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Recht

Pächterstreit Loreley Freilichtbühne: Verbandsgemeinde Loreley tritt dem Vergleich nicht bei

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Pächterstreit Loreley Freilichtbühne: Verbandsgemeinde Loreley tritt dem Vergleich nicht bei
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LORELEY Die Verbandsgemeinde Loreley wird dem im Rechtsstreit um die Loreley-Freilichtbühne vor dem Oberlandesgericht Koblenz zwischen der Stadt St. Goarshausen und ihrem Pächter ausverhandelten Vergleich nicht beitreten. Das hat der Verbandsgemeinderat am Dienstagabend in seiner Sitzung mit sehr deutlicher Mehrheit bei nur einer Gegenstimme und drei Enthaltungen beschlossen, nachdem die Verwaltung im Eilverfahren ein Gutachten zur Ermittlung eines kostendeckenden Pachtentgeltes von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen hatte erstellen lassen und Gespräche mit mehreren neuen Pachtinteressenten initiiert und geführt hat.

„Gerne hätte die Verbandsgemeinde Loreley geholfen, nachdem der Stadtrat St. Goarshausen im März mehrheitlich um diese Prüfung gebeten hatte. Jedoch sehen wir uns dazu finanziell zu großen Risiken und zu vielen Unbekannten ausgesetzt“, erklärt der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Loreley, Mike Weiland, und ergänzt: „Dieses Risiko kann die Verbandsgemeinde mit Blick auf die Ausgaben der Loreley Touristik GmbH, die möglicherweise als Unterverpächter gegenüber einem Dritten oder auch selbst als Betreiber aufgetreten wäre, einerseits und auch den Verbandsgemeindehaushalt andererseits, der über die Verbandsgemeinde-Umlage über alle 22 Gemeinden und Städte finanziert wird, nicht eingehen , auch wenn dies die Entwicklung der Region betrifft.“

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Doch erst einmal von vorne: Seit September 2021 bemühten sich die Stadt St. Goarshausen als Eigentümerin der Bühne und ihr Pächter durch ihre Rechtsbeistände vor dem Oberlandesgericht um einen Vergleich in ihren Streitigkeiten mit dem Ziel, das aktuell bis 2030 laufende Pachtverhältnis einvernehmlich vorzeitig zu beenden und damit den Weg für einen Neuanfang freizumachen.

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Ende des Jahres sah es so aus, als dass man mithilfe der BUGA 2029 gGmbH und deren Geschäftsführer Berthold Stückle d en Vergleich eingehen könne, jedoch erklärte die BUGA gGmbH nach dem plötzlichen Tod des Geschäftsführers Mitte Februar 2022, dass sie von einem Vergleich Abstand nehmen müsse. Nach kurzfristigen Gesprächen zwischen Stadt, Verbandsgemeinde, dem vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und auch unter Einbindung der Kommunalaufsicht fasste der Stadtrat am 7. März mehrheitlich den Beschluss, die Bitte um Prüfung an die Verbandsgemeinde Loreley zu richten, ob sie anstelle der BUGA gGmbH dem Vergleich vor Gericht beitreten könne. Der Richter gab dafür bis Mai Zeit, eine Entscheidung zu treffen – ein sehr enges und ambitioniertes Zeitfenster.

„Wir haben den fast unmöglichen Zeitplan eingehalten und uns sofort an die Materie gemacht“, unterstreicht Bürgermeister Mike Weiland, „denn mein Ansinnen war es, der Stadt in ihrer schwierigen Lage im Sinne der gesamten Region zu helfen.“ Das Gutachten wurde beauftragt, Daten zur Erstellung zusammengetragen und an den Wirtschaftsprüfer übermittelt, das Ergebnis der Verbandsgemeinde vorgelegt und ausgewertet.

