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VG Bad Ems-Nassau

Planungsbüro empfiehlt Bodenuntersuchungen: Behörden sehen keine Notwendigkeit

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Spielplatz Große Wiese in Bad Ems
Abschluss der Recherche: Stand 26.09.2024

VORWORT Die Pressfreiheit in Deutschland ist ein hohes Gut, doch immer wieder gibt es einmal Versuche, Einfluss auf eine freie Berichterstattung zu nehmen oder die sogar einzuschränken. Der BEN Kurier lässt sich in keiner Weise in solchen Fällen einschüchtern. Im Gegenteil: Wir gehen gegen solche Versuche energisch vor!

Bad Ems Am 17. August wurde in Bad Ems der Spielplatz „Große Wiese“ eingeweiht. Eine Oase für Kinder mit tollen Spielgeräten, die von der Else-Schütz-Stiftung gestiftet wurden. Ob Schaukel oder Kletterparadies: ein Paradies für die Kleinen in der Gesellschaft.

Der Spielplatz liegt in unmittelbarer Nähe zum Bad Emser Friedhof und wurde bis zur Errichtung des Spielplatzes als Friedhoferweitungsgelände genutzt. Eigentlich könnte die Geschichte an der Stelle bereits enden, wenn die Stadt Bad Ems nicht in ihrer Vergangenheit für den Bergbau durch den Abbau von Blei und Silber bekannt gewesen wäre und die Spielplatzfläche „Große Wiese“ nicht unmittelbar (etwa 5 Meter Abstand) an der ehemaligen Grubenbahntrasse liegen würde. 

Der von der Stadt Bad Ems beauftragte Fachplaner teilte zum Bauvorhaben Spielplatz Große Wiese mit, dass durch die Nähe des Trassenverlaufs der ehemaligen Grubenbahn nicht auszuschließen wäre, dass im Planungsgebiet metallhaltige Aufbereitungsrückstände aus dem Bergbau gefunden werden könnten, die die die gesunde Nutzung des Spielplatzes beeinflussen könnten. Aus diesem Grunde würden Bodenuntersuchungen empfohlen. Dem folgte die Stadt Bad Ems nicht. Sie errichtete und eröffnete den Spielplatz ohne Baugenehmigung.

Für uns als Presse stellte sich zu dem Zeitpunkt die Frage, weshalb der Empfehlung des Fachplaners nicht gefolgt und warum eine solche Vorgehensweise gewählt wurde. Dafür fragten wir mehrfach die Kreisverwaltung, den Stadtbürgermeister Oliver Krügel, die SGD Nord und das Ministerium für Finanzen an.

Das Ergebnis präsentieren wir diesmal am Anfang, denn der folgende Artikel liest sich nicht einfach.

Fakten:

  • Der Spielplatz wurde ohne Baugenehmigung errichtet
  • Befreiung Ausnahme vom aktuellen Bebauungsplan wurde offensichtlich zunächst von der Kreisverwaltung abgelehnt
  • Kreisverwaltung forderte Änderung des Bebauungsplans, der bis heute noch nicht rechtskräftig ist
  • Erst nach eine Presseanfrage des BEN Kurier teilte die Kreisverwaltung mit, dass die Stadt Bad Ems einen Rechtsanspruch, unter Befreiung vom aktuellen Bebauungsplan, haben soll und beabsichtigt ist, dass die Baugenehmigung erteilt wird. Anm. Die Kreisverwaltung teilte am 07.10.2024 mit, dass die Baugenehmigung zwischenzeitlich erteilt wurde.
  • Eine Inaussichtstellung einer Baugenehmigung vor Errichtung des Spielplatzes Große Wiese bestätigten die Kreisverwaltung und SGD nicht
  • Der Fachplaner der Stadt Bad Ems hat eine Bodenuntersuchung empfohlen, da seiner Ansicht nicht auszuschließen wäre, dass im Planungsgebiet metallhaltige Aufbereitungsgegenstände durch die Nähe des Trassenverlaufs der ehemaligen Grubenbahn (etwa 5 Meter Entfernung) sind.
  • Die Stadt Bad Ems wird den Empfehlungen des Fachplaners für ein Bodengutachten nicht folgen, da es nur eine Empfehlung ist und es keine objektiven Hinweise auf eine Verunreinigung oder Kontamination des Bodens geben würde. Die Verursachung von Kosten für objektiv nicht notwendige Maßnahmen würde den Haushaltsgrundsätzen widersprechen.
  • Gebaut wurde der Spielplatz auf einem Friedhoferweiterungsgelände. Entgegen der Auffassung der Stadt Bad Ems sagt die SGD Nord, dass ein Friedhof kein hochsensibler Bereich ist im Gegensatz zu Kinderspielplätzen. Auf die besondere Sensibilität wies auch das Ministerium für Finanzen hin und teilte ebenfalls mit, dass das auf ein Friedhofsgelände regelmäßig nicht zutrifft.

