Koblenz
Urteil: Corona-Betriebsbeschränkungen im Einzelhandel waren zulässig

KOBLENZ Die in der „Corona-Musterallgemeinverfügung“ des Landes enthaltene Regelung, wonach nur Personen eines Hausstandes zur selben Zeit nach vorheriger Terminvergabe die Verkaufsräume von gewerblichen Einrichtungen betreten durften, war rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Im Frühjahr 2021 erließ der Beklagte Allgemeinverfügungen nach der als Anlage der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung beigefügten Musterallgemeinverfügung des Landes Rheinland-Pfalz. Danach waren gewerbliche Einrichtungen grundsätzlich geschlossen. Zulässig war lediglich ein Abhol-, Liefer- und Bringdienst nach vorheriger Bestellung. Nur Personen eines Hausstandes durften zur selben Zeit nach vorheriger Terminvergabe die Verkaufsräume betreten. Zwischen mehreren solcher Termine war ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten freizuhalten.
Gegen diese Regelung wandte sich die Klägerin zunächst im Verwaltungs- und sodann im Klageverfahren. Sie trug vor, es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage für den Erlass der Allgemeinverfügungen. Die darin geregelten Betriebseinschränkungen seien jedenfalls unverhältnismäßig. Je Einzelhandelsbetrieb nur Kundinnen und Kunden
eines gemeinsamen Haushalts zuzulassen, sei bereits nicht geeignet, Kontakte zu reduzieren.
Bei Beachtung entsprechender Hygieneregeln begründe auch die Terminvergabe für mehrere Hausstände gleichzeitig kein gesteigertes Infektionsrisiko. Der Eingriff in ihre Grundrechte sei überdies unangemessen gewesen. Die Allgemeinverfügungen hätten persönliche Kontakte bei großen Betrieben überproportional reduziert. Zumindest für besonders große Betriebe habe es einer Ausnahmeregelung bedurft. Dem trat der Beklagte entgegen und führte aus, mit den angegriffenen Allgemeinverfügungen sei die „Notbremse“ aus dem Bund-Länder-Beschluss vom 3. März 2021 umgesetzt worden.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Es mangele weder an einer Rechtsgrundlage für den Erlass der Allgemeinverfügungen noch werde die Klägerin durch die darin enthaltenen Betriebsbeschränkungen in ihren Grundrechten verletzt, so die Koblenzer Richter. Die Allgemeinverfügungen fänden ihre Rechtsgrundlage in der Musterallgemeinverfügung des Landes, welche wiederum auf die wirksamen Vorschriften der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz und des Infektionsschutzgesetzes habe gestützt werden können.
Die Betriebsbeschränkungen seien auf Grundlage der entsprechenden Vorschriften zulässig und insbesondere verhältnismäßig gewesen. Sie hätten sich in das schlüssige Gesamtkonzept des Landes eingefügt. Nach dem Motto „Wir bleiben zuhause“ habe dieses beabsichtigt, die Anzahl der Kontakte zwischen Menschen unterschiedlicher Hausstände auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dies namentlich durch die in der Musterallgemeinverfügung aufgestellte Regel, dass jeder sich im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands aufhalten dürfe. Dann sei es aber nur konsequent, auch private, aber für den öffentlichen Verkehr geöffnete Orte – wie etwa den Einzelhandel – in diese Regel einzubeziehen.
Werde für jeden Hausstand ein eigener Einkaufstermin vereinbart, treffe dieser Hausstand im Einzelhandelsgeschäft, genau wie im öffentlichen Raum, lediglich auf eine weitere Person: die Verkäuferin bzw. den Verkäufer. Die Anzahl erlaubter Terminkunden weiterhin an der Größe der Verkaufsfläche auszurichten, hätte zwar einen milderen Eingriff in die Rechte der Klägerin bedeutet. Damit hätte aber nicht genauso effektiv ausgeschlossen werden können, dass sich die Kunden an den Eingängen, in den Verkaufsräumen oder bei der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln begegnen, wie dies bei Aufenthalt nur eines Haushalts im Geschäft gewährleistet gewesen wäre.
Die Regelung sei auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin angemessen gewesen. Denn die mit den Betriebsbeschränkungen verfolgten Gemeinwohlbelange – der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit – hätten höheres Gewicht und der Eingriff sei aufgrund seiner zeitlichen Begrenzung auf wenige Wochen auch weniger schwer gewesen. Die wirtschaftliche Tätigkeit an sich sei der Klägerin in Form von Abholung und Lieferung sowie bei Terminvergabe an einzelne Haushalte erlaubt geblieben. Zudem hätten staatliche Überbrückungshilfen die finanziellen Einbußen aufgrund der Einschränkungen auch für große Betriebe gemildert.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 30. August 2021, 3 K 297/21.KO)
Koblenz
100-jährige Buche im Weindorf muss gefällt werden

