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Recht

Pächterstreit Loreley Freilichtbühne: Verbandsgemeinde Loreley tritt dem Vergleich nicht bei

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Pächterstreit Loreley Freilichtbühne: Verbandsgemeinde Loreley tritt dem Vergleich nicht bei
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LORELEY Die Verbandsgemeinde Loreley wird dem im Rechtsstreit um die Loreley-Freilichtbühne vor dem Oberlandesgericht Koblenz zwischen der Stadt St. Goarshausen und ihrem Pächter ausverhandelten Vergleich nicht beitreten. Das hat der Verbandsgemeinderat am Dienstagabend in seiner Sitzung mit sehr deutlicher Mehrheit bei nur einer Gegenstimme und drei Enthaltungen beschlossen, nachdem die Verwaltung im Eilverfahren ein Gutachten zur Ermittlung eines kostendeckenden Pachtentgeltes von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen hatte erstellen lassen und Gespräche mit mehreren neuen Pachtinteressenten initiiert und geführt hat.

„Gerne hätte die Verbandsgemeinde Loreley geholfen, nachdem der Stadtrat St. Goarshausen im März mehrheitlich um diese Prüfung gebeten hatte. Jedoch sehen wir uns dazu finanziell zu großen Risiken und zu vielen Unbekannten ausgesetzt“, erklärt der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Loreley, Mike Weiland, und ergänzt: „Dieses Risiko kann die Verbandsgemeinde mit Blick auf die Ausgaben der Loreley Touristik GmbH, die möglicherweise als Unterverpächter gegenüber einem Dritten oder auch selbst als Betreiber aufgetreten wäre, einerseits und auch den Verbandsgemeindehaushalt andererseits, der über die Verbandsgemeinde-Umlage über alle 22 Gemeinden und Städte finanziert wird, nicht eingehen , auch wenn dies die Entwicklung der Region betrifft.“

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Doch erst einmal von vorne: Seit September 2021 bemühten sich die Stadt St. Goarshausen als Eigentümerin der Bühne und ihr Pächter durch ihre Rechtsbeistände vor dem Oberlandesgericht um einen Vergleich in ihren Streitigkeiten mit dem Ziel, das aktuell bis 2030 laufende Pachtverhältnis einvernehmlich vorzeitig zu beenden und damit den Weg für einen Neuanfang freizumachen.

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Ende des Jahres sah es so aus, als dass man mithilfe der BUGA 2029 gGmbH und deren Geschäftsführer Berthold Stückle d en Vergleich eingehen könne, jedoch erklärte die BUGA gGmbH nach dem plötzlichen Tod des Geschäftsführers Mitte Februar 2022, dass sie von einem Vergleich Abstand nehmen müsse. Nach kurzfristigen Gesprächen zwischen Stadt, Verbandsgemeinde, dem vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und auch unter Einbindung der Kommunalaufsicht fasste der Stadtrat am 7. März mehrheitlich den Beschluss, die Bitte um Prüfung an die Verbandsgemeinde Loreley zu richten, ob sie anstelle der BUGA gGmbH dem Vergleich vor Gericht beitreten könne. Der Richter gab dafür bis Mai Zeit, eine Entscheidung zu treffen – ein sehr enges und ambitioniertes Zeitfenster.

„Wir haben den fast unmöglichen Zeitplan eingehalten und uns sofort an die Materie gemacht“, unterstreicht Bürgermeister Mike Weiland, „denn mein Ansinnen war es, der Stadt in ihrer schwierigen Lage im Sinne der gesamten Region zu helfen.“ Das Gutachten wurde beauftragt, Daten zur Erstellung zusammengetragen und an den Wirtschaftsprüfer übermittelt, das Ergebnis der Verbandsgemeinde vorgelegt und ausgewertet.

Die Zeit zur externen Erstellung des Gutachtens hat die Verbandsgemeinde genutzt, um parallel proaktiv auf potentielle Betreiber, Veranstalter und Interessenten zu zugehen. Es wurden kurzfristig Gespräche mit denjenigen, die Interesse bekundeten, geführt, Besichtigungen der Bühne vorgenommen, Fragen der Interes senten beantwortet und die anschließenden Angebote der Interessenten wiederum ausgewertet.