Die Zeit zur externen Erstellung des Gutachtens hat die Verbandsgemeinde genutzt, um parallel proaktiv auf potentielle Betreiber, Veranstalter und Interessenten zu zugehen. Es wurden kurzfristig Gespräche mit denjenigen, die Interesse bekundeten, geführt, Besichtigungen der Bühne vorgenommen, Fragen der Interes senten beantwortet und die anschließenden Angebote der Interessenten wiederum ausgewertet.

„Das war in so kurzer Zeit schon eine Herkulesaufgabe für einen Mitarbeiterstab, den wir in der Verwaltung dafür eigens zusammengezogen haben, um die Zeitvorgabe des Oberlandesgerichtes seriös und mit der notwendigen Tiefe überhaupt abwickeln zu können“, betont der Bürgermeister. Die interne Prüfung und damit verbundene Erstellung einer Fiktivberechnung zur Ermittlung eines kostendeckenden Pachtentgelts sowie die Interessentengespräche haben mit den der Verwaltung vorliegenden Informationen eindeutig ergeben, dass
ein möglicher Beitritt zum Vergleich für die Verbandsgemeinde Loreley zu risikobehaftet wäre. Jedoch gehört zur Wahrheit auch dazu, dass man seitens der Verbandsgemeinde in dieser kurzen Zeit noch mehr Klarheit hätte erreichen können, wenn man auf Seite der Stadt im gleichen Tempo Beschlüsse und Antworten auf Fragen der Verbandsgemeinde zur künftigen Vertragsausgestaltung zwischen Verbandsgemeinde und Stadt herbeigeführt hätte.

Die Fragen lagen der Stadt bereits seit Anfang April vor und wurden zwischenzeitlich aus den Rückmeldungen der Interessenten noch ergänzt. Leider wurde von Seiten der Stadt jedoch mit Blick auf die mögliche Vertragsgestaltung keine neue politische Bewertung und Gewichtung in der Situation vorgenommen. So war für den Verbandsgemeinderat folgendes Szenario klar: Die Vergleichssumme in Kombination mit der finanziellen Erwartungshaltung der Stadt, die sich bislang nach wie vor finanziell schadlos halten will, ist mit den Ergebnissen der Interessentengespräche derzeit noch in keiner Weise in Einklang zu bringen.

„Es war und ist mir für die Verbandsgemeinde Loreley nach wie vor ein besonderes Anliegen, einen größtmöglichen Beitrag zur schnellen Lösungsfindung im Sinne des Spielbetriebs auf der Bühne, der positiven Tourismusentwicklung, der Übernachtungen und vor allem des Ruhms und klangvollen Namens, den die Bühne einst hatte, zu leisten. Hierbei haben wir in den letzten Wochen mit Hochdruck und nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt “, so Bürgermeister Mike Weiland. Daher ist es mit Sicherheit für die Stadt und die gesamte Verbandsgemeinde nicht die gewünschte, aber von Seite der Verbandsgemeinde die aktuell einzig politisch und finanziell verantwortbare Entscheidung, denn hier wurde eine Chance vertan“, so Mike Weiland enttäuscht.

Nun muss der Stadtrat entscheiden, wie es mit der Bühne weitergehen kann. Selbstverständlich stellt die Verbandsgemeinde dem Gremium das Gutachten sowie die Ergebnisse der Interessentengespräche zur Verfügung und wird der Stadt auch weiterhin Unterstützung leisten. Der Stadtrat wird nun jedoch schnell handeln müssen. Vielleicht ist dann noch von kommunaler Seite ein Vergleichsbeitritt möglich.

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Recht

„Es ging mir um Gerechtigkeit“: Frank Herrig-Jansen eröffnet Kanzlei in Nastätten

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NASTÄTTEN Rechtsanwalt Frank Herrig-Jansen hat in Nastätten eine neue Kanzlei eröffnet. Mit seiner Familie hat er seinen Lebensmittelpunkt in die Blaufärberstadt verlegt und damit einen persönlichen Neuanfang gewagt. Nach über 25 Jahren Tätigkeit in einer großen Sozietät arbeitet er nun unabhängig und baut sich in der Region eine neue Basis auf.