Einführung in den Artikel

Der Bad Emser Stadtrat hat in seiner konstituierenden Sitzung am 27.08.2024 dem ihm vorgelegten Bebauungsplanentwurf „Große Wiese“ mit Stand Juni 2024 gemäß dem Vorschlag des Fachplaners zugestimmt. In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf, die ebenfalls den Ratsmitgliedern vorlag, wird vom Planungsbüro unter anderem Folgendes ausgeführt:

Fachplaner der Stadt Bad Ems: „Durch die Nähe des Trassenverlaufs der ehemaligen Grubenbahn ist nicht auszuschließen, dass im Planungsgebiet metallhaltige Aufbereitungsrückstände aus dem Bergbau gefunden werden können, die die gesunde Nutzung des Spielplatzes beeinflussen können. Aus diesem Grund werden Bodenuntersuchungen empfohlen.“

Fakt ist zudem, dass zum Zeitpunkt der feierlichen Eröffnung (17.08.2024) keine Baugenehmigung von der Kreisverwaltung erteilt worden war. Auf Nachfrage des BEN Kuriers, ob die Kreisverwaltung vor Beginn oder während der Errichtung des Spielplatzes „Große Wiese“ der Stadt Bad Ems oder einem etwaigen Vertreter eine Baugenehmigung in Aussicht gestellt habe, erhielten wir die Antwort: „Genehmigungsansprüche werden im Genehmigungsverfahren geprüft.“ Zum Zeitpunkt unserer ersten Presseanfrage an die Kreisverwaltung am 11.09.2024 war der vorliegende Bauantrag der Stadt Bad Ems nach Aussage der Verwaltung noch in Prüfung. Einen Tag später lag bereits eine positive Stellungnahme der SGD Nord, Regionalstelle Montabaur, zum Bauvorhaben vor, und die Kreisverwaltung teilte uns mit, dass sie kurzfristig „die Baugenehmigung unter Gewährung einer Befreiung vom aktuellen Bebauungsplan ‚Große Wiese‘ erteilen“ werde. Vor unserer Presseanfrage war eine Befreiung oder Ausnahme offensichtlich nicht möglich, da die Kreisverwaltung eine Änderung des Bebauungsplans „Große Wiese“ verlangt hatte. Dieser hat bis heute noch keine Rechtskraft erlangt und wird sie auch in den nächsten Wochen noch nicht erlangen. Ein solcher Prozess nimmt Zeit in Anspruch. Die Kreisverwaltung spricht sogar von einem „Rechtsanspruch“! Warum dieser Wochen und Monate vorher nicht gewährt wurde und nach unserer Presseanfrage plötzlich innerhalb weniger Tage erteilt werden konnte, bleibt ein Geheimnis.

SGD Nord lagen Empfehlungen des Fachplaners der Stadt Bad Ems nicht vor

Fakt ist auch, dass zur Einholung der positiven Stellungnahme von der SGD Nord diese zur Änderung des Bebauungsplans „Große Wiese“ zum Zeitpunkt unserer Anfrage noch nicht beteiligt wurde. Offiziell lagen ihr auch die Empfehlungen des Fachplaners der Stadt Bad Ems nicht vor. Dass die SGD Nord zur Änderung des Bebauungsplans noch nicht beteiligt wurde, wiederholte sie im Verlauf unserer Anfragen immer wieder. Gleichzeitig betont die SGD Nord: „Seitens des Planungsbüros werden in der Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans ‚Große Wiese‘ keine konkreten Hinweise belegt, sondern lediglich Bodenuntersuchungen zum Ausschluss potenziell denkbarer Kontaminationen empfohlen. Konkrete Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast im Bereich der Kinderspielfläche und direkt angrenzender Umgebung liegen nicht vor und wurden durch das Planungsbüro auch nicht geäußert. Eine bodenschutzrechtlich verpflichtende Forderung nach Bodenuntersuchungen ist aufgrund des fehlenden hinreichenden Verdachts derzeit somit weder notwendig noch begründet.“

Das Planungsbüro begründet seine Empfehlung aufgrund der Nähe (ca. 5 Meter) zum Trassenverlauf der ehemaligen Grubenbahn. Frank Girmann, der erst jüngst in der Presse als Bergbau- und Bahnexperte betitelt wurde, hält „Bergbau-Altlasten“ unter der jetzigen Spielfläche für „höchst unwahrscheinlich“, da hier vor 1868 der Emsbach mäandrierte und nach dem Bau der Werksbahn seiner Kenntnis nach Garten-, Wiesen- oder Landwirtschaft betrieben wurde. „Allerhöchstens der Bahndamm“, also der Trassenverlauf, „könnte aus Haldenmaterial gebildet worden sein.“

Niemand weiß, ob der Boden, auf dem der Spielplatz errichtet wurde, kontaminiert ist, weil schlichtweg keine Bodenuntersuchung durchgeführt wurde

Fakt ist nach alledem, dass niemand weiß, ob der Boden, auf dem der Spielplatz errichtet wurde, kontaminiert ist, weil schlichtweg keine Bodenuntersuchung durchgeführt wurde. Weder die SGD Nord noch der Bergbauexperte Girmann schließen eine potenzielle Kontaminierung ausdrücklich aus. Dass eine rechtliche Notwendigkeit derzeit nicht besteht, ist die aktuelle Rechtsauffassung der SGD Nord. In einem Rechtsstaat bestimmt das die Rechtsprechung.