„Das war in so kurzer Zeit schon eine Herkulesaufgabe für einen Mitarbeiterstab, den wir in der Verwaltung dafür eigens zusammengezogen haben, um die Zeitvorgabe des Oberlandesgerichtes seriös und mit der notwendigen Tiefe überhaupt abwickeln zu können“, betont der Bürgermeister. Die interne Prüfung und damit verbundene Erstellung einer Fiktivberechnung zur Ermittlung eines kostendeckenden Pachtentgelts sowie die Interessentengespräche haben mit den der Verwaltung vorliegenden Informationen eindeutig ergeben, dass
ein möglicher Beitritt zum Vergleich für die Verbandsgemeinde Loreley zu risikobehaftet wäre. Jedoch gehört zur Wahrheit auch dazu, dass man seitens der Verbandsgemeinde in dieser kurzen Zeit noch mehr Klarheit hätte erreichen können, wenn man auf Seite der Stadt im gleichen Tempo Beschlüsse und Antworten auf Fragen der Verbandsgemeinde zur künftigen Vertragsausgestaltung zwischen Verbandsgemeinde und Stadt herbeigeführt hätte.

Die Fragen lagen der Stadt bereits seit Anfang April vor und wurden zwischenzeitlich aus den Rückmeldungen der Interessenten noch ergänzt. Leider wurde von Seiten der Stadt jedoch mit Blick auf die mögliche Vertragsgestaltung keine neue politische Bewertung und Gewichtung in der Situation vorgenommen. So war für den Verbandsgemeinderat folgendes Szenario klar: Die Vergleichssumme in Kombination mit der finanziellen Erwartungshaltung der Stadt, die sich bislang nach wie vor finanziell schadlos halten will, ist mit den Ergebnissen der Interessentengespräche derzeit noch in keiner Weise in Einklang zu bringen.

„Es war und ist mir für die Verbandsgemeinde Loreley nach wie vor ein besonderes Anliegen, einen größtmöglichen Beitrag zur schnellen Lösungsfindung im Sinne des Spielbetriebs auf der Bühne, der positiven Tourismusentwicklung, der Übernachtungen und vor allem des Ruhms und klangvollen Namens, den die Bühne einst hatte, zu leisten. Hierbei haben wir in den letzten Wochen mit Hochdruck und nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt “, so Bürgermeister Mike Weiland. Daher ist es mit Sicherheit für die Stadt und die gesamte Verbandsgemeinde nicht die gewünschte, aber von Seite der Verbandsgemeinde die aktuell einzig politisch und finanziell verantwortbare Entscheidung, denn hier wurde eine Chance vertan“, so Mike Weiland enttäuscht.

Nun muss der Stadtrat entscheiden, wie es mit der Bühne weitergehen kann. Selbstverständlich stellt die Verbandsgemeinde dem Gremium das Gutachten sowie die Ergebnisse der Interessentengespräche zur Verfügung und wird der Stadt auch weiterhin Unterstützung leisten. Der Stadtrat wird nun jedoch schnell handeln müssen. Vielleicht ist dann noch von kommunaler Seite ein Vergleichsbeitritt möglich.

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Allgemein

Behörden bestätigen: Spielplatzbau Große Wiese in Bad Ems war nicht rechtskonform

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Foto: BEN Kurier
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BAD EMS In einem offenen Brief, unterzeichnet von den Fraktionen der CDU, FWG, Bündnis 90/Die Grünen, FDP sowie einem fraktionslosen Ratsmitglied des Stadtrats Bad Ems, wurde dem regionalen Online-Medium BEN Kurier vorgeworfen, in der Berichterstattung zum Bau des Spielplatzes „Große Wiese“ tendenziös, unsachlich und persönlich motiviert vorgegangen zu sein. Die Vorwürfe richteten sich unter anderem gegen angeblich fehlerhafte Recherchen sowie die Nutzung einer „gefälschten E-Mail“ als Informationsquelle.

Die Redaktion des BEN Kuriers weist diese Vorwürfe entschieden zurück – und stützt sich dabei auf offizielle Auskünfte der zuständigen Behörden, die im Rahmen journalistischer Nachfragen erteilt wurden. Aus Sicht des BEN Kuriers ergibt sich daraus der Eindruck einer gezielten öffentlichen Diffamierung eines kritischen Mediums, die nach derzeitiger Prüfung auch strafrechtlich relevant sein könnte.

