Koblenz
Urteil: Corona-Betriebsbeschränkungen im Einzelhandel waren zulässig

KOBLENZ Die in der „Corona-Musterallgemeinverfügung“ des Landes enthaltene Regelung, wonach nur Personen eines Hausstandes zur selben Zeit nach vorheriger Terminvergabe die Verkaufsräume von gewerblichen Einrichtungen betreten durften, war rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Im Frühjahr 2021 erließ der Beklagte Allgemeinverfügungen nach der als Anlage der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung beigefügten Musterallgemeinverfügung des Landes Rheinland-Pfalz. Danach waren gewerbliche Einrichtungen grundsätzlich geschlossen. Zulässig war lediglich ein Abhol-, Liefer- und Bringdienst nach vorheriger Bestellung. Nur Personen eines Hausstandes durften zur selben Zeit nach vorheriger Terminvergabe die Verkaufsräume betreten. Zwischen mehreren solcher Termine war ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten freizuhalten.
Gegen diese Regelung wandte sich die Klägerin zunächst im Verwaltungs- und sodann im Klageverfahren. Sie trug vor, es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage für den Erlass der Allgemeinverfügungen. Die darin geregelten Betriebseinschränkungen seien jedenfalls unverhältnismäßig. Je Einzelhandelsbetrieb nur Kundinnen und Kunden
eines gemeinsamen Haushalts zuzulassen, sei bereits nicht geeignet, Kontakte zu reduzieren.
Bei Beachtung entsprechender Hygieneregeln begründe auch die Terminvergabe für mehrere Hausstände gleichzeitig kein gesteigertes Infektionsrisiko. Der Eingriff in ihre Grundrechte sei überdies unangemessen gewesen. Die Allgemeinverfügungen hätten persönliche Kontakte bei großen Betrieben überproportional reduziert. Zumindest für besonders große Betriebe habe es einer Ausnahmeregelung bedurft. Dem trat der Beklagte entgegen und führte aus, mit den angegriffenen Allgemeinverfügungen sei die „Notbremse“ aus dem Bund-Länder-Beschluss vom 3. März 2021 umgesetzt worden.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Es mangele weder an einer Rechtsgrundlage für den Erlass der Allgemeinverfügungen noch werde die Klägerin durch die darin enthaltenen Betriebsbeschränkungen in ihren Grundrechten verletzt, so die Koblenzer Richter. Die Allgemeinverfügungen fänden ihre Rechtsgrundlage in der Musterallgemeinverfügung des Landes, welche wiederum auf die wirksamen Vorschriften der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz und des Infektionsschutzgesetzes habe gestützt werden können.
Die Betriebsbeschränkungen seien auf Grundlage der entsprechenden Vorschriften zulässig und insbesondere verhältnismäßig gewesen. Sie hätten sich in das schlüssige Gesamtkonzept des Landes eingefügt. Nach dem Motto „Wir bleiben zuhause“ habe dieses beabsichtigt, die Anzahl der Kontakte zwischen Menschen unterschiedlicher Hausstände auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dies namentlich durch die in der Musterallgemeinverfügung aufgestellte Regel, dass jeder sich im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands aufhalten dürfe. Dann sei es aber nur konsequent, auch private, aber für den öffentlichen Verkehr geöffnete Orte – wie etwa den Einzelhandel – in diese Regel einzubeziehen.
Werde für jeden Hausstand ein eigener Einkaufstermin vereinbart, treffe dieser Hausstand im Einzelhandelsgeschäft, genau wie im öffentlichen Raum, lediglich auf eine weitere Person: die Verkäuferin bzw. den Verkäufer. Die Anzahl erlaubter Terminkunden weiterhin an der Größe der Verkaufsfläche auszurichten, hätte zwar einen milderen Eingriff in die Rechte der Klägerin bedeutet. Damit hätte aber nicht genauso effektiv ausgeschlossen werden können, dass sich die Kunden an den Eingängen, in den Verkaufsräumen oder bei der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln begegnen, wie dies bei Aufenthalt nur eines Haushalts im Geschäft gewährleistet gewesen wäre.
Die Regelung sei auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin angemessen gewesen. Denn die mit den Betriebsbeschränkungen verfolgten Gemeinwohlbelange – der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit – hätten höheres Gewicht und der Eingriff sei aufgrund seiner zeitlichen Begrenzung auf wenige Wochen auch weniger schwer gewesen. Die wirtschaftliche Tätigkeit an sich sei der Klägerin in Form von Abholung und Lieferung sowie bei Terminvergabe an einzelne Haushalte erlaubt geblieben. Zudem hätten staatliche Überbrückungshilfen die finanziellen Einbußen aufgrund der Einschränkungen auch für große Betriebe gemildert.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 30. August 2021, 3 K 297/21.KO)
Koblenz
Klappschilder ermöglichen Halteverbote „im Handumdrehen“