Bei unseren Recherchen sind wir auf das Mindestuntersuchungsprogramm für Spielflächen der Stadt Hannover gestoßen. Die Stadt Hannover führt vorsorgliche Bodenuntersuchungen bei Kinderspielflächen und Freiflächen von Kindertagesstätten durch, um die Qualität neu angelegter Spielflächen zu gewährleisten, und dies unabhängig von einem potenziellen Verdacht oder einer „rechtlichen Notwendigkeit“.
Für die Sicherheit der Kinder sollte die „rechtliche Notwendigkeit“ nicht der Maßstab sein, und wenn am Ende die Bodenuntersuchung die letzten „5 %“ Unsicherheit ausräumt, so ist dies unseres Erachtens gut investiertes Geld!

Doch von vorn …

Am 5.3.2024 hat der Bauausschuss der Stadt Bad Ems einstimmig den Beschluss gefasst, dass die Stadt Bad Ems das Einvernehmen zu der von ihr beantragten Errichtung eines Spielplatzes „Große Wiese“ herstellt. Weiterhin beschloss der Bauausschuss, dass „wenn dem Bauvorhaben nach bauplanungsrechtlicher Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung) keine Ausnahmen oder Befreiungen erteilt werden können, erklärt sich die Stadt Bad Ems als Trägerin der Planungshoheit bereit, einer Änderung des rechtsgültigen Bebauungsplans ‚Große Wiese‘ zuzustimmen und das Änderungsverfahren anzustoßen.“

Dieser Beschluss war notwendig, da der aktuell rechtsgültige Bebauungsplan auf der Fläche des Spielplatzes eine Friedhofserweiterung vorsah. Die Stadt Bad Ems versuchte zunächst, eine Ausnahme oder Befreiung hiervon von der Kreisverwaltung erteilt zu bekommen.

Am 14.5.2024 wurde vom Stadtrat der Stadt Bad Ems einstimmig beschlossen, den Bebauungsplan „Große Wiese“ zu ändern, um das Baurecht für den Spielplatz zu schaffen. Offensichtlich hat die Kreisverwaltung in der Zwischenzeit eine Ausnahme oder Befreiung versagt. Die Kreisverwaltung bestätigte dem BEN Kurier, dass sie eine Änderung des Bebauiungsplans verlangt hat.

Folglich wurde am 27.8.2024 vom „neuen“ Stadtrat dem vom Planungsbüro erstellten Bebauungsplanentwurf zur Änderung des aktuellen Bebauungsplans und der Beteiligung der Behörden zugestimmt.

Am 17.8.2024 wurde der Spielplatz feierlich eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt lag keine Baugenehmigung vor, auch konnte kein „geänderter“ rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegen, da dieser erst am 27.8.2024 vom „neuen“ Bad Emser Stadtrat verabschiedet wurde.

Zudem bestätigte sie, dass ein Bauantrag zur Errichtung eines Spielplatzes vorliege, der in Prüfung sei. Daher könne die Kreisverwaltung unsere konkreten Fragen vorerst nicht beantworten.

Nachdem wir unsere Fragen präzisiert hatten, insbesondere dass der Spielplatz bereits feierlich eröffnet wurde, obwohl der geänderte Bebauungsplan noch keine Rechtskraft erlangt haben konnte, da dieser erst am 27.8.2024 vom Stadtrat beschlossen wurde, stellten wir die Frage, auf welcher Grundlage die Kreisverwaltung den vorliegenden Bauantrag prüfe.

Parallel dazu wurde auch die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord angefragt, ob für die betreffenden Grundstücksparzellen Eintragungen oder Vermerke im „Altlastenkataster“ vorhanden seien und ob Bodenuntersuchungen für die Nutzung des Geländes als Spielplatz zwingend erforderlich seien oder bereits durchgeführt wurden.

Die Pressestelle bestätigte die Weiterleitung unserer Fragen an die zuständige Fachabteilung und merkte an, dass eine Rückmeldung voraussichtlich einen weiteren Tag benötige.

Knapp eine Stunde später erhielten wir eine weitere Nachricht von der Kreisverwaltung, dass die SGD Nord, Regionalstelle Montabaur, inzwischen eine positive Stellungnahme zum Bauvorhaben abgegeben habe. Die zuständige Fachabteilung werde daher kurzfristig „die Baugenehmigung unter der Gewährung einer Befreiung vom aktuellen Bebauungsplan ‚Große Wiese‘ erteilen.“

Daraufhin haben wir die SGD Nord mit dieser Nachricht konfrontiert und zusätzlich darum gebeten, der Redaktion die „positive Stellungnahme“ an die Kreisverwaltung zur Verfügung zu stellen.