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Keine Genehmigung – Kreisverwaltung widerspricht zentraler Behauptung

Im offenen Brief heißt es wörtlich, die Stadt Bad Ems habe beim Bau des Spielplatzes rechtskonform gehandelt. die Stadt jedoch handelt heute rechtskonform und verantwortungsbewusst, indem sie alle relevanten Regelwerke einhält. So auch bei der Bauantragsstellung nach dem vereinfachten Verfahren, die eine Genehmigungsfiktion von zwei Monaten mit sich bringt. Nach ungehemmten Ablauf dieser Frist ist diese, nach der Rechtsauffassung der Bauverwaltung der Verbandsgemeinde, eingetreten und die Baugenehmigung galt als erteilt. Mitnichten kann davon gesprochen werden, dass die Stadt ohne Baugenehmigung gebaut habe – hier gehen die Meinungen mit der Baugenehmigungsbehörde auseinander.“

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Die zuständige Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises widerspricht dieser Darstellung ausdrücklich. Auf Anfrage des BEN Kuriers teilte die Behörde mit:

  • „Nein. Zum Zeitpunkt der Errichtung lag keine Baugenehmigung vor.“

  • „Ja. Der Spielplatz wurde ohne gültige Genehmigung gebaut.“

  • „Nein. Das Vorgehen war nicht rechtskonform.“

Diese Aussagen stehen in direktem Widerspruch zur Darstellung im offenen Brief, in dem unter anderem eine vermeintliche „Genehmigungsfiktion“ nach Ablauf einer gesetzlichen Frist behauptet wurde.

Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau: Keine Genehmigungsfiktion – Darstellung ist unzutreffend

So wurde behauptet, nach Ablauf der Frist sei „nach der Rechtsauffassung der Bauverwaltung der Verbandsgemeinde“ eine Genehmigung als erteilt anzusehen gewesen. Die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau widerspricht dieser Darstellung:

  • „Nein. Die Verbandsgemeindeverwaltung hat nie bestätigt, dass eine Genehmigungsfiktion eingetreten ist.“

  • „Nein. Das vereinfachte Verfahren wurde nicht bejaht.“

  • „Nein. Es wurde nie gesagt, dass eine Genehmigung automatisch gilt.“

Nach Auffassung der Redaktion sind diese Aussagen des offenen Briefs daher sachlich unzutreffend.

Die Stadt Bad Ems hat den Spielplatz „Große Wiese“ ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet und feierlich eröffnet. Hinsichtlich der Genehmigungslage besteht Einigkeit unter den zuständigen Baubehörden; deren Stellungnahmen lassen keinen Interpretationsspielraum.

Disziplinarprüfung durch Kommunalaufsicht verschwiegen

Ein weiterer Aspekt, der im offenen Brief keine Erwähnung findet, betrifft die disziplinarrechtliche Bewertung des Bauvorgangs durch die Kommunalaufsicht. Die Kreisverwaltung bestätigte gegenüber dem BEN Kurier:

  • „Ja. Die Kommunalaufsicht hat eine disziplinarrechtliche Prüfung vorgenommen.“

  • Eine Bewertung des Ergebnisses könne aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht werden.

Die Redaktion des BEN Kuriers wertet das vollständige Verschweigen dieses Vorgangs als bewusst irreführend gegenüber der Öffentlichkeit.

Zur E-Mail: Kein Fake, sondern zutreffender Hinweis

Als besonders problematisch wird die im offenen Brief enthaltene Behauptung angesehen, der BEN Kurier habe sich auf eine „gefälschte E-Mail“ eines angeblichen Informanten gestützt. Fakt ist: Die E-Mail wurde nachweislich an die Kreisverwaltung, der Printpresse und den BEN Kurier versendet. Der Absender war technisch nicht erreichbar, was zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht erkennbar war. Der Inhalt der E-Mail war jedoch inhaltlich korrekt und wurde später durch Behörden bestätigt.

Nach rechtlicher Bewertung durch die Redaktion könnte diese öffentlich aufgestellte Behauptung den Tatbestand der Verleumdung (§ 187 StGB) erfüllen. Die Redaktion prüft derzeit zivilrechtliche und strafrechtliche Schritte gegen die Unterzeichner des offenen Briefs.

Sitzung des Stadtrates Bad Ems am 8.7.2025

Kurzfristig hat Stadtbürgermeister Oliver Krügel die Tagesordnung der kommenden Stadtratssitzung am 8. Juli 2025 um einen Punkt erweitert: Unter dem neu eingefügten Tagesordnungspunkt 10 sollen „Rechtsangelegenheiten“ behandelt werden – konkret geht es um die mögliche Beauftragung eines Rechtsbeistands im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung über den Spielplatz „Große Wiese“. Die Mitteilung hierzu wurde den Ratsmitgliedern am 3. Juli 2025 übermittelt. Der BEN Kurier wird an der öffentlichen Sitzung teilnehmen.

