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VG Bad Ems-Nassau

Herbe Ohrfeige für die Stadt Bad Ems – Bürger darf Werbeanlage aufstellen – Gericht gibt ihm Recht

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David siegt gegen Goliath - Bad Emser darf Werbeanlage aufstellen
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BAD EMS So manche Male siegt ein David gegen Goliath. So geschehen beim Koblenzer Verwaltungsgericht, wo unser Protagonist gegen den Rhein-Lahn-Kreis für die Errichtung einer Werbeanlage klagte und gewann. Der BEN Kurier berichtete hier. Doch wer war der eigentliche Goliath? Der Beklage Rhein-Lahn-Kreis oder die Stadt Bad Ems?

Wohl eher die Letztere denn den Rhein-Lahn-Kreis war verpflichtet eine Werbeanlagensatzung und ein Wasserrecht vor Gericht zu vertreten wovon er selber nicht überzeugt war. Und für genau diese Werbeanlagensatzung war alleine die Stadt Bad Ems verantwortlich.

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David siegt gegen Goliath und darf Werbeanlage errichten

Unser David vertrat vor Gericht die Ansicht, dass seine geplante Werbeanlage den gesetzlichen und rechtlichen Bestimmungen entspricht. Zumal es zahlreiche ähnliche Plakatständer in der näheren Umgebung der Lahnstraße gibt. Dieses ist ein Mischgebiet. Dem gegenüber vertrat unser Goliath die Meinung, dass eine weitere Werbeanlage das Straßen – und Ortsbild verschandeln würde zumal es sich am Rande einer Pufferzone zum beantragten UNESCO Weltkulturerbe befinden würde.

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Zudem begründete die Beklagte, also unser Goliath, die Meinung, dass die geplante Werbeanlage im Bereich der Denkmalzone Lahnstraße errichtet werden solle. Und letztlich würden dem auch wasserrechtliche Gründe entgegenstehen.

In keinem Punkt folgte das Verwaltungsgericht der Argumentation der Stadt Bad Ems

Doch alle die Argumente unseres Goliaths reichten dem Gericht nicht aus. Im Gegenteil. Dieses sah keinerlei baurechtliche Bedenken hinsichtlich des Einfügens des Vorhabens. Auch aus wasserechtlicher Sicht gab es einen vollen Erfolg für den Kläger. Denn das Gericht konnte nach §36 Satz 1 WHG keine Belange erkennen, die in diesem dem Vorhaben entgegenstehen.

Auch die angeführte „Verschandelung“ des Ortsbildes sah das Koblenzer Verwaltungsericht nicht. Nur wenige Meter neben der geplanten Anlage in der Lahnstraße , befindet sich ein Werbepylon, wenige hundert Meter weiter, einige andere Großflächenwerbungen. Diese jetzige geplante Werbefläche würde sich nach Auffassung des Gerichts, als nicht störendes Gewerbevorhaben, in die nähere Umgebung einfügen.

Verwaltungsgericht Koblenz zweifelt erneut Rechtmäßigkeit der Bad Emser Werbeanlagenverordnung an

Und dieser Richter hat es sich nicht einfach gemacht. Vor Ort sah er sich die Situation an um diese einschätzen zu können.

Ein Sieg auf ganzer Linie für unseren David. Er darf seine Werbeanlage errichten. Doch für die Stadt Bad Ems kommt es noch bitterer. Denn mit aller Deutlichkeit machte die Kammer des Koblenzer Verwaltungsgerichtes klar, dass sie Zweifel, an der Wirksamkeit und somit Rechtmäßigkeit, des auf Grundlage des §88 der Landesbauordnung erlassenen Satzung über die Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen, Anschlagtafeln Schaukästen usw. hege.