Der SGD Nord liegen zu den betroffenen Parzellen „keine Informationen über bereits durchgeführte Bodenuntersuchungen“ vor

Am darauffolgenden Tag erhielten wir von der SGD Nord die Rückmeldung, dass die betroffenen Parzellen nicht im Bodenschutzkataster des Landes Rheinland-Pfalz erfasst sind. Außerdem liegen der SGD Nord zu den betroffenen Parzellen „keine Informationen über bereits durchgeführte Bodenuntersuchungen“ vor. Da weder eine Eintragung im Bodenschutzkataster vorliegt noch „keine darüber hinausgehenden Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegen“, könne daher „kein Erfordernis für Bodenuntersuchungen bei einer Nutzungsänderung abgeleitet werden.“

Auf weitere Nachfragen und den Hinweis auf die vom Planungsbüro empfohlene Bodenuntersuchung antwortete die SGD Nord, dass ein rechtsgültiger Bebauungsplan aus dem Jahr 1996 vorliege, der der SGD Nord bekannt sei. Im aktuellen Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans sei die SGD Nord jedoch noch nicht beteiligt worden. Die ihr nunmehr vorliegende Begründung zur Änderung des Bebauungsplans und die darin enthaltene Empfehlung des Planungsbüros sei von der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises nicht vorgelegt worden.

Der Inhalt der „positiven Stellungnahme“ sei uns bereits mitgeteilt worden. Das Dokument selbst könne der Redaktion jedoch aus Datenschutzgründen nicht zur Verfügung gestellt werden.

Auf konkretisierende Nachfragen zur geplanten Erteilung der Baugenehmigung erklärte die Kreisverwaltung, dass der rechtskräftige Bebauungsplan von 1996 für die betroffenen Parzellen eine Grünfläche „mit der Zweckbestimmung Friedhof (also eine gleichfalls hochsensible Nutzung wie auch beim Kinderspielplatz)“ vorsehe. In diesem Bebauungsplan sei jedoch keine Erstellung eines Bodengutachtens vorgesehen, „obwohl deutlich größere Eingriffe in den Baugrund zu erwarten gewesen wären und auch die Friedhofsbesucher diese Flächen hätten nutzen dürfen.“ Im noch laufenden Änderungsverfahren werde „kein Bodengutachten per Forderung festgesetzt, sondern lediglich mit hinweisendem Charakter dem Bauherrn (Anm. d. Red.: Stadt Bad Ems) empfohlen.“ Da „bisher keine Kartierung im Altlastenkataster der SGD Nord enthalten“ sei, könne die Kreisverwaltung kein Bodengutachten verlangen.

Die Kreisverwaltung wies zudem darauf hin, dass die Stadt Bad Ems sogar einen Rechtsanspruch auf Basis des Bebauungsplans von 1996 habe, da die Stadt „eine Befreiung von der Nutzungsart des Bebauungsplans erteilt hat.“ Diesem Rechtsanspruch werde die Kreisverwaltung nun nachkommen.

Diese Ausführungen stehen jedoch im Widerspruch zu den Beschlussfassungen der Stadt Bad Ems. Im März hatte die Stadt beschlossen, dass eine Ausnahme oder Befreiung erteilt wird. Wenn die Kreisverwaltung dem nicht zustimmt, sei eine Änderung des Bebauungsplans notwendig. Das Änderungsverfahren läuft derzeit. Daraus folgt, dass die Kreisverwaltung der Ausnahme oder Befreiung nicht zugestimmt und eine Änderung des Bebauungsplans verlangt haben müsste. Die Kreisverwaltung bestätigte, dass sie eine Änderung des Bebauungsplans verlangt habe.

Ministerium für Finanzen: Bodenbelastungen bei Kinderspielflächen führen leichter zu gesundheitlichen Gefahren. Bei Friedhöfen triff das i.d.R. nicht zu

Aufgrund der Ausführungen der Kreisverwaltung, dass bei einem Friedhof eine ebenso hochsensible Nutzung wie bei einem Kinderspielplatz vorliegt und diese Begrifflichkeit aus dem sogenannten „Altlastenerlass“ des Landes Rheinland-Pfalz stammt, haben wir uns an das zuständige Finanzministerium in Mainz gewandt. Wir fragten, ob ein Friedhof ebenfalls als eine „besonders sensible Nutzung“ im Sinne des Altlastenerlasses klassifiziert werden könne und welche Kriterien für die Einstufung als besonders sensible Nutzung herangezogen werden. Das Finanzministerium führte hierzu Folgendes aus:

Die Anlage 1 zum Erlass gibt den für die Bauleitplanung verantwortlichen Gemeinden Hinweise, wie sie mit Bodenbelastungen bzw. dem Verdacht auf Bodenbelastungen im Rahmen der Abwägung umgehen können bzw. sollen. Eine der Möglichkeiten ist die Planung besonders sensibler Nutzungen nur in nicht belasteten Bereichen. Dabei hängt von der Art und Intensität der vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung ab, welche Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen von der konkreten Belastung für bestimmte Nutzungen ausgehen können. Nur bezogen auf die konkrete Bodenbelastung kann daher im Einzelfall entschieden werden, welche Nutzung auf einer belasteten Fläche gegebenenfalls unterlassen werden sollte; eine allgemeine Aufzählung ist nicht möglich. Allerdings ist bei beiden im Erlass genannten Beispielen „Kinderspielflächen“ und „Wohngärten“ regelmäßig mit einem längeren Aufenthalt von Kindern zu rechnen, bei denen Bodenbelastungen leichter zu gesundheitlichen Gefahren führen können; dies trifft auf einen Friedhof in der Regel nicht zu.

Im Ergebnis obliegt es einer planenden Gemeinde, im Rahmen ihrer Abwägung im konkreten Bauleitplanverfahren über die mögliche Lage eines Friedhofs in einem belasteten Bereich zu entscheiden.“

Auch die SGD Nord führte auf Nachfrage aus, dass die Nutzung einer Fläche als Friedhof von der Nutzung als Kinderspielfläche zu unterscheiden sei. Zudem gehe der Altlastenerlass des Landes Rheinland-Pfalz bei der Nutzung als Friedhof nicht von einer „besonders sensiblen Nutzung“ aus.

Die SGD Nord erklärte außerdem, dass das Planungsbüro in der Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Große Wiese“ keine konkreten Hinweise auf Bodenbelastungen gegeben hat. Es wurden lediglich Bodenuntersuchungen empfohlen, um mögliche Kontaminationen auszuschließen. Es gibt keine Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten im Bereich der Kinderspielfläche und der Umgebung, und das Planungsbüro hat solche auch nicht geäußert. Daher ist eine rechtlich verpflichtende Bodenuntersuchung aufgrund des fehlenden Verdachts derzeit nicht notwendig.

Trotz mehrfacher Anfragen sind weder die Kreisverwaltung noch die SGD Nord bereit, uns die „positive Stellungnahme“ der SGD Nord an die Kreisverwaltung zur Verfügung zu stellen [Zwischenzeitlich wurde uns diese von der SGD Nord als extrahierten Text übermittelt].

Die Stadt Bad Ems hat auf unsere erste Anfrage mit einem Anwaltsschreiben geantwortet. Die Antwort des Anwalts lautet wie folgt:

Da Ihre Anfrage nicht hinreichend konkret und damit nicht ordnungsgemäß ist (s.o.), kann zu den von Ihnen angesprochenen Themen derzeit lediglich ganz pauschal Folgendes mitgeteilt werden: Wie Ihnen bestens bekannt ist, wurde der bisherige Spielplatz in der Bleichstraße geschlossen. Die Stadt Bad Ems und alle ihre Stadträte sind bestrebt, hier schnell und zeitnah einen Ersatz und Ort zu schaffen, damit sich die Kinder weiter durch Spielen und Austoben im Freien persönlich und körperlich entfalten können.

Es gibt bereits einen existierenden Bebauungsplan „Große Wiese“ der Stadt Bad, der im Planbereich eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ vorsieht. Gegen den Bebauungsplan gab es keine Einwendungen; dieser ist seit langem rechtskräftig.

Für die Erstellung des Entwurfs zur Änderung des Bebauungsplans (Planurkunde, textliche Festsetzungen, Begründung) hat die Stadt Bad Ems ein zuverlässiges Planungsbüro beauftragt.

Die auf einem einstimmigen Stadtratsbeschluss beruhende Anpassung des Bebauungsplanes (zum Zweck eines Spielplatzes) sieht eine deutlich weniger invasive Nutzung der Fläche vor als die bereits im Rahmen des rechtskräftigen Bebauungsplans feststehende Nutzung als Friedhof. Wenn jedoch die Nutzung der Fläche als Friedhof rechtmäßig ist, dann ist die weniger invasive Nutzung als Spielplatz erst recht zulässig.

Weder im Rahmen des ursprünglichen und bereits rechtskräftigen Bebauungsplans (mit der Nutzung als Friedhof) noch im Rahmen der nunmehr beabsichtigten Anpassung (für einen Spielplatz) gibt es die Auflage oder Forderung zur Erstellung eines Bodengutachtens. Vielmehr wird dieses lediglich empfohlen.

Es gab und gibt nicht die geringsten (objektiven) Hinweise auf eine Verunreinigung bzw. Kontamination des Bodens. Die Fläche ist nicht im Altlastenkataster aufgeführt.