Redaktion: „Nicht mit uns.“

„Kritischer Journalismus lebt davon, dass er Fragen stellt – auch unbequeme. Der offene Brief erscheint aus unserer Sicht nicht als sachliche Kritik, sondern als Versuch, ein unabhängiges Medium öffentlich zu diskreditieren – veröffentlicht zu einem Zeitpunkt, an dem der verantwortliche Redakteur urlaubsbedingt nicht reagieren konnte“, so die Redaktion in einer Stellungnahme.

Die Redaktion kündigt an, die Vorgänge juristisch und presserechtlich aufarbeiten zu lassen. Gleichzeitig werde eine medienethische Einordnung durch unabhängige Fachstellen angestrebt.

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Politik

Kritischer Journalismus im Fadenkreuz: Bad Ems und der offene Angriff auf die Pressefreiheit

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Foto: BEN Kurier | Lizenz: Envato
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KOMMENTAR Mit Erstaunen, aber nicht ohne Klarheit, nehmen wir als BEN Kurier zur Kenntnis, dass die Fraktionen von CDU, FWG, Bündnis 90/Die Grünen, FDP sowie ein fraktionsloses Mitglied des Stadtrats Bad Ems in einem gemeinsamen offenen Brief die journalistische Arbeit unseres Hauses öffentlich infrage stellen.

Der Vorwurf: Unsere Berichterstattung sei unsachlich, einseitig und tendenziös. Der Versuch: Kritische Presse durch politischen Druck zu delegitimieren. Das Ergebnis: Ein Dokument politischer Empfindlichkeit, nicht journalistischer Substanz.

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Zunächst ist festzuhalten, dass nicht alle Fraktionen dieses Schreiben mittragen. Und auch innerhalb der unterzeichnenden Fraktionen – so ist uns bekannt – wurden nicht alle Ratsmitglieder im Vorfeld über den Brief informiert. Das wirft Fragen auf: etwa, ob hier wirklich im Namen der kommunalen Demokratie gesprochen wird oder eher im Interesse eines empfindlich getroffenen Zirkels.

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Die zentrale Anklage lautet: Der BEN Kurier berichte tendenziös. Doch konkrete Belege bleiben aus. Kein einziger Artikel wird benannt, keine Aussage widerlegt, kein Sachverhalt klargestellt. Stattdessen: Pauschalkritik, die mehr über den Zustand der politischen Absender aussagt als über unsere redaktionelle Arbeit. Wer meint, Pressefreiheit ende dort, wo Kritik beginnt, verkennt ihren Wesenskern. Die Aufgabe der Presse ist nicht Gefälligkeit, sondern Kontrolle. Und wer das nicht aushält, stellt sich selbst ins Abseits, nicht den Journalismus.

Die Realität sieht anders aus, als im offenen Brief suggeriert. Der BEN Kurier wurde beispielsweise zu einem Pressetermin am Bahnhofsgebäude nicht eingeladen, andere Medien hingegen schon. Im Stadtrat wurde kurzfristig und ohne ordnungsgemäße Ankündigung ein Tagesordnungspunkt zur Vorstellung des Bodengutachtens „Große Wiese“ ergänzt. Die Kommunalaufsicht bestätigte, dass eine rechtzeitige öffentliche Bekanntmachung rechtswidrig unterblieb. Interessierte Bürgerinnen, Bürger und Presse – auch wir – wurden so faktisch ausgeschlossen. Zufällig war ein Medienvertreter, der nie oder kaum eine Stadtratssitzung medial begleitet, genau an diesem Tag anwesend und nach diesem Tagesordnungspunkt wieder weg. Sicherlich ein Zufall.

Auch zur Sache selbst: Der Spielplatz „Große Wiese“ wurde errichtet und eröffnet, ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine rechtsgültige Baugenehmigung vorlag. Auch das wurde von der Kommunalaufsicht bestätigt. Beim Fitness-Parcours auf der Kalkspitze begann die Stadt ebenfalls ohne Genehmigung mit dem Bau, auch das wurde von der Kommunalaufsicht eindeutig festgestellt. Die Folge war der Rückbau der bereits installierten Fitnessgeräte. Diese Tatsachen werden im offenen Brief nicht einmal erwähnt. Dabei handelt es sich nicht um Meinungen, sondern um dokumentierte Verwaltungsrealität.