KOBLENZ An manchen Standorten in Koblenz müssen zeitlich begrenzt Halteverbote durch Verkehrsschilder ausgewiesen werden. Der Kommunale Servicebetrieb Koblenz kennzeichnete diese temporären Halteverbote früher ausnahmslos durch das Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern, für die zwei oder teilweise mehrere 28 Kilogramm schwere Bodenplatten notwendig sind. Neuerdings werden an besonders häufig betroffenen Standorten fest installierte, klappbare Schilder eingesetzt. Das spart Personalaufwand, denn Halteverbote auszuweisen oder aufzulösen funktioniert mit Klappschildern schneller und unkomplizierter.
Klappschilder lassen sich in der Mitte zusammenklappen, so dass deren Inhalt (z.B. das Halteverbot) nur bei Bedarf sichtbar ist und auch nur dann gilt. Soll das Halteverbot angezeigt werden, muss ein Mitarbeiter das an entsprechender Stelle montierte Schild nur aufklappen und braucht kein Schild zuzüglich Bodenplatten aufzustellen. Das spart Zeit und auch das Schleppen der schweren Bodenplatten, auf denen die Schilderstangen befestigt werden, entfällt. Vorhängeschlösser an den Drehverschlüssen stellen sicher, dass die Schilder nicht durch Unbefugte auf- und zugeklappt werden können.
Gerade wurde die Umstellung auf Klappschilder am Peter-Altmeier-Ufer ab der Schlachthofstraße in Richtung Deutsches Eck abgeschlossen. Die Abteilung Straßenunterhaltung des Kommunalen Servicebetriebs Koblenz erwartet, dass zu Großereignissen wie etwa „Rhein in Flammen“ und „Firmenlauf“, aber auch bei Hochwasser, der benötigte Personalaufwand zum Ausweisen von Halteverboten deutlich reduziert wird. Zeit, in der der Kommunale Servicebetrieb andere wichtige Dinge für alle Koblenzer Schängel erledigen kann.
Koblenz
Es geht wieder los: Vorbereitungen am Koblenzer Wasserspielplatz starten

KOBLENZ Der Zaun steht – und damit ist klar: Die Vorbereitungen für die neue Saison am Wasserspielplatz sind in vollem Gange. Ganze 1,2 Tonnen Filtersand aus dem unterirdischen Technikraum werden aktuell ausgetauscht. Auch die Fugen brauchen eine Überarbeitung, bevor es wieder losgehen kann. Wenn alles rundläuft, darf in ein paar Wochen wieder geplanscht werden.
Als nächstes überprüft der Eigenbetrieb Grünflächen- und Bestattungswesen die aufwendige Brunnentechnik: Pumpen, Filter und Steuerung müssen aus dem Winterschlaf geholt und geprüft werden. Danach steht der Frühjahrsputz an – inklusive Desinfektion aller Leitungen. Solange die Arbeiten laufen, bleibt der Spielplatz zur Sicherheit gesperrt. Der genaue Eröffnungstermin wird rechtzeitig bekannt gegeben.
Koblenz
Blumenzwiebel-Retter gesucht

KOBLENZ Verblühte Blumenzwiebeln nicht wegwerfen: Auf dem Hauptfriedhof und den Bezirksfriedhöfen Metternich und Asterstein stellen die Stadtgärtnerinnen und Stadtgärtner in dieser Woche wieder große rote Retterboxen auf. Darin können verblühte Zwiebeln für die Weiternutzung abgelegt werden. Wer Platz hat, kann sich bedienen, diese bei sich einpflanzen und auf eine erneute Blüte im nächsten Jahr hoffen.
Mit dem Angebot will der Eigenbetrieb Grünflächen- und Bestattungswesen die Biodiversität fördern, denn Frühlingsblüher sind häufig eine wertvolle Nahrungsquelle für Insekten. Die Anregung dazu kam aus der Politik. Mitmachen kann jeder – und verblühte Blumenzwiebeln in den Boxen deponieren. Grüne Blätter sollten nicht abgeschnitten werden. Hilfreich ist zudem, gleiche Zwiebeln zu bündeln und nach Möglichkeit zu beschriften. Entnehmen darf die Zwiebeln jeder für den Eigenbedarf.
Zu finden sind die roten Boxen an folgenden Standorten: Auf dem Hauptfriedhof am Eingang Trauerhalle Beatusstraße, auf dem Bezirksfriedhof Metternich mittig auf Feld 5a und auf dem Bezirksfriedhof Asterstein an der Trauerhalle.
-
Allgemeinvor 3 Jahren
Rhein-Lahn-Kreis feiert 1. Mai – Wir waren in Dornholzhausen, Nievern, Hirschberg und Fachbach – Video im Beitrag
-
VG Loreleyvor 4 Jahren
VG Loreley bietet Sommerfreizeit für Kinder aus den Flutgebieten
-
Koblenzvor 3 Jahren
Koblenz beschließt neue Baumschutzsatzung
-
Schulenvor 3 Jahren
VG Bad Ems-Nassau investiert in die Sanierung der Turnhalle der Freiherr-vom-Stein Schule Bad Ems
-
VG Nastättenvor 9 Monaten
Landwirt hat Tiere nicht im Griff: Kühe brechen immer wieder auf den Segelflugplatz Nastätten aus
-
Gesundheitvor 2 Jahren
Pflegekammer RLP muss Beiträge an Mitglieder erstatten!
-
Rechtvor 1 Jahr
Gnadenhof Eifel in Harscheid: 51 alte und kranke Hunde sollen ihr Zuhause verlieren!
-
VG Nastättenvor 3 Jahren
Aus für Endlichhofmilch? Zellmanns Birkenhof in Endlichhofen meldet Insolvenz an!