Die Einholung eines Bodengutachtens ist, da es keine objektiven Hinweise auf eine Verunreinigung bzw. Kontamination des Bodens gibt, nicht notwendig. Im Gegenteil würde die Verursachung von Kosten für objektiv nicht notwendige Maßnahmen wohl kommunalen Haushaltsgrundsätzen widersprechen. Würde die Stadt Bad Ems also ein Bodengutachten einholen, obwohl dieses objektiv nicht notwendig ist, wäre dies haushaltsrechtlich bedenklich.

Die Stadt Bad Ems hat einen Rechtsanspruch zur Erteilung der Baugenehmigung, die von der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau im Namen und Auftrag der Stadt Bad Ems beantragt wurde. Diesem Rechtsanspruch hat die untere Bauaufsichtsbehörde nachzukommen.“

Auf weitere Nachfragen erhielten wir erneut vom beauftragten Anwalt der Stadt Bad Ems u.a. nachfolgende Ausführungen:

Die Stadt Bad Ems ist ihrer aus dem Erlass des Ministeriums der Finanzen zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen bei der Bauleitplanung vom Februar 2022 resultierenden Nachforschungspflicht zu jeder Zeit nachgekommen. Die im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans gemäß § 2 Abs. 3 BauGB vorgeschriebene Sammlung und Bewertung der einzustellenden Belange erfolgt durch die Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) sowie der Öffentlichkeit. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs ist für die Zeit vom 26.09. – 25.10.2024 vorgesehen. Die zuständigen Fachbehörden werden sich, falls abwägungsrelevant, in ihrer Stellungnahme auch zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage äußern. Zu beachten ist dabei allerdings, dass der derzeit geltende Bebauungsplan „Große Wiese“ im Bereich der Grundstücke, auf denen sich der Spielplatz befindet, keine Umgrenzung von Flächen vorsieht, deren Böden mit einer Belastung mit umweltgefährdenden Stoffen gekennzeichnet sind (im Gegensatz zu einem anderen Bereich im Plangebiet, bei dem bei der seinerzeitigen Aufstellung des Bebauungsplans eine Kennzeichnung mit einer Belastung mit umweltgefährdenden Stoffen vorgenommen wurde). Selbst Fachleute halten eine Kontamination der Fläche des jetzigen Spielplatzes mit Bergbau-Altlasten für höchst unwahrscheinlich, da dort der Emsbach mäandrierte und anschließend Garten-/Wiesen-/Landwirtschaft betrieben wurde.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es an den von Ihnen thematisierten Aspekten schlicht kein öffentliches Interesse gibt. Vielmehr handelt es sich um ein regelmäßiges und rechtmäßiges Bauvorhaben. Ansatzpunkte für ein einen Vorwurf oder ein Fehlverhalten der Stadt Bad Ems oder ihres Stadtbürgermeisters gibt es nicht; diese haben Sie auch nicht benannt.“

Wie die Stadt Bad Ems ihrer Nachforschungspflicht zu jeder Zeit vor Baubeginn (denn nur dann macht es Sinn) nachgekommen sei, bleibt offen. Die Kreisverwaltung hat beispielsweise erst weit nach der feierlichen Eröffnung des Spielplatzes Kenntnis darüber erlangt, dass die Fläche nicht im „Altlastenkataster“ verzeichnet ist – und dies erst nach unserer Presseanfrage.

Weiterhin wird der Spielplatz u. a. als „rechtmäßiges Bauvorhaben“ bezeichnet. Richtig ist, dass es bis zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ein illegales Bauvorhaben war, das ohne Baugenehmigung errichtet wurde

Interessant ist zudem, dass die Öffentlichkeit und die zu beteiligenden Behörden zur verlangten Änderung des Bebauungsplans in der Zeit vom 26.09.2024 bis 25.10.2024 gehört werden sollen (auch die SGD-Nord). Zur Erinnerung: Der Spielplatz wurde am 17.08.2024 feierlich eröffnet. Weiterhin wird der Spielplatz u. a. als „rechtmäßiges Bauvorhaben“ bezeichnet. Richtig ist, dass es bis zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ein illegales Bauvorhaben war, das ohne Baugenehmigung errichtet wurde. Insoweit, dass der Stadt Bad Ems laut Anwalt kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, kann nicht nachvollzogen werden. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Bad Emser Bürger bei künftigen Bauvorhaben ihrerseits auf die vorstehende Aussage berufen werden, wenn ihnen von der Bauaufsicht ein Baustopp auferlegt wird, weil sie vor Erteilung der Baugenehmigung mit der Errichtung ihres Bauvorhabens begonnen haben.