Ich bin Anwalt geworden, weil es mir um Gerechtigkeit ging

Herrig-Jansen begann seine Laufbahn als Strafverteidiger. „Ich bin Anwalt geworden, weil es mir um Gerechtigkeit ging. Ich wollte Menschen helfen und sie in Prozessen verteidigen“, erzählt er im Gespräch mit dem BEN Kurier. Doch die Auseinandersetzung mit schweren Gewalt- und Straftaten brachte ihn früh an moralische Grenzen. Er orientierte sich um und spezialisierte sich zunächst auf das Autokauf- und Werkstattrecht. In dieser Zeit verfasste er ein Fachbuch und vertrat Autohäuser, bevor er über diesen Weg mit dem Arbeitsrecht in Berührung kam.

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Zunächst war er auf Arbeitgeberseite tätig. Ein langjähriger Bekannter, damals Vorsitzender eines Gesamtbetriebsrats, bat ihn schließlich, Mandate zu übernehmen – allerdings mit der Bedingung, sich klar für eine Seite zu entscheiden. „Für mich war sofort klar, dass ich künftig Arbeitnehmer und Betriebsräte vertreten möchte“, so Herrig-Jansen. Seitdem konzentriert er sich ausschließlich auf diese Mandate.

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Das Arbeitsrecht sei für ihn besonders reizvoll, weil es unmittelbare Auswirkungen auf die Lebenssituation von Menschen habe. Fälle von Kündigungen, Mobbing, Diskriminierung oder Belästigung am Arbeitsplatz gehörten ebenso dazu wie die Unterstützung von Betriebsräten bei Betriebsvereinbarungen oder in Beschlussverfahren. Dabei weist der Anwalt immer wieder auf die besondere Bedeutung von Fristen hin: Eine Kündigungsschutzklage müsse innerhalb von drei Wochen eingereicht werden, Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz binnen zwei Monaten. Auch in Arbeits- oder Tarifverträgen seien Ausschlussfristen üblich, deren Versäumnis hohe finanzielle Einbußen bedeuten könne. „Wer eine Zielvereinbarung über 20.000 Euro hat und die Frist verpasst, verliert dieses Geld“, macht er deutlich.

Neben den inhaltlichen Fragen spielt auch die Kostenregelung im Arbeitsrecht eine Rolle. In der ersten Instanz trägt nach § 12a Arbeitsgerichtsgesetz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie den Prozess gewinnt. Deshalb sei eine Rechtsschutzversicherung sehr empfehlenswert. Für Bedürftige bestehe die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Trotz aller digitalen Möglichkeiten legt Herrig-Jansen Wert auf den persönlichen Kontakt. „Ich bin noch von der alten Schule. Für mich gehört es dazu, den Mandanten wenigstens einmal persönlich zu sprechen – sei es telefonisch oder in der Kanzlei. Nur so kann man die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen.“ Gerade bei Kündigungen sei dies wichtig, da die Begründungen oft unklar oder gar nicht angegeben seien und die entscheidenden Informationen vom Mandanten kommen müssten.

Mit der Eröffnung seiner Kanzlei in Nastätten verbindet Herrig-Jansen einen bewussten Neuanfang. „Ich wollte unabhängig arbeiten. Mit dem Umzug meiner Familie nach Nastätten entstand die Idee, hier eine Kanzlei aufzubauen. Daran arbeite ich nun mit ganzer Kraft.“

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Gesundheit

Neues Bestattungsgesetz: Angehörige dürfen Urne mit der Asche nach Hause nehmen

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RECHT Nach mehr als vier Jahrzehnten hat Rheinland-Pfalz sein Bestattungsrecht umfassend reformiert. Der Landtag verabschiedete am 11. September ein neues Gesetz, das die individuellen Wünsche der Bürgerinnen und Bürger stärker berücksichtigt und gleichzeitig die Tradition der Friedhofskultur bewahrt. Gesundheitsminister Clemens Hoch (SPD) sprach im Plenum von einem wichtigen Schritt, der persönliche Vorstellungen und ein würdiges Abschiednehmen miteinander verbindet. Das Gesetz soll bereits im Oktober in Kraft treten, eine Durchführungsverordnung wird derzeit erarbeitet. In rund fünf Jahren ist eine erste Überprüfung vorgesehen.