Beklagter Rhein-Lahn-Kreis löffelt unverschuldet die Suppe der Stadt Bad Ems aus

Sehr bewusst bezog sie sich darauf, dass eine konkrete gebietsspezifische Gestaltungsabsicht verfolgt werden muss um Werbeanlagen in bestimmten Bereichen auszuschließen. Dem müsste ein schlüssiges Gestaltungsgesamtkonzept zugrunde liegen. Ferner müssten Besonderheiten herauskristallisiert werden, die gerade für ein solches Gebiet charakteristisch sind.

Und genau ein solches hinreichend gebietsspezifisch ausgestaltetes Gesamtkonzept sieht die Kammer in der Bad Emser Werbeanlagensatzung nicht. Das Koblenzer Verwaltungsgericht sieht in dem Bereich des Vorhabengrundstücks unseres Davids keine ausreichende Satzungsbegründung, weshalb es sich um ein schutzwürdiges Gebiet handeln sollte.

Dabei war das noch lange nicht alles. Weitere Abschnitte der Bad Emser Werbeanlagensatzung wurden gerügt. Letztlich bleibt bei genauer Hinsicht nicht viel übrig von der Verordnung. Doch war dieses der Stadt Bad Ems nicht bekannt? Um was ging es hier eigentlich im Verfahren? Auf der einen Seite der eigentlich Unbeteiligte Rhein-Lahn-Kreis als Beklagter. Warum? Weil er in die Suppe auslöffeln musste, welche die Stadt Bad Ems eingebrockt hatte.

Ging es der Stadt Bad Ems um Rechtssicherheit oder um Aversionsgründe?

Denn alleine die Stadt Bad Ems war als vermeintlicher Goliath in der Geschichte für die Werbeanlagensatzung verantwortlich. Und wo war die? Die waren lediglich Beigeladene. Von Vorneherein war erkennbar, dass zu Gunsten des Klägers entschieden werden würde. Doch weshalb wurde dieses Verfahren angestrengt und nicht bereits im Vorfeld dem Ansinnen unseres Davids gefolgt? Um Rechtssicherheit zu erlangen? Wohl kaum. Denn die Werbeanlagensatzung wurde schon Jahre vorher vom Verwaltungsgericht in Koblenz gerügt. Somit wäre erkennbar gewesen, dass die Kammer der Argumentation des Klägers folgen wird.

Wenn es nicht um die Feststellung der Rechtmäßigkeit ging bzw. um Rechtssicherheit zu erlangen worum ging es dann? War es aus Aversionsgründen der klägliche Versuch eines Goliaths den David in die Schranken zu weisen?

Gericht gab dem Kläger in allen Punkte Recht

Letztlich bleibt hier ein bitterer Beigeschmack. Die Kosten des Verfahrens soll der beklagte Rhein-Lahn-Kreis tragen. Obwohl dieser weder für die Werbeanlagensatzung verantwortlich war und dennoch als Kreis vertreten musste.

Vergleichbar mit einem nachbarlichen Brandstifter und sie sollen den Feuerherd für ihn löschen und noch Kosten des Einsatzes tragen oder einer KFZ Garantieversicherung welche ein schrottreifes Auto übernehmen muss. Denn genau dieses ist hier geschehen.

Und nun? Nun wird man schauen müssen, wie die Stadt Bad Ems mit der Situation umgehen wird. Das Problem ist hinlänglich bekannt. Lösungen müssen für die Zukunft gefunden werden.

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Schulen

Nassauer auf großer Fahrt: Klassenfahrt der 7. Leifheit-Klasse nach England

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Fot: Leifheit-Campus
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VG Bad Ems-Nassau

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VG Bad Ems-Nassau

Preisschock an der Zapfsäule: Sprit auch im Rhein-Lahn-Kreis deutlich teurer

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Grund für den Anstieg ist der Krieg im Nahen Osten. Laut ADAC ist das noch nicht das Ende der Fahnenstange. Tendenziell soll es weiter nach oben gehen – ohne den Konzernen jedoch eine Steilvorlage für überhöhte Spritpreise zu liefern. Israel hatte am Sonntag bei Luftangriffen Ölleitungen im Iran getroffen. Bei Teheran brannten Öltanks und Pipelines.

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