KOBLENZ Eine weitere große Veränderung steht für das Weindorf an: Ein holzzersetzender Pilz hat die 100-jährige Rotbuche befallen, die den Innenhof des Weindorfes beschattet. Der Baum ist bereits stark geschädigt und abgängig. Die Stand- und Bruchsicherheit ist deshalb nicht mehr gewährleistet. Schweren Herzens haben die Baumexperten der Stadtgärtner entschieden, dass der stattliche Baum in den nächsten Wochen gefällt werden muss. Bis Oktober, wenn das Weindorf ohnehin für eine Sanierung geschlossen wird, wollen die Baumexperten aus Sicherheitsgründen nicht warten.
Das Weindorf wurde anlässlich der Feiern zur „1000-jährigen Zugehörigkeit des Rheinlands zu Deutschland“ im Jahre 1925 für die „Reichsausstellung Deutscher Wein“ errichtet. Das Ensemble aus vier Fachwerkhäusern, die sich um einen Innenhof gruppieren, ist ein geschütztes Kulturdenkmal. Etwa 1925 wurde auch die Rotbuche gepflanzt, die mit etwa 17 Metern Höhe die Dächer der Fachwerkhäuser deutlich überragt. Fehlt ihr Schatten, ist der Innenhof um eine Attraktion ärmer. „Wir werden uns mit dem Zentralen Gebäudemanagement über den besten Zeitpunkt absprechen, dort einen neuen, Ortsprägenden Baum zu pflanzen“, kündigt Stadtbaummanager Stephan Dally an.
Der Lackporling (wissenschaftlicher Name: Ganoderma applanatum) ist ein Schwächeparasit und verursacht eine Weißfäule zumeist auf Laubbäumen, wie Buche und Eiche. Man kann die einjährigen Fruchtkörper vom Sommer bis in den Spätherbst an bereits geschwächten Bäumen finden. An der Rotbuche im Weindorf ist der Pilz deutlich unten am Stamm zu erkennen.
Koblenz
Storchen-Küken in den Thürer Wiesen beringt


