Blaulicht
Kokainanhaftungen am Lenkrad verraten Fahrer

KOBLENZ (ots) Am Donnerstag, den 30.06.2022 gegen 17 Uhr waren Kräfte der Polizeiinspektion Koblenz 2 bei einem Auffahrunfall auf der A 48 kurz vor der Bendorfer Brücke im Einsatz. Während der Unfallaufnahme konnten bei dem Verursacher Anzeichen für einen kürzlichen Drogenkonsum festgestellt werden. Alle Vortests verweigerte der 33-jährige Fahrer, der bereits erheblich im Bereich Betäubungsmittelkriminalität in Erscheinung getreten war, auf Ansprache.
Die Einsatzkräfte blieben hartnäckig: Sie führten einen Abriebtest auf dem Lenkrad des Pkw durch, den der Verursacher gefahren hatte. Der Test bewährte sich: Er reagierte positiv auf Kokain. Auch die anschließende Blutentnahme verweigerte der 33-Jährige, sodass diese von den Polizeibeamt/innen angeordnet werden musste. Die Fahrt konnte er anschließend nicht fortsetzen: Der Fahrzeugschlüssel wurde sichergestellt. Ihn erwartet nun zusätzlich eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Blaulicht
Lars Kreusel ist neuer Wehrführer in Oberneisen

OBERNEISEN Am Freitag, dem 05. September 2025, versammelten sich die Mitglieder der Feuerwehreinheit Oberneisen zur turnusmäßigen Neuwahl ihres Wehrführers im Feuerwehrgerätehaus in Oberneisen.
Pünktlich um 19 Uhr eröffnete der Bürgermeister der Verbandsgemeinde (VG) Aar-Einrich Lars Denninghoff die Wahlversammlung und begrüßte 23 aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Oberneisen, die anwesenden Mitglieder des Fördervereins sowie den Wehrleiter der VG Aar-Einrich Johannes Mack, der bisher auch zeitgleich Wehrführer der Ortsgemeinde Oberneisen war. Nachdem er bereits im Vorfeld der Wahl erklärt hatte, dass er für eine Wiederwahl als Wehrführer nicht mehr zur Verfügung steht, dankte ihm Bürgermeister Lars Denninghoff für die in den letzten 10 Jahren geleistete Arbeit als Wehrführer und überreichte ihm die Entlassungsurkunde.
Anschließend wurden aus den Reihen der 23 wahlberechtigten Feuerwehrkameraden der bisherige stellvertretende Wehrführer Lars Kreusel sowie Jens Keilholz für die Wahl zum Wehrführer vorgeschlagen. Nachdem Keilholz nicht für das Amt des Wehrführers zur Verfügung stand, erhielt Lars Kreusel direkt im ersten Wahlgang die Zustimmung von allen Wahlberechtigten und nahm die Wahl an. Lars Kreusel wurde anschließend von Lars Denninghoff für die nächsten 10 Jahre zum Wehrführer der Einheit Oberneisen ernannt.
Für die Wahl des stellvertretenden Wehrführers wurde aus den Reihen der wahlberechtigten Feuerwehrkameraden Jens Keilholz vorgeschlagen, der bei der anschließenden Wahl ebenfalls einstimmig die Zustimmung aller Wahlberechtigten erhielt und die Wahl annahm. Bürgermeister Lars Denninghoff beauftragte daraufhin Jens Keilholz kommissarisch zum stellvertretenden Wehrführer der Feuerwehreinheit Oberneisen, da er noch vorgeschriebene Ausbildungslehrgänge absolvieren muss.
Der 1. Beigeordnete der Ortsgemeinde Oberneisen Axel Saueressig gratulierte den Gewählten und freute sich auf eine gute Zusammenarbeit. Dem bisherigen Wehrführer Johannes Mack sprach er seinen Dank für die vergangenen 10 Jahre als Wehrführer aus und betonte sein Engagement.
Der neue Wehrführer Lars Kreusel bedankte sich bei den Feuerwehrkameradinnen und –kameraden für das entgegengebrachte Vertrauen an ihn und seinen künftigen Stellvertreter Jens Keilholz sowie bei seinem Vorgänger für die gute Zusammenarbeit und überreichte diesem ein Präsent.
Der bisherige Wehrführer Johannes Mack bedankte sich ebenfalls für die gute Zusammenarbeit in den letzten 10 Jahren und freute sich, dass die neue Wehrführung eine hundertprozentige Zustimmung der aktiven Feuerwehrkameradinnen und -kameraden erhalten hat.
Blaulicht
Bundesgerichtshof entscheidet über Koblenzer Urteil wegen Versklavung einer Jesidin