Mehr Wahlfreiheit bei Bestattungsformen

Das neue Gesetz eröffnet den Menschen im Land zahlreiche zusätzliche Möglichkeiten, ihren letzten Weg nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Künftig ist es erlaubt, die Asche eines Verstorbenen nach Hause zu nehmen oder einen Teil davon zu einem Erinnerungsstück wie einem Schmuckstein oder einer Keramik verarbeiten zu lassen. Auch das Verstreuen der Asche außerhalb eines Friedhofs wird möglich, ebenso die sogenannte Flussbestattung in Rhein, Mosel, Lahn oder Saar.

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Eine weitere Neuerung betrifft die bisherige Pflicht zur Erdbestattung im Sarg. Ab sofort kann man sich auch für eine Tuchbestattung entscheiden und zwar ausdrücklich nicht nur aus religiösen Gründen. Wer hingegen keine besondere Verfügung trifft, kann wie bisher in einem Sarg oder einer Urne auf dem Friedhof beigesetzt werden.

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Sternenkinder im Zentrum der Reform

Besonders am Herzen lag Minister Hoch die Situation von Eltern, deren Kinder tot zur Welt kommen. Bislang galten Kinder, die vor der 24. Schwangerschaftswoche oder mit einem Gewicht unter 500 Gramm geboren wurden, rechtlich als Fehlgeburten ohne Anspruch auf eine offizielle Bestattung. Mit der Reform werden sie künftig als Sternenkinder bezeichnet.

Damit erhalten Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder würdevoll zu bestatten und ihnen einen Raum für Trauer und Erinnerung zu eröffnen. Neu ist auch, dass Sternenkinder gemeinsam mit einem gleichzeitig oder kurz darauf verstorbenen Elternteil beigesetzt werden können. Diese Regelung soll vor allem in Fällen von Unfällen oder medizinischen Notfällen Trost spenden.

Verbesserungen im Leichenschauwesen

Neben den erweiterten Bestattungsformen enthält das Gesetz tiefgreifende Änderungen im Bereich der Leichenschau. Hintergrund ist Kritik von Polizei und Strafverfolgungsbehörden an der bisherigen Praxis. Künftig werden die verschiedenen Arten von Leichenuntersuchungen, von der Leichenschau über die Obduktion bis hin zur anatomischen Sektion, sowie die Ausstellung von Todesbescheinigungen klarer geregelt.

Eine besonders einschneidende Neuerung ist die Einführung einer Obduktionspflicht für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr, wenn die Todesursache unklar bleibt. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Tötungsdelikte wie etwa ein Schütteltrauma nicht unentdeckt bleiben. Um unnötige Obduktionen zu vermeiden, sieht das Gesetz jedoch eine zweite Leichenschau als Kontrollfunktion vor.

Ehrengräber für gefallene Soldaten

Zum neuen Bestattungsgesetz gehört auch die gesicherte Finanzierung dauerhafter Ehrengräber für im Auslandseinsatz verstorbene Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Damit soll deren Einsatz und Opferbereitschaft langfristig sichtbar gewürdigt werden.

Balance zwischen Tradition und Moderne

Mit dem neuen Bestattungsgesetz schlägt Rheinland-Pfalz eine Brücke zwischen bewährter Friedhofskultur und modernen, individuellen Vorstellungen vom Abschiednehmen. Minister Hoch fasste zusammen: „Wir erhalten unsere Traditionen, öffnen aber zugleich neue Räume für persönliche und würdevolle Formen der Bestattung.“

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Blaulicht

Bundesgerichtshof entscheidet über Koblenzer Urteil wegen Versklavung einer Jesidin

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Foto: Landgericht Koblenz
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KOBLENZ|KARLSRUHE Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), zuständig für Staatsschutzsachen, hat über die Revision einer vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verurteilten Angeklagten entschieden. Die Frau war wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit (u. a. Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung), Beihilfe zum Völkermord, weiterer Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie weiterer Delikte zu neun Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden.

