Koblenz
Urteil: Corona-Betriebsbeschränkungen im Einzelhandel waren zulässig

KOBLENZ Die in der „Corona-Musterallgemeinverfügung“ des Landes enthaltene Regelung, wonach nur Personen eines Hausstandes zur selben Zeit nach vorheriger Terminvergabe die Verkaufsräume von gewerblichen Einrichtungen betreten durften, war rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Im Frühjahr 2021 erließ der Beklagte Allgemeinverfügungen nach der als Anlage der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung beigefügten Musterallgemeinverfügung des Landes Rheinland-Pfalz. Danach waren gewerbliche Einrichtungen grundsätzlich geschlossen. Zulässig war lediglich ein Abhol-, Liefer- und Bringdienst nach vorheriger Bestellung. Nur Personen eines Hausstandes durften zur selben Zeit nach vorheriger Terminvergabe die Verkaufsräume betreten. Zwischen mehreren solcher Termine war ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten freizuhalten.
Gegen diese Regelung wandte sich die Klägerin zunächst im Verwaltungs- und sodann im Klageverfahren. Sie trug vor, es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage für den Erlass der Allgemeinverfügungen. Die darin geregelten Betriebseinschränkungen seien jedenfalls unverhältnismäßig. Je Einzelhandelsbetrieb nur Kundinnen und Kunden
eines gemeinsamen Haushalts zuzulassen, sei bereits nicht geeignet, Kontakte zu reduzieren.
Bei Beachtung entsprechender Hygieneregeln begründe auch die Terminvergabe für mehrere Hausstände gleichzeitig kein gesteigertes Infektionsrisiko. Der Eingriff in ihre Grundrechte sei überdies unangemessen gewesen. Die Allgemeinverfügungen hätten persönliche Kontakte bei großen Betrieben überproportional reduziert. Zumindest für besonders große Betriebe habe es einer Ausnahmeregelung bedurft. Dem trat der Beklagte entgegen und führte aus, mit den angegriffenen Allgemeinverfügungen sei die „Notbremse“ aus dem Bund-Länder-Beschluss vom 3. März 2021 umgesetzt worden.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Es mangele weder an einer Rechtsgrundlage für den Erlass der Allgemeinverfügungen noch werde die Klägerin durch die darin enthaltenen Betriebsbeschränkungen in ihren Grundrechten verletzt, so die Koblenzer Richter. Die Allgemeinverfügungen fänden ihre Rechtsgrundlage in der Musterallgemeinverfügung des Landes, welche wiederum auf die wirksamen Vorschriften der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz und des Infektionsschutzgesetzes habe gestützt werden können.
Die Betriebsbeschränkungen seien auf Grundlage der entsprechenden Vorschriften zulässig und insbesondere verhältnismäßig gewesen. Sie hätten sich in das schlüssige Gesamtkonzept des Landes eingefügt. Nach dem Motto „Wir bleiben zuhause“ habe dieses beabsichtigt, die Anzahl der Kontakte zwischen Menschen unterschiedlicher Hausstände auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dies namentlich durch die in der Musterallgemeinverfügung aufgestellte Regel, dass jeder sich im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands aufhalten dürfe. Dann sei es aber nur konsequent, auch private, aber für den öffentlichen Verkehr geöffnete Orte – wie etwa den Einzelhandel – in diese Regel einzubeziehen.
Werde für jeden Hausstand ein eigener Einkaufstermin vereinbart, treffe dieser Hausstand im Einzelhandelsgeschäft, genau wie im öffentlichen Raum, lediglich auf eine weitere Person: die Verkäuferin bzw. den Verkäufer. Die Anzahl erlaubter Terminkunden weiterhin an der Größe der Verkaufsfläche auszurichten, hätte zwar einen milderen Eingriff in die Rechte der Klägerin bedeutet. Damit hätte aber nicht genauso effektiv ausgeschlossen werden können, dass sich die Kunden an den Eingängen, in den Verkaufsräumen oder bei der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln begegnen, wie dies bei Aufenthalt nur eines Haushalts im Geschäft gewährleistet gewesen wäre.
Die Regelung sei auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin angemessen gewesen. