sie als Gemeinde nicht verantwortlich sei. Außerdem könne im Bereich eines Waldparkplatzes eine mehr als halbjährliche Kontrolle nicht erwartet werden. Wenn dabei ein versteckter abgestorbener Ast
übersehen werde, sei das ein Restrisiko, mit dem man leben müsse.

Die Entscheidung

Das Gericht hat die beklagte Stadt verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 7.420,03 € zu bezahlen. Auf diesen Betrag summiere sich der dem Kläger tatsächlich entstandene Schaden. Nach einer Vernehmung des Försters als Zeugen und Anhörung eines Sachverständigen gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung von Baumkontrollen im Bereich des Parkplatzes die Gefahr eines Astbruches zu erkennen gewesen wäre. Die Stadt, so das Gericht weiter, treffe als Eigentümerin des Waldes die Verkehrssicherungspflicht für den Parkplatz. Nach dem neuen Landeswaldgesetz des Landes Rheinland-Pfalz habe – anders als es etwa in Hessen der Fall sei – die Gemeinde als Waldbesitzer und nicht etwa das Land für den
Revierdienst und damit die Sicherheit zu sorgen. Dem Land sei lediglich die forstfachliche Leitung des Gemeindewaldes übertragen, was an der Zuständigkeit der beklagten Stadt für die
Verkehrssicherung nichts ändere.

Auszug aus dem Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz

§ 9 Revierdienst
(1) Der Revierdienst findet in Forstrevieren statt. Die Waldbesitzenden haben für seine Durchführung zu sorgen. Der Revierdienst umfasst im Staatswald und Körperschaftswald nach den fachlichen Weisungen des Forstamtes den Betriebsvollzug, der bei Forstbetrieben ab 50 Hektar reduzierte Holzbodenfläche im Rahmen des Wirtschaftsplanes stattfinden muss, sonstige forstliche Aufgaben sowie die Aufgaben des Forstamtes, soweit sie den Forstrevieren zur Wahrnehmung zugewiesen sind.
(2) …
§ 27 Leistungen des Forstamtes im Körperschaftswald
(1) Die forstfachliche Leitung wird im Körperschaftswald vom Forstamt ausgeübt. Sie umfasst Planung, Durchführung und Überwachung sämtlicher forstlicher Arbeiten sowie den jährlichen Nachweis der Betriebsergebnisse (Pressemitteilung: Landgericht Koblenz).

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Koblenz

Hochbetrieb bei der Deutschen Post in unserer Region: Zustellung der Wahlbenachrichtigungen läuft

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Foto: DHL Frankfurt

KOBLENZ In diesen Tagen und bis Ende Januar werden insgesamt 61,1 Millionen Wahlberechtigte in Deutschland ihre Wahlbenachrichtigungen, für die auf den 23. Februar vorgezogene Bundestagswahl in ihrem Briefkasten vorfinden.

Das Briefzentrum Trier, zuständig für die Leitregion 54, und das Briefzentrum Koblenz, zuständig für die Leitregion 56 , verteilen die Benachrichtigungen auf die einzelnen Zustellstützpunkte in den Regionen. Miriam Leser, Leiterin der Postniederlassung Koblenz: „Wir sind bereit! Und alle Hände in unserem über 3.400 Mitarbeitende umfassenden Postteam der Koblenzer Niederlassung packen mit an, um die Wahlunterlagen fristgerecht zuzustellen“.

Neues Postgesetz sieht Zustellung von Wahlsendungen am zweiten Tag nach der Einlieferung vor

Und es gibt viel zu tun: Denn der Trend zur Briefwahl ist weiterhin ungebrochen:

Demnach stieg der Anteil der Briefwählerinnen und Briefwähler stark an. So wählten bei der Bundestagswahl 2017 28,6 % der Wählerinnen und Wähler per Brief und 4 Jahre später sogar 47,3 %.

Hintergrund

Für die Deutsche Post ist das der Auftakt ins Wahljahr 2025, auf das sich das Unternehmen – trotz kurzer Vorbereitungszeit – sehr schnell und akribisch eingestellt hat.

Nikola Hagleitner, Vorständin Post & Paket Deutschland der DHL Group betont: „Die Briefwahl trägt dazu bei, unsere Demokratie zu sichern. Wir sind startklar und unsere Beschäftigten wissen um die besondere Verantwortung bei dieser Wahl.

Aber die Deutsche Post ist nicht das einzige Rad im ‚Räderwerk der Briefwahl‘. Angesichts enger Zeitfenster ist es noch wichtiger als sonst, dass Kommunen, Druckereien und die Briefwähler ihren Beitrag zum Gelingen der Briefwahl leisten“, so Nikola Hagleitner.

Enge zeitliche Briefwahl-Fristen nach vorzeitiger Auflösung des Deutschen Bundestages

  • Bis 31. Januar müssen die Parteien ihre Kandidaten für die Bundestagswahl nominiert haben.

  • Nach dem Druck der Kandidatenlisten können die Briefwahlunterlagen versendet werden.

Das Zeitfenster, innerhalb dessen die Briefwählerinnen und Briefwähler ihre Wahlentscheidung per Post verschicken können, ist damit deutlich kleiner als üblich.

Die Deutsche Post appelliert daher an:

  • Briefwählerinnen und -Wähler, ihre Hausbriefkästen richtig zu beschriften

  • Bei Briefwahl den Antrag zur Zusendung der Briefwahlunterlagen schnellstmöglich zu erledigen

  • Die Wahlbriefe nach Erhalt der Briefwahlunterlagen frühzeitig abzuschicken.

Bedenken, dass Wahlbriefe wegen der neuen gesetzlichen Brieflaufzeiten zu lang unterwegs sein könnten, sind unbegründet. Auch wenn die Vorschrift des neuen Postgesetzes zur Beförderung von Briefen vorgibt, dass 95 Prozent der eingelieferten Briefsendungen am dritten Werktag nach der Einlieferung zuzustellen sind, stellt die Deutsche Post seit dem 1. Januar 2025 Briefe in der Regel am zweiten Werktag nach der Einlieferung zu.

Damit hält das Unternehmen auch die Vorgabe des Postgesetzes zur Beförderung von Wahl- und Abstimmungsunterlagen ein, die besagt, dass diese am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden sollen.

So funktioniert die Briefwahl

Mit der Wahlbenachrichtigung können die Briefwähler ganz einfach durch Ankreuzen die Übersendung der Briefwahlunterlagen beantragen. Der Antrag kann aber auch in anderer Form schriftlich oder mündlich oder auch online gegenüber der Gemeindebehörde gestellt werden. Daraufhin erhalten sie die Briefwahlunterlagen, bestehend aus dem Wahlschein, einem Stimmzettel des jeweiligen Wahlkreises, einen Stimmzettelumschlag, einem roten Wahlbriefumschlag und einem ausführlichen Merkblatt für die Briefwahl, auf dem alles durch anschauliche Bilder näher erläutert ist, was zu tun ist.

Für eine erfolgreiche Teilnahme an der Wahl muss der rote Wahlbrief dann nur noch in einen Briefkasten der Deutschen Post eingeworfen werden.

Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr dem Wahlamt vorliegen, da dann die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Er sollte daher bereits einige Tage vor dem Wahltag abgeschickt werden, spätestens am 20. Februar, um eine rechtzeitige Zustellung zu gewährleisten. Dabei muss der Wahlbrief bei Übersendung per Post innerhalb Deutschlands nicht frankiert werden, im Ausland hingegen schon. Aufgrund längerer Laufzeiten im Ausland empfiehlt sich hier ein Versand der Wahlbriefe mit Luftpost (d.h. mit einem Luftpostaufkleber Priority/Prioritaire).

Übrigens ist die Briefwahl auch gang und gäbe bei Soldaten im Auslandseinsatz. Hier wird der Wahlschein per Feldpost verschickt. Auch für Menschen, die z.B. wie in Pflegeheimen einen erschwerten Zugang zu Wahllokalen haben, ist die Wahl per Brief oftmals die einzige Möglichkeit, von ihrem verfassungsrechtlich verbrieften Wahlrecht Gebrauch machen zu können.

Weitere Informationen unter: https://www.deutschepost.de/de/b/briefwahl.html.

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Blaulicht

Tragischer Kältetod in Koblenz: Obdachloser verstirbt am Löhr-Center

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Foto: Holger Weinandt | Foto Wikimedia | This file is licensed under the Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0 Unported license.

KOBLENZ Ein tragischer Fall erschüttert Koblenz: Kurz vor dem Jahreswechsel ist ein 43-jähriger Mann verstorben, der auf der Straße lebte. Nach Angaben der Polizei erlag er vermutlich der bitteren Kälte. Seine Leiche wurde am 29. Dezember 2024 in der Nähe des Löhr-Centers entdeckt. Eine Obduktion bestätigte, dass der Mann vermutlich aufgrund von Unterkühlung starb. Die Ermittlungen sind mittlerweile abgeschlossen. Zuerst hatte der SWR über den Fall berichtet.

Hilfe war bekannt, aber nicht zuletzt genutzt

Der Verstorbene war mit den Hilfsangeboten für obdachlose Menschen in Koblenz vertraut. Laut der Stadtverwaltung hatte er diese noch im Jahr 2023 in Anspruch genommen, verzichtete jedoch im vergangenen Jahr darauf. Der Kältebus, der in den Wintermonaten warme Mahlzeiten, Decken und Schlafsäcke verteilt, gehörte zu den Unterstützungsmaßnahmen, die ihm bekannt waren.

Hilfsorganisationen äußern Betroffenheit

Der Hilfsverein „Die Schachtel“ und die Caritas, die den Mann regelmäßig betreuten, reagierten bestürzt auf seinen Tod. „Es ist immer wieder tragisch, wenn Menschen auf der Straße sterben“, erklärte ein Vertreter der Organisation. Besonders in den Wintermonaten seien obdachlose Menschen einem hohen Risiko ausgesetzt, vor allem, wenn sie gesundheitlich angeschlagen sind. Der Verstorbene litt Berichten zufolge unter gesundheitlichen Problemen, die durch Suchterkrankungen verstärkt worden sein könnten.

Personalmangel begrenzt den Einsatz des Kältebusses

Der Kältebus, ein wichtiger Baustein der Wohnungslosenhilfe in Koblenz, ist derzeit nur montags und donnerstags im Einsatz. Grund dafür ist der Mangel an freiwilligen Helfern, der eine Ausweitung der Fahrten verhindert. Die Verantwortlichen rufen die Bevölkerung auf, in kalten Nächten hinzusehen und wohnungslosen Menschen Unterstützung anzubieten, um solche tragischen Schicksale künftig zu verhindern.

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Blaulicht

Mit Machete und Mordabsicht: Prozessbeginn gegen Arlindo M. im Februar vor dem Landgericht Koblenz

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Foto: Landgericht Koblenz

KOBLENZ Die 14. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz hat die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz gegen den 29-jährigen Arlindo M. zugelassen. Ihm wird versuchter Mord und Sachbeschädigung vorgeworfen. Das Hauptverfahren ist für den 18. Februar 2025 im Saal 128 angesetzt.

Schockierende Vorwürfe

Nach Angaben der Generalstaatsanwaltschaft ereignete sich der Vorfall in der Nacht des 6. September 2024. Arlindo M. soll gegen 2:40 Uhr mit einer Machete von knapp 50 Zentimetern Klingenlänge bewaffnet die Polizeiinspektion Linz betreten haben. Ziel des Angeklagten soll es gewesen sein, die anwesenden Polizeibeamten zu töten.

Laut Anklage habe er unmittelbar nach Betreten der Dienststelle etwa 50 Mal auf eine Scheibe eingeschlagen, die ihn vom diensthabenden Beamten trennte, und dabei mehrfach „Allahu Akbar“ gerufen. Er soll zudem geäußert haben, Polizisten töten zu wollen.

Massive Sachbeschädigung und Drohungen

Nachdem der diensthabende Beamte die Außentür verriegelte, habe sich der Angeklagte in der sogenannten Schleuse befunden. In den darauffolgenden Stunden habe er wiederholt gegen die Scheiben geschlagen und getreten, wodurch ein Sachschaden in Höhe von rund 70.000 Euro entstanden sein soll. Währenddessen habe er weiterhin gedroht, die zwischenzeitlich außerhalb postierten Polizeibeamten zu töten.

Hintergrund und Motiv

Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe. Er soll mit der Ideologie des sogenannten Islamischen Staates sympathisiert haben und die Tat begangen haben, weil er die Polizei als Repräsentanten einer Gesellschaftsordnung und Politik sah, die nicht seinen Vorstellungen entsprach.

Prozessbeginn im Februar

Das Landgericht Koblenz hat das Hauptverfahren eröffnet. Der Prozess beginnt am Dienstag, den 18. Februar 2025, um 9:30 Uhr

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