Auf die Revision änderte der BGH den Schuldspruch, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an einen anderen Strafsenat des OLG Koblenz zurück. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

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Sachverhalt (aus den Feststellungen des OLG)

Die in Deutschland geborene Angeklagte reiste 2014 nach Syrien und weiter in den Irak und schloss sich mit ihrem Ehemann, einem syrischen Arzt, dem „Islamischen Staat“ (IS) an. In Mossul nahmen beide mit Genehmigung des IS andere IS-zugehörige Frauen auf, versorgten sie und unterstützten so die Organisation. Im gemeinsamen Schlafzimmer lagerten sie vier Kalaschnikow-Sturmgewehre, um den mit Gewalt aufrechterhaltenen Herrschaftsanspruch des IS zu stützen.

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Ende April 2016 wurde dem Ehemann die Nebenklägerin, eine Jesidin aus dem Sindschar-Gebiet, als „Geschenk“ übergeben. Sie wurde in die Villa verbracht und der Angeklagten als „seine Sklavin“ vorgestellt. Bis Februar 2019 musste die Nebenklägerin unentgeltlich Hausarbeit und Kinderbetreuung leisten; sie durfte das Haus nicht ohne Begleitung verlassen. Der Ehemann vergewaltigte sie regelmäßig; die Angeklagte wusste davon und verließ jeweils das Haus. Während der Gefangenschaft erhielt die Nebenklägerin Kleidung, Nahrung, Hygieneartikel, Medikamente und bei Bedarf fachärztliche Versorgung.

Rechtliche Würdigung des OLG

Das OLG sah u. a. mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen (davon einmal tateinheitlich mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen), außerdem tateinheitlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung), Beihilfe zum Völkermord, Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Ausrottung, Vertreibung, sexuelle Gewalt), Beihilfe zu Kriegsverbrechen gegen Personen (sexuelle Gewalt, Vertreibung), Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung sowie schwere Freiheitsberaubung.

Entscheidung des BGH

Die Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg. Im Ergebnis hielt der BGH die Verurteilung ganz überwiegend aufrecht, u. a. wegen:

  • Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung) – in Tateinheit mit Beihilfe zu sexueller Gewalt und zu entsprechenden Kriegsverbrechen,

  • mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland,

  • Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen,

  • Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft,

  • Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung,

  • schwerer Freiheitsberaubung.

Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten sah der BGH nur insoweit, als das OLG sie wegen Beihilfe zum Völkermord, Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Ausrottung und Vertreibung sowie Beihilfe zu dem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Vertreibung verurteilt hatte. Der Senat präzisierte die Anforderungen an die Strafbarkeit wegen Völkermordes nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB und an eine darauf gerichtete Beihilfehandlung: Zwar sei der vom IS begangene Völkermord an den Jesiden belegt, die getroffenen Feststellungen trügen jedoch nicht die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe hierzu. Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert.

Da nicht auszuschließen ist, dass das OLG ohne die (nicht gegebene) Beihilfe zum Völkermord eine geringere Strafe verhängt hätte, hob der BGH den Strafausspruch auf. Über das Strafmaß hat ein anderer Senat des OLG Koblenz neu zu entscheiden (dk).

Aktenzeichen und Normen

  • Vorinstanz: OLG Koblenz, 2 StE 9/22, Urteil vom 21. Juni 2023

  • Maßgebliche Vorschriften (Auszug): § 6 VStGB (Völkermord), § 7 VStGB a. F. (Verbrechen gegen die Menschlichkeit), § 27 StGB (Beihilfe)

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