Es spielt dabei keine Rolle, welche Rechtsauffassung das Bauamt der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau hierzu vertritt. Zuständig für die Genehmigung ist ausschließlich die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises als untere Bauaufsichtsbehörde. Die angebliche Rechtsauffassung des Bauamts der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau wäre zudem juristisch auch nicht nachvollziehbar, aber dies zu erläutern, würde an dieser Stelle zu weit führen.

Über 80 Artikel, die der BEN Kurier in den vergangenen Jahren zur Stadt Bad Ems, zur Verwaltung und zum Bürgermeister veröffentlicht hat, lassen sich nachweislich als sachlich oder sogar positiv einordnen. Allein die letzte offizielle Pressemitteilung der Stadt vom 7. Juni 2025 wurde bei uns publiziert. Wer dennoch behauptet, wir betrieben eine „persönliche Kampagne“, konstruiert einen Mythos, aber keine belastbare Argumentation.

Ein Beispiel, das im offenen Brief angeführt wird, ist die Eröffnung einer Bäckerei, bei der der Stadtbürgermeister auf einem Bild in unserer Berichterstattung nicht gezeigt wurde. Ja, wir haben den Fokus auf die Geschäftsinhaberin gelenkt. Das ist legitim. Die Presse ist nicht dazu da, politische Bilderbuchinszenierungen unverändert zu übernehmen. Sie entscheidet redaktionell und nicht auf Zuruf.

Unsere Berichterstattung zur Bodenbelastung auf dem Spielplatz „Große Wiese“, zu Bauverlauf, Genehmigungslage und Kosten in Höhe von derzeit rund 85.000 Euro – ohne die Anwaltskosten, die gegen uns eingesetzt wurden – war und ist faktenbasiert, dokumentiert und quellenbasiert. Die Darstellung, wir hätten uns dabei auf eine „gefälschte E-Mail“ gestützt, ist schlicht falsch. Diese Unterstellung hält keiner Überprüfung stand und wurde auch nie Bestandteil unserer journalistischen Grundlage. Es handelt sich um ein nachträglich konstruiertes Narrativ, nicht um eine Tatsache. Dass sich im Nachgang sowohl die Kommunalaufsicht als auch die Öffentlichkeit intensiv mit dem Vorgang befassen mussten, belegt nicht unsere Tendenz, sondern die Relevanz.

Wer als politisches Gremium öffentlich erklärt, mit einer Redaktion künftig nicht mehr zusammenarbeiten zu wollen, offenbart ein fragwürdiges Demokratieverständnis. Pressearbeit ist keine Gefälligkeit, sie ist Kontrolle und sie ist unabhängig. Genau das scheint einigen unbequem geworden zu sein.

So klar unsere Haltung für Pressefreiheit ist, so unmissverständlich ist auch unsere Haltung zu gezielter Diffamierung. Denn Kritik – so berechtigt sie sein mag – endet dort, wo sie in gezielte Rufschädigung und wirtschaftliche Einschüchterung übergeht.

Unter einem Klarnamen – liegt der Redaktion vor – einer Person, die dem Stadtbürgermeister Oliver Krügel persönlich und politisch sehr nahesteht, wurde kürzlich ein Kommentar veröffentlicht, der über jede zulässige Form demokratischer Auseinandersetzung hinausgeht. Darin wird nicht nur behauptet, der BEN Kurier betreibe seit Jahren „systematische Einflussnahme“ und „gezielte Meinungsmache“, es wird zudem offen suggeriert, Anzeigenkunden sollten ihre Zusammenarbeit mit uns überdenken. Das ist kein Debattenbeitrag, sondern ein Boykottaufruf. Es ist der gezielte Versuch, ein unabhängiges Medium wirtschaftlich zu treffen und politisch zu delegitimieren. Solche Aussagen sind – auch rechtlich – hoch problematisch und können unter Umständen den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB), der Verleumdung (§ 187 StGB) oder sogar der versuchten sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) erfüllen.

Auch die politisch motivierte Unterstellung, unsere Haltung sei durch eine SPD-Mitgliedschaft des Herausgebers beeinflusst, ist in ihrer Machart nicht nur unzulässig, sondern bewusst rufschädigend. Hier wird nicht argumentiert, hier wird unterstellt, verleumdet und delegitimiert.