Bei unseren Recherchen sind wir auf das Mindestuntersuchungsprogramm für Spielflächen der Stadt Hannover gestoßen. Die Stadt Hannover führt vorsorgliche Bodenuntersuchungen bei Kinderspielflächen und Freiflächen von Kindertagestätten durch, um die Qualität neu angelegter Spielflächen zu gewährleisten. „Das Mindestuntersuchungsprogramm für Freiflächen von Kindertagestätten und Kinderspielplätzen (kurz MUP) wird seit 1997 in Hannover angewandt. Es handelt sich um vorsorgliche Untersuchungen im Bereich von hochsensiblen Nutzungen.“

Mit den Bodenuntersuchungen werden Gutachterbüros beauftragt, die bereits umfangreiche Erfahrungen bei der Untersuchung von schadstoffbelasteten Böden vorweisen können. Der Auftragswert beläuft sich pro 1.000 qm Spielfläche auf zirka 1.500 €. Zusätzlich entstehen Kosten für die gutachterliche Bewertung der Untersuchungsergebnisse und für die Dokumentation, die je nach Größe der Fläche zwischen 500 und 2.000 € liegen.“

Für den Spielplatz „Große Wiese“ wurden insgesamt ca. 120.000 € mittels Spenden aufgewendet. In der konstituierenden Sitzung des Bad Emser Stadtrates wurden auf Antrag der FWG-Fraktion die Sitzungsgelder deutlich erhöht. Dies widersprach offensichtlich nicht den kommunalen Haushaltsgrundsätzen.

Kommentar

Die Debatte um den Spielplatz „Große Wiese“ in Bad Ems offenbart die erheblichen Spannungen zwischen der Empfehlung auf Vorsorgende Untersuchung bei der hochsensiblen Nutzung öffentlicher Flächen und den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Während das beauftragte Planungsbüro ausdrücklich zu Bodenuntersuchungen rät, um die Gesundheit der zukünftigen Spielplatznutzer zu gewährleisten, lehnt die Kreisverwaltung und die SGD Nord diese aus rechtlichen Erwägungen ab.

Die Eröffnung des Spielplatzes erfolgte unter umstrittenen Bedingungen, da die rechtlichen Voraussetzungen, einschließlich einer rechtskräftigen Änderung des Bebauungsplans, zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt waren. Eine Baugenehmigung lag zum Zeitpunkt der Eröffnung nicht vor! Die Argumentation, dass die Nutzung des Geländes als Friedhof und als Spielplatz vergleichbare Sensibilitäten aufweisen, wirft Fragen auf: Ist es verantwortungsvoll, auf derart entscheidende Untersuchungen zu verzichten, nur weil keine konkreten/belastbaren Hinweise auf Bodenverunreinigungen vorliegen?

Ein Vergleich mit der Stadt Hannover verdeutlicht, wie wichtig vorsorgliche Bodenuntersuchungen in sensiblen Bereichen sind. Dort werden seit 1997 Bodenuntersuchungen bei Kinderspielflächen und Freiflächen von Kindertagestätten durchgeführt, um die Qualität und Sicherheit neu angelegter Spielflächen zu gewährleisten. Die präventiven Maßnahmen in Hannover könnten als Vorbild dienen, um auch in Bad Ems eine höhere Sicherheit für Kinder zu gewährleisten. Dabei stand im Kern der Recherche die Frage, weshalb die durchaus legitime Vorgehensweise der Stadt Bad Ems gewählt wurde und nicht die Expertise des Fachplaners genutzt wurde, der eine Bodenuntersuchung empfahl um alle Unsicherheiten auszuschließen.

Natürlich belasten Bodenuntersuchungskosten den Haushalt einer Stadt, es muss dafür objektive Anhaltspunkte geben und dabei darf man sich fragen, ob die Empfehlung eines Fachplaner dafür nicht ausreichend ist um alle Eventualitäten auszuschließen. In der Vergangenheit leistete sich die Stadt Bad Ems große Veranstaltungen. Dazu gehören sicherlich der Rheinland-Pfalz-Tag oder auch die 700-Jahrfeier. Beides hat durchaus seine Berechtigung und brachte vielen Menschen Freude. Dennoch dürfen wir uns fragen, weshalb dann keine vergleichsweise geringen Kosten von etwa 1500 bis 3500 Euro je Anbieter für eine Bodenuntersuchung möglich sind um einhundertprozentige gesundheitliche Sicherheit für die Nutzung des Spielplatzes aufzubringen?

Wahrscheinlich würde ein solches Bodengutachten eine Unbedenklichkeit bescheinigen und das wäre gut so, aber so bleibt am Ende ein Restrisiko, denn Gewissheit bringt ausschließlich eine Untersuchung. Eine verantwortungsvolle Planung sollte die Durchführung der empfohlenen Bodenuntersuchungen nicht nur als optionale Maßnahme, sondern als grundlegende Notwendigkeit betrachten, um mögliche Risiken von vornherein auszuschließen.

 

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VG Bad Ems-Nassau

Illegale Müllentsorgung im Früchter Wald: Gefährliche Stoffe entdeckt

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Foto: Gemeinde Frücht

FRÜCHT Im Früchter Wald wurde kürzlich eine illegale Müllentsorgung entdeckt, die möglicherweise Umweltschäden verursacht hat. Der zweite Beigeordnete, Matthias Goß, stieß auf mehrere weggeworfene Ölkanister – teils gefüllt, teils leer – sowie auf Autoreifen, die unachtsam im Wald abgeladen wurden.

