Blaulicht
Ermittlungsverfahren u.a. gegen Polizeibeamte wegen des Anfangsverdachts strafbarer Chatinhalte
KOBLENZ Die Staatsanwaltschaft Koblenz ermittelt in einem insgesamt mehr als 50 Beschuldigte betreffenden Komplex wegen des Anfangsverdachts möglicherweise strafbarer Posts in Chatgruppen. Unter den beschuldigten Personen befinden sich nach dem derzeitigen Stand vier Beamte der rheinland-pfälzischen Polizei, ein ehemaliger Student der Hochschule der Polizei sowie zwei Beamte der Bundespolizei.
Die Ermittlungen gehen darauf zurück, dass auf einem privaten Mobilfunkgerät eines der Beschuldigten in anderem Zusammenhang möglicherweise strafbare Chatinhalte festgestellt worden waren. Im Zuge der Ermittlungen sind Ende August bei mehreren Beschuldigten Durchsuchungsmaßnahmen erfolgt.
Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dass von den über 50 Beschuldigten in der Zeit von Juli 2018 bis 2021 – in unterschiedlichen und sich mitunter aus Personen aus verschiedenen Lebenszusammenhängen oder Beziehungen zusammensetzenden Messenger-Chatgruppen – eine insgesamt zweistellige Anzahl von möglicherweise inkriminierten, oft mit Text versehenen Bildern bzw. Stickern gepostet worden sind, die die Grenzen guten Geschmacks deutlich überschreiten und jedenfalls zu einem Teil strafrechtlich relevant sein dürften. So sind etwa neben Bildern mit Hakenkreuz-Symbolen bzw. Mitteilungen antisemitischen Gehalts u.a. fremdenfeindliche und behindertenfeindliche Posts festgestellt worden. Eine abschließende strafrechtliche Einordnung steht noch aus.
In Betracht kommen nach derzeitigem Stand neben Verstößen gegen § 130 StGB (Volksverhetzung) und § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) insbesondere in einem Fall ein Verstoß gegen § 201a StGB (Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen) durch einen der beschuldigten Polizeibeamten sowie eine Strafbarkeit gemäß § 131 StGB (Gewaltdarstellung) durch eine der weiteren beschuldigten Personen.
Um weitere Ermittlungen nicht zu gefährden und angesichts der für die Beschuldigten geltenden Unschuldsvermutung sind bis auf Weiteres keine ergänzenden Angaben möglich.
Rechtliche Hinweise:
Gemäß § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten bekannt werden. Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bedeutet mithin weder, dass Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens sich tatsächlich strafbar gemacht hätten, noch, dass für ihre spätere Verurteilung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestünde. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr die Unschuldsvermutung für die Beschuldigten.
Nach § 86a des Strafgesetzbuchs (StGB) macht sich u.a. strafbar, wer Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verbreitet oder öffentlich verwendet. Das Gesetz droht hierfür Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an.
Nach § 130 StGB macht sich wegen Volksverhetzung u.a. strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.
Strafbar macht sich nach § 130 StGB u.a. auch, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören den Holocaust öffentlich verharmlost oder den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. § 130 StGB sieht unterschiedliche Strafrahmen vor, bis hin zu einer Strafandrohung von bis zu fünf bzw. drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Wegen Gewaltdarstellung macht sich nach § 131 StGB u.a. strafbar, wer eine Abbildung, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. Das Gesetz sieht insofern eine Strafandrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.
Nach § 201a StGB macht sich strafbar, wer eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, oder eine so hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht. Das Gesetz droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe an.
Die Strafrahmen bilden jedoch lediglich die maximalen Grenzen der für die Verwirklichung eines bestimmten Straftatbestandes nach den Vorstellungen des Gesetzgebers überhaupt in Betracht kommenden Strafen ab. Im Übrigen hängt die Höhe etwaiger Strafen von einer Vielzahl von einzelfallbezogenen Gesichtspunkten, insbesondere den näheren Umständen etwaiger Taten und individuellen Gegebenheiten in der Person der Beschuldigten ab, so dass sie einer schematischen Beurteilung nicht zugänglich sind.
Pressemitteilung: Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt
Blaulicht
Diebstähle in Becheln: 18 Paletten Pflastersteine und 2 Paletten Außenputz entwendet
BECHELN Wie sie bestimmt im „Flurfunk“ gehört haben, fanden in den letzten zwei Wochen zwei Diebstähle in Becheln statt. Wahrscheinlich im Zeitraum vom 29.01. zum 30.01.2025 wurden vom Parkplatz unseres Dorfgemeinschaftshauses 2 Paletten mit Säcken Außenputz von bisher unbekannten Tätern entwendet. Bereits im Tatzeitraum vom 16.01. – 21.01.2025 wurden 18 Paletten Pflasterstein vom Friedhofsparkplatz ebenfalls in Becheln entwendet. Aufgrund der Art und der Menge des entwendeten Diebesgutes, geht die Polizei vom einem evtl. Tatzusammenhang und von der Nutzung eines entsprechend großen Fahrzeuges aus.