Deshalb machen wir an dieser Stelle eines unmissverständlich klar: Auch wir haben unsere Grenzen. Und wo diese überschritten werden, da ziehen wir juristische Konsequenzen.

Wir prüfen derzeit strafrechtliche und zivilrechtliche Schritte gegen den Urheber des genannten Kommentars sowie gegen weitere gezielte Eingriffe in unsere redaktionelle und wirtschaftliche Unabhängigkeit. Pressefreiheit bedeutet nicht Wehrlosigkeit.

Wir stehen für den offenen Diskurs. Aber wir stehen ebenso für den Schutz unserer Redakteur*innen, unserer journalistischen Integrität und unserer unternehmerischen Existenz.

Der BEN Kurier lässt sich nicht einschüchtern. Nicht inhaltlich. Nicht politisch. Nicht wirtschaftlich. Und: Wir bleiben. Weil die Öffentlichkeit ein Recht auf unabhängige, kritische und faktenbasierte Berichterstattung hat – gerade in Bad Ems.

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Recht

Soldaten und Ehebruch: Wenn das Privatleben dienstliche Konsequenzen hat

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Foto: Bundeswehr | S. Wilke | Lizenz: Creative Commons Attribution 2.0 Generic
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RECHT Ein Liebesverhältnis innerhalb der Truppe bleibt nicht ohne Folgen: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Soldat, der eine Beziehung mit der Ehefrau eines Kameraden eingeht, gegen seine Kameradschaftspflicht verstößt – und dafür disziplinarisch belangt werden darf.

Im Zentrum des Urteils steht ein Hauptfeldwebel, der eine Affäre mit der Ehefrau eines befreundeten Mannschaftssoldaten begann – beide dienten im selben Bataillon. Der Geschlechtsverkehr fand in der gemeinsamen Ehewohnung statt, kurz nachdem der Ehemann in vorläufiger Trennungsabsicht ausgezogen war. Wenige Wochen später wurde die Beziehung beendet. Die Ehe des Kameraden zerbrach.

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Das Truppendienstgericht verhängte gegen den Hauptfeldwebel ein Beförderungsverbot sowie eine Kürzung der Dienstbezüge. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte grundsätzlich die disziplinarische Relevanz, entschied sich aber für eine mildere Sanktion: eine mehrmonatige Bezügekürzung.

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Kameradschaft ist rechtliche Pflicht

In seiner Entscheidung stellt das Bundesverwaltungsgericht klar: Kameradschaft in der Bundeswehr ist nicht bloß ein ethisches Ideal, sondern eine gesetzlich verankerte Pflicht (§ 12 Soldatengesetz). Jeder Soldat ist dazu verpflichtet, die Würde, Ehre und Rechte seiner Kameradinnen und Kameraden zu achten. Das umfasst auch den respektvollen Umgang mit deren privaten Lebensverhältnissen – insbesondere mit bestehenden Ehen.

Die Richter betonten, dass eine Affäre mit der Ehepartnerin eines Kameraden – besonders innerhalb desselben Dienstumfelds – das Vertrauen und den Zusammenhalt innerhalb der Truppe erheblich stören kann. Ein solches Verhalten sei geeignet, Unruhe, Misstrauen und Spannungen zu erzeugen – weit über die direkt Beteiligten hinaus.

Trennung schützt nicht vor Sanktion

Dass die Ehepartner zum Zeitpunkt des Verhältnisses bereits getrennt lebten, wurde vom Gericht nicht als ausreichende Entlastung gewertet. Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft endet rechtlich erst mit dem Scheitern der Ehe (§1352 BGB). Eine bloße räumliche Trennung begründet dieses Scheitern noch nicht.

Dem Hauptfeldwebel wurde jedoch zugutegehalten, dass er sich in einem vermeidbaren Irrtum über die rechtliche Bewertung befand und zugleich gute dienstliche Leistungen erbracht hatte. Deshalb hielt das Gericht eine milde Bezügekürzung am unteren Rand des gesetzlichen Rahmens für angemessen.

Fazit: Auch private Beziehungen können für Soldaten disziplinarrechtlich relevant werden – besonders dann, wenn sie das Vertrauensverhältnis zwischen Kameraden beschädigen. Der Fall macht deutlich: Kameradschaft endet nicht mit dem Dienstschluss.

(Az.: BVerwG 2 WD 14.24 – Urteil vom 22. Januar 2025) Vorinstanz: Truppendienstgericht Süd, S 2 VL 21/23 – Urteil vom 6. März 2024

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