Blaulicht
Verleihung von Feuerwehr-Ehrenzeichen bei der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau

BAD EMS – NASSAU Aufgrund der Corona-Pandemie mussten die Verbandsgemeindefeuerwehrtage 2020 und 2021 leider abgesagt werden. Auch die Verleihung der Feuerwehr-Ehrenzeichen im Kreishaus in Bad Ems konnten in diesen Jahren nicht stattfinden.
Unter Einhaltung der aktuellen Hygiene- und Abstandsregelungen fanden am 01. Oktober 2021 in der großen Fahrzeughalle der Feuerwache in Bad Ems die Ehrungen verdienter Feuerwehrangehöriger der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau für langjährige Tätigkeit in der Feuerwehr statt. Bürgermeister Uwe Bruchhäuser hatte zu dieser Veranstaltung eingeladen, um die vom Minister des Innern und für Sport verliehenen Feuerwehr-Ehrenzeichen aus den Jahren 2020 und 2021 an die Feuerwehrkameradinnen und –kameraden auszuhändigen. Der Bürgermeister bedankte sich bei den Jubilaren für die Bereitschaft, sich über so lange Zeiträume für die Allgemeinheit einzusetzen.
Zusammen mit dem anwesenden Landrat Frank Puchtler, dem Wehrleiter Mark Horbach und den beiden stellvertretenden Wehrleitern Carsten Reifert und Karl-Peter Salzmann, händigte der Bürgermeister die Bronzenen, Silbernen und Goldenen Feuerwehr-Ehrenzeichen für 15-, 25-, 35- und 45-jährige aktive Tätigkeit in der Feuerwehr aus.
Geehrt wurden für 15 Jahre aktive Feuerwehrtätigkeit
Jan Weisbrod Feuerwehreinheit Arzbach
Nino Eifler Feuerwehreinheit Bad Ems
Sascha Meuer Feuerwehreinheit Bad Ems
Dominik Steuber Feuerwehreinheit Bad Ems
Nils Wallek Feuerwehreinheit Bad Ems
Thomas Meißner Feuerwehreinheit Bad Ems
Mathias Kober Feuerwehreinheit Bad Ems
Nina Birkenstock Feuerwehreinheit Becheln
Dennis Bonn Feuerwehreinheit Dessighofen
Markus Wöll Feuerwehreinheit Dessighofen
Dominik Perscheid Feuerwehreinheit Pohl
Andy Bestmann Feuerwehreinheit Singhofen
Geehrt wurden für 25 Jahre aktive Feuerwehrtätigkeit
Torsten Hutny Feuerwehreinheit Bad Ems
Simon Putzschke Feuerwehreinheit Dausenau
Karsten Ehrhardt Feuerwehreinheit Dausenau
Manfred Hübner Feuerwehreinheit Dessighofen
Andreas Debusmann Feuerwehreinheit Dornholzhausen
Timo Schwarz Feuerwehreinheit Frücht
Steve Hannig Feuerwehreinheit Lollschied
Nadine Bender Feuerwehreinheit Obernhof
Marco Mäurer Feuerwehreinheit Obernhof
Stefan Merz Feuerwehreinheit Seelbach
Pierre Klos Feuerwehreinheit Singhofen
Geehrt wurden für 35 Jahre aktive Feuerwehrtätigkeit
Martin Brunkalla Feuerwehreinheit Arzbach
Peter Merz Feuerwehreinheit Attenhausen
Uwe Hausen Feuerwehreinheit Bad Ems
Walter Meuer Feuerwehreinheit Bad Ems
Ralf Stöß Feuerwehreinheit Dessighofen
Mathias Köhler Feuerwehreinheit Dornholzhausen
Torsten Wallroth Feuerwehreinheit Fachbach
Heinz Heymann Feuerwehreinheit Geisig
Achim Mertlich Feuerwehreinheit Nassau
Karl-Peter Salzmann Feuerwehreinheit Nievern
Oliver Salzmann Feuerwehreinheit Nievern
Bruno Rotard Feuerwehreinheit Schweighausen
Markus Burgard Feuerwehreinheit Singhofen
Olaf Spriestersbach Feuerwehreinheit Singhofen
Mike Mertlich Feuerwehreinheit Weinähr
Geehrt wurden für 45 Jahre aktive Feuerwehrtätigkeit
Alexander Michel Feuerwehreinheit Bad Ems
Michael Wittig Feuerwehreinheit Bad Ems
Günter Friedrich Feuerwehreinheit Bad Ems
Michael Debusmann Feuerwehreinheit Becheln
Klaus Bonn Feuerwehreinheit Dessighofen
Hans-Jürgen Preißmann Feuerwehreinheit Dessighofen
Gerd Werner Feuerwehreinheit Dessighofen
Achim Wagner Feuerwehreinheit Dornholzhausen
Karlheinz Reinig Feuerwehreinheit Frücht
Herbert Müller Feuerwehreinheit Lollschied
Bernd von der Heydt Feuerwehreinheit Lollschied
Wolfgang Hafermann Feuerwehreinheit Nassau
Udo Paul Feuerwehreinheit Singhofen
Abschließend erhielten die Feuerwehrkameraden Fritz Gerharz, Feuerwehreinheit Arzbach, Jochen Hübel, Ralf Mäurer und Wolfgang Merz, alle Feuerwehreinheit Obernhof, sowie Elmar Kern, Feuerwehreinheit Nievern, ein kleines Präsent als nachträgliches Dankeschön der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau für die bereits im Jahre 2019 im Kreishaus in Bad Ems ausgehändigten Goldenen Feuerwehr-Ehrenzeichen für 35 bzw. 45 Jahre aktiven Feuerwehrdienst.
Blaulicht
Bundesgerichtshof entscheidet über Koblenzer Urteil wegen Versklavung einer Jesidin