Falls Ihnen etwas aufgefallen ist bzw. falls sie sonstige sachdienliche Hinweise bzgl. beider Taten machen können, werden sie gebeten sich bei der Polizeiinspektion in Bad Ems (Tel. 02603/9700, pibadems.wache@polizei.rlp.de) zu melden.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe und bleiben sie aufmerksam! (pm Michaela Lehmler, Ortsbürgermeisterin in Becheln)
Blaulicht
Brandschutzerziehung für Lehrer und Erzieher in Katzenelnbogen
KATZENELNBOGEN Plötzlich brennt es. Feuer! Die meisten Erwachsenen wissen, wie der weitere Verlauf ist, um die entsprechende Rettungskette zu alarmieren. Vielen Kindern fehlt diesesBrandsch Wissen, da sie bisher keine Berührungspunkte hatten.
Um Kindern die grundlegenden Abläufe sowie die entsprechende Sicherheit zu vermitteln, haben sich am Samstag, den 25. Januar 2025, den ganzen Tag über Feuerwehrangehörige zu einer Qualifizierung zur Brandschutzerziehung in Katzenelnbogen zusammengefunden. Die 19 Teilnehmer aus der gesamten Verbandsgemeinde Aar-Einrich wurden dabei von der Firma Bals Brandschutz aus Menden kompetent auf ihre begleitenden Aufgaben in der Brandschutzerziehung in den Kindertagesstätten sowie in den Grundschulen vorbereitet.
Auch wenn einige Teilnehmer den Tag zum Anlass nahmen, ihr bereits bei früheren Schulungen erworbenes Wissen, aufzufrischen, so gab es für jeden doch etwas Neues zu entdecken. Mit sehr anschaulichen Beispielen und vielen praktischen Übungen wurden dabei die Grundlagen zur Entstehung von Feuer, den Gefahren, hier insbesondere der Rauch, und das richtige Verhalten bei einem Feuer, zum kindgerechten Verständnis dargestellt.
Das Vermitteln zum Absetzten eines Notrufes über 112 durfte dabei natürlich nicht fehlen, ebenso nicht, wie eine Kerze mit einem Streichholz sicher entzündet und wieder gelöscht wird. Die Schulungsinhalte folgten dabei durchweg den bundeseinheitlichen Vorgaben des Deutschen Feuerwehr Verbandes.
Mit dem erworbenen Wissen sind die Feuerwehrangehörigen nun bestens ausgebildet, die Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrerinnen und Lehrer bei ihren Brandschutzerziehungsaufgaben zu unterstützen. „Die Schulung hat viel Spaß gemacht und wir haben viel gelernt,“ war die einhellige Meinung am Ende des Tages. Gemeinsam freuen wir uns nun auf unsere neuen „Einsätze“, damit auch weiterhin zukünftige Generationen von Kindern dann lernen, was bei einem Brand zu tun ist.
Bei Fragen zur Brandschutzerziehung oder Brandschutzaufklärung für Erwachsene kontaktieren Sie uns bitte per Mail über sgl-brandschutzerziehung@aar-einrich.org Text: Manuel Keitsch, Sachgebietsleiter Brandschutzerziehung, Feuerwehr VG Aar-Einrich
Blaulicht
Erneuter Vandalismus auf der Baustelle Pfaffendorfer Brücke
KOBLENZ In der Nacht zum Dienstag, 21. Januar 2025, wurde auf der Baustelle der Pfaffendorfer Brücke am Geländer der Südrampe die neue LED-Beleuchtung unbekannterweise entwendet. Erst seit Mitte letzter Woche (KW 3) wurde diese installiert und sorgte für einen ausgeleuchteten Bereich, sodass die Nutzung für den Rad- und Fußverkehr auch in der Dunkelheit problemlos gewährleistet war.
Derzeit läuft eine Ersatzbeschaffung. Eine zeitliche Einordnung, wann die neue Beleuchtung montiert wird, wird aktuell geklärt. Dies war nicht der erste Fall von Vandalismus auf der Baustelle der Pfaffendorfer Brücke. In diesem Zusammenhang teilt das Tiefbauamt mit, dass Anzeige bei der Polizei erstattet wurde und bittet etwaige Zeugen des Vorfalls bei der Polizei eine Aussage zu machen.
Die wiederholte mutwillige Sachbeschädigung muss aus Steuermitteln zum Schaden der Allgemeinheit finanziert werden.
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