KOBLENZ|KARLSRUHE Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), zuständig für Staatsschutzsachen, hat über die Revision einer vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verurteilten Angeklagten entschieden. Die Frau war wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit (u. a. Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung), Beihilfe zum Völkermord, weiterer Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie weiterer Delikte zu neun Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden.
Auf die Revision änderte der BGH den Schuldspruch, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an einen anderen Strafsenat des OLG Koblenz zurück. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.
Sachverhalt (aus den Feststellungen des OLG)
Die in Deutschland geborene Angeklagte reiste 2014 nach Syrien und weiter in den Irak und schloss sich mit ihrem Ehemann, einem syrischen Arzt, dem „Islamischen Staat“ (IS) an. In Mossul nahmen beide mit Genehmigung des IS andere IS-zugehörige Frauen auf, versorgten sie und unterstützten so die Organisation. Im gemeinsamen Schlafzimmer lagerten sie vier Kalaschnikow-Sturmgewehre, um den mit Gewalt aufrechterhaltenen Herrschaftsanspruch des IS zu stützen.
Ende April 2016 wurde dem Ehemann die Nebenklägerin, eine Jesidin aus dem Sindschar-Gebiet, als „Geschenk“ übergeben. Sie wurde in die Villa verbracht und der Angeklagten als „seine Sklavin“ vorgestellt. Bis Februar 2019 musste die Nebenklägerin unentgeltlich Hausarbeit und Kinderbetreuung leisten; sie durfte das Haus nicht ohne Begleitung verlassen. Der Ehemann vergewaltigte sie regelmäßig; die Angeklagte wusste davon und verließ jeweils das Haus. Während der Gefangenschaft erhielt die Nebenklägerin Kleidung, Nahrung, Hygieneartikel, Medikamente und bei Bedarf fachärztliche Versorgung.
Rechtliche Würdigung des OLG
Das OLG sah u. a. mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen (davon einmal tateinheitlich mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen), außerdem tateinheitlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung), Beihilfe zum Völkermord, Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Ausrottung, Vertreibung, sexuelle Gewalt), Beihilfe zu Kriegsverbrechen gegen Personen (sexuelle Gewalt, Vertreibung), Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung sowie schwere Freiheitsberaubung.
Entscheidung des BGH
Die Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg. Im Ergebnis hielt der BGH die Verurteilung ganz überwiegend aufrecht, u. a. wegen:
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Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung) – in Tateinheit mit Beihilfe zu sexueller Gewalt und zu entsprechenden Kriegsverbrechen,
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mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland,
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Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen,
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Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft,
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Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung,
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schwerer Freiheitsberaubung.
Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten sah der BGH nur insoweit, als das OLG sie wegen Beihilfe zum Völkermord, Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Ausrottung und Vertreibung sowie Beihilfe zu dem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Vertreibung verurteilt hatte. Der Senat präzisierte die Anforderungen an die Strafbarkeit wegen Völkermordes nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB und an eine darauf gerichtete Beihilfehandlung: Zwar sei der vom IS begangene Völkermord an den Jesiden belegt, die getroffenen Feststellungen trügen jedoch nicht die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe hierzu. Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert.
Da nicht auszuschließen ist, dass das OLG ohne die (nicht gegebene) Beihilfe zum Völkermord eine geringere Strafe verhängt hätte, hob der BGH den Strafausspruch auf. Über das Strafmaß hat ein anderer Senat des OLG Koblenz neu zu entscheiden (dk).
Aktenzeichen und Normen
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Vorinstanz: OLG Koblenz, 2 StE 9/22, Urteil vom 21. Juni 2023
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Maßgebliche Vorschriften (Auszug): § 6 VStGB (Völkermord), § 7 VStGB a. F. (Verbrechen gegen die Menschlichkeit), § 27 StGB (Beihilfe)
Blaulicht
Stadt Lahnstein rüstet Katastrophenschutz auf – zwei neue Hochwasserboote im Einsatz

LAHNSTEIN Die Stadt Lahnstein hat ihre Ausstattung für den Katastrophenschutz deutlich erweitert: Zwei neue Hochwasserboote vom Typ RTB 1 wurden angeschafft und ergänzen ab sofort den bestehenden Fuhrpark. Damit stehen den Einsatzkräften nun insgesamt sieben Boote dieser Art zur Verfügung – ein wichtiger Schritt, um bei Hochwasser- oder Starkregenereignissen schnell und effizient reagieren zu können.
Die Boote werden im Ernstfall von der Freiwilligen Feuerwehr Lahnstein eingesetzt. Neben der Standardausrüstung wie Motor, Paddel und Rettungsring verfügen die über zusätzliche Einstieghilfen, Rollstuhlrampen und Auflageflächen für Verletzte. „Gerade ältere oder mobilitätseingeschränkte Menschen konnten in der Vergangenheit nur mit erheblichem Aufwand in Sicherheit gebracht werden. Mit der neuen Ausstattung ist das nun deutlich einfacher und sicherer“, betont Sascha Lauer, kommissarischer Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Lahnstein
Neben den Booten hat die Stadt außerdem weitere Einsatzmittel angeschafft, darunter leistungsstarke Großtauchpumpen und Watthosen. Zusammen mit mehreren Hundert Metern Stegmaterial ist der Katastrophenschutz nach dem Gefahrenabwehrplan nun vollständig ausgestattet.
Für die kommenden Jahre sind im städtischen Haushalt zusätzliche Mittel eingeplant, um den Schutz der Bevölkerung weiter zu stärken (pm Stadt Lahnstein).

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