MAYEN Der diesjährige Weißstorch-Nachwuchs in den Thürer Wiesen hat seine Herkunftsmarkierung erhalten. Um den Küken die Ringe anzulegen, ließ sich Storchenexpertin Martina Kohls mithilfe eines Hubsteigers vorsichtig an die Plattform herauffahren. Auf ihr thronen in 10 Metern Höhe das Storchen-Nest und die darin vor rund fünf Wochen geschlüpften drei Küken. Mit den auf den Ringen befindlichen Codes können die Tiere überall auf der Welt ihrem Heimatort zugeordnet werden. „Wir hoffen natürlich, dass wir unsere Eifler Störche irgendwann wiedersehen und sie an ihren Geburtsort zurückkehren“, erklärt Tanja Stromberg von der Stiftung für Natur und Umwelt im Landkreis Mayen-Koblenz.
In den Thürer Wiesen setzt die kreiseigene Stiftung für Natur und Umwelt seit vielen Jahren Naturschutzmaßnahmen um. Ihr Ziel ist es, die besondere Artenvielfalt des Feuchtgebiets zu schützen und weiterzuentwickeln. Ein besonderer Erfolg waren schon die im Vorjahr hier geschlüpften und großgewordenen drei Weißstorch-Küken – es waren die ersten bekannten Eifler Störche überhaupt.
Weißstorch profitiert von idealen Bedingungen im Feuchtgebiet
Neben den Thürer Wiesen waren in diesem Frühjahr erstmals zwei weitere Plattformen im Kreis mit Störchen besetzt. „Der diesjährige Bruterfolg ist ein Meilenstein für den Naturschutz im Kreis“, freut sich Pascal Badziong, Erster Kreisbeigeordneter und Vorstandsvorsitzender der Stiftung für Natur und Umwelt. „Wir haben durch die ökologische Aufwertung der Flächen ideale Bedingungen geschaffen. Die intakten, artenreichen Feuchtbiotope mit viel offenem Grünland bieten dem Weißstorch ein vielfältiges Nahrungsangebot aus Fröschen, Mäusen, Regenwürmern und anderen Kleintieren.“
Während die Storcheneltern zur Futtersuche unterwegs waren, unterzog Martina Kohls den Nachwuchs einem kurzen Gesundheits-Check. Anschließend befestigte sie die Carbon-Ringe mit geübten Handgriffen schnell und vorsichtig an den drei Storchenbeinen. „Dieses Jahr ist ein ungerades Jahr, deshalb werden die Störche am linken Bein beringt.“ Die Storchenexpertin ist ehrenamtlich für die Vogelwarte Radolfzell tätig und markiert im nördlichen Rheinland-Pfalz jährlich über 30 Jungstörche. „Die Tiere fühlen sich durch die Beringung nicht beeinträchtigt“, erklärt sie. Um die Ringe anzulegen, wird der in diesem Alter noch vorhandenen Totstellreflex der Tiere ausgenutzt. Auch die Eltern lassen sich später von etwaigen Fremdgerüchen nicht in der weiteren Aufzucht stören.
Über dieses bei Wildvögeln gängige Verfahren erhofft sich die Stiftung für Natur und Umwelt im Landkreis MYK nähere Erkenntnisse über die noch junge Storchen-Population in den Thürer Wiesen. Um die Tiere künftig zu identifizieren, müssen sie regelmäßig gesichtet und gemeldet werden. Die Beringung kann bei den Tieren bis zu einem Alter von sieben Wochen vorgenommen werden und fügt den Tieren keinen Schaden zu.
Die Codes auf den Storchen-Ringen lassen sich mit dem Fernglas auch aus der Entfernung gut erkennen. Storchen-Sichtungen sollten per E-Mail an ring@orn.mpg.de unter Angabe von Datum, Ort und der näheren Umstände gemeldet werden.
Das Storchen-Projekt wird seit 2019 von der Sparkasse Koblenz gefördert. Der Beringungs-Einsatz erfolgte mit Unterstützung der Firma SHK Arbeitsbühnen aus Polch.

Storchenberingung
Koblenz
Weitere Samstagsarbeiten an der Pfaffendorfer Brücke in den Sommermonaten

KOBLENZ An der Pfaffendorfer Brücke ist der Einhub der ersten Stahlbauteile der neuen Brücke auf der Schlossseite erfolgreich abgeschlossen. Nun folgen hier weitere statisch notwendige Schweißarbeiten zum Verbinden der einzelnen Elemente.
Gleichzeitig beginnen die Vorbereitungen für die im Herbst geplanten Einhub-Arbeiten auf der Pfaffendorfer Seite. Um hier die aktuell optimalen Wetter- und Rhein-Bedingungen zu nutzen und einen späteren Stillstand der Baustelle beispielsweise aufgrund von Niedrigwasser im Hochsommer zu vermeiden, sind Arbeiten an Samstagen notwendig.
So wird ab sofort während der Sommermonate an Samstagen zwischen 7 und 17 Uhr auf der Baustelle der Pfaffendorfer Brücke gearbeitet. Das Tiefbauamt der Stadt Koblenz bittet um Verständnis für die notwendigen Samstagsarbeiten. Weitere Informationen zum Neubau der Pfaffendorfer Brücke finden sich jederzeit unter www.koblenz-baut.de/pb
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