KOBLENZ|KARLSRUHE Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), zuständig für Staatsschutzsachen, hat über die Revision einer vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verurteilten Angeklagten entschieden. Die Frau war wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit (u. a. Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung), Beihilfe zum Völkermord, weiterer Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie weiterer Delikte zu neun Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden.
Auf die Revision änderte der BGH den Schuldspruch, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an einen anderen Strafsenat des OLG Koblenz zurück. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.
Sachverhalt (aus den Feststellungen des OLG)
Die in Deutschland geborene Angeklagte reiste 2014 nach Syrien und weiter in den Irak und schloss sich mit ihrem Ehemann, einem syrischen Arzt, dem „Islamischen Staat“ (IS) an. In Mossul nahmen beide mit Genehmigung des IS andere IS-zugehörige Frauen auf, versorgten sie und unterstützten so die Organisation. Im gemeinsamen Schlafzimmer lagerten sie vier Kalaschnikow-Sturmgewehre, um den mit Gewalt aufrechterhaltenen Herrschaftsanspruch des IS zu stützen.
Ende April 2016 wurde dem Ehemann die Nebenklägerin, eine Jesidin aus dem Sindschar-Gebiet, als „Geschenk“ übergeben. Sie wurde in die Villa verbracht und der Angeklagten als „seine Sklavin“ vorgestellt. Bis Februar 2019 musste die Nebenklägerin unentgeltlich Hausarbeit und Kinderbetreuung leisten; sie durfte das Haus nicht ohne Begleitung verlassen. Der Ehemann vergewaltigte sie regelmäßig; die Angeklagte wusste davon und verließ jeweils das Haus. Während der Gefangenschaft erhielt die Nebenklägerin Kleidung, Nahrung, Hygieneartikel, Medikamente und bei Bedarf fachärztliche Versorgung.
Rechtliche Würdigung des OLG
Das OLG sah u. a. mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen (davon einmal tateinheitlich mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen), außerdem tateinheitlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung), Beihilfe zum Völkermord, Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Ausrottung, Vertreibung, sexuelle Gewalt), Beihilfe zu Kriegsverbrechen gegen Personen (sexuelle Gewalt, Vertreibung), Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung sowie schwere Freiheitsberaubung.
Entscheidung des BGH
Die Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg. Im Ergebnis hielt der BGH die Verurteilung ganz überwiegend aufrecht, u. a. wegen:
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Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung) – in Tateinheit mit Beihilfe zu sexueller Gewalt und zu entsprechenden Kriegsverbrechen,
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mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland,
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Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen,
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Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft,
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Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung,
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schwerer Freiheitsberaubung.
Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten sah der BGH nur insoweit, als das OLG sie wegen Beihilfe zum Völkermord, Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Ausrottung und Vertreibung sowie Beihilfe zu dem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Vertreibung verurteilt hatte. Der Senat präzisierte die Anforderungen an die Strafbarkeit wegen Völkermordes nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB und an eine darauf gerichtete Beihilfehandlung: Zwar sei der vom IS begangene Völkermord an den Jesiden belegt, die getroffenen Feststellungen trügen jedoch nicht die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe hierzu. Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert.
Da nicht auszuschließen ist, dass das OLG ohne die (nicht gegebene) Beihilfe zum Völkermord eine geringere Strafe verhängt hätte, hob der BGH den Strafausspruch auf. Über das Strafmaß hat ein anderer Senat des OLG Koblenz neu zu entscheiden (dk).
Aktenzeichen und Normen
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Vorinstanz: OLG Koblenz, 2 StE 9/22, Urteil vom 21. Juni 2023
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Maßgebliche Vorschriften (Auszug): § 6 VStGB (Völkermord), § 7 VStGB a. F. (Verbrechen gegen die Menschlichkeit), § 27 StGB (Beihilfe)
Blaulicht
Stadt Lahnstein rüstet Katastrophenschutz auf – zwei neue Hochwasserboote im Einsatz

LAHNSTEIN Die Stadt Lahnstein hat ihre Ausstattung für den Katastrophenschutz deutlich erweitert: Zwei neue Hochwasserboote vom Typ RTB 1 wurden angeschafft und ergänzen ab sofort den bestehenden Fuhrpark. Damit stehen den Einsatzkräften nun insgesamt sieben Boote dieser Art zur Verfügung – ein wichtiger Schritt, um bei Hochwasser- oder Starkregenereignissen schnell und effizient reagieren zu können.
Die Boote werden im Ernstfall von der Freiwilligen Feuerwehr Lahnstein eingesetzt. Neben der Standardausrüstung wie Motor, Paddel und Rettungsring verfügen die über zusätzliche Einstieghilfen, Rollstuhlrampen und Auflageflächen für Verletzte. „Gerade ältere oder mobilitätseingeschränkte Menschen konnten in der Vergangenheit nur mit erheblichem Aufwand in Sicherheit gebracht werden. Mit der neuen Ausstattung ist das nun deutlich einfacher und sicherer“, betont Sascha Lauer, kommissarischer Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Lahnstein
Neben den Booten hat die Stadt außerdem weitere Einsatzmittel angeschafft, darunter leistungsstarke Großtauchpumpen und Watthosen. Zusammen mit mehreren Hundert Metern Stegmaterial ist der Katastrophenschutz nach dem Gefahrenabwehrplan nun vollständig ausgestattet.
Für die kommenden Jahre sind im städtischen Haushalt zusätzliche Mittel eingeplant, um den Schutz der Bevölkerung weiter zu stärken (pm Stadt Lahnstein).

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