Die Polizei in Bad Ems wurde informiert und hat den Vorfall dokumentiert. Zudem wurde der Müll geborgen, wobei festgestellt wurde, dass offenbar bereits Flüssigkeiten aus den Kanistern ausgelaufen waren. Dadurch war der Vorfall nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern wurde als Straftat eingestuft. Die Polizei nahm den Sachverhalt vor Ort auf.

Neben der Polizei wurde auch die untere Wasserschutzbehörde eingeschaltet. Diese führte eine Ortsbesichtigung durch, um das Ausmaß eines möglichen Umweltschadens zu prüfen.

Die illegale Ablage von Müll in Wäldern stellt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit dar, sondern kann auch erhebliche Umweltschäden verursachen. Die Kosten für die Entsorgung müssen von der Gemeinde getragen werden.

Leider wird wiederholt im Früchter Wald Müll entsorgt und die Kosten für die Entsorgung müssen von der Gemeinde getragen werden. Ich bitte alle Früchter Bürger aufmerksam zu sein und gerne illegale Aktivitäten hierzu an mich oder auch die Beigeordneten zu melden.

Foto: Gemeinde Frücht

(pm – Marco Hösel | Ortsbürgermeister in Frücht)

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VG Bad Ems-Nassau

Lokal & Lecker: Begeisterte Besucher auf dem Genussmarkt in Pohl

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Foto: BEN Kurier

POHL Lokal & Lecker ist längst zu einer Marke des Rhein-Lahn-Kreises geworden. Einmal im Jahr findet der Genussmarkt in Pohl statt. An 17 Ständen fanden sich Waren regionaler Erzeuger und genau das, ist das Erfolgskonzept für eine erfolgreiche Veranstaltung. Vom leckeren Honig, der auch noch wirklich Honig ist, über Weine und Liköre bis hin zur Wildspezialität. Alles da.

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Rund um das Limeskastell gab es damit so einiges zu entdecken und es zeigte auch, dass regional nicht nur lecker, sondern auch preislich attraktiv sein kann. Mit ins Leben gerufen hat den Genussmarkt der Nassauer Uli Pebler. Schon in seinem Einzelhandelsmarkt hat er die heimischen Waren integriert. Für ihn ist es eine Herzensaufgabe, die Anbieter aus der Kreisregion in den Fokus der Menschen zu rücken.

Nicht nur um das Kastell durfte man etwas erleben, sondern auch hinter den Turmzinnen. Wer mochte, genoss einen Römerbraten mit Bratkartoffeln oder eine deftige Suppe. Einfach nur herrlich. So ein Event lebt von den ehrenamtlichen Helfern an den kulinarischen Ständen und in den Museumsräumen. Ohne sie, würde nichts funktionieren und so muss man den Menschen danken, die das ermöglichen. Auch 2025 soll es wieder einen Genussmarkt am Limeskastell geben.

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VG Bad Ems-Nassau

Glückwunsch: 25 Jahre H&S Dachdeckerbetrieb in Nievern

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Bildnachweis: Ortsgemeinde Nievern | Lutz Zaun (nachbearbeitet)

NIEVERN Am letzten Wochenende konnte ich dem in unserem Ortsteil Maaracker angesiedelten Dachdeckerbetrieb H&S zu seinem 25jährigen Bestehen gratulieren. H&S Bedachungen hat sich in dieser Zeit zu einem traditionellen Handwerksbetrieb entwickelt, der seine langjährige Erfahrung stets zum Nutzen der Kunden einbringt und ihnen mit fachlicher Kompetenz ein wetterfestes, warmes und gemütliches Zuhause aufbaut. Daneben versteht sich der Betrieb als Experte auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien und des Solarstroms und installiert Photovoltaik Anlagen auf Dach oder Carport und führt dazu alle erdenklichen Dachdeckerarbeiten aus. So ist vom Dachbau bis zum fertigen Dach bei H&S alles möglich. Nicht umsonst wurde der Betrieb mit dem Qualitätssiegel für meisterhafte Leistungen ausgezeichnet, der auch auf eine qualifizierte Aus- und Fortbildung seiner Mitarbeiter achtet.

Die Ortsgemeinde Nievern freut sich mit Hans Lahnstein und seiner Tochter Sarah, die als Dachdeckergesellin im kommenden Jahr die Meisterschule besuchen und somit die Grundlage für den Fortbestand des Unternehmens bilden wird. Nebenbei ist Sarah auch die aktuelle Bartholomäusmarkt-Königin, wozu wir natürlich auch noch ganz herzlich gratulieren.

Wir wünschen H&S für die Zukunft alles Gute und viel Glück (pm – Lutz Zaun, Ortsbürgermeister in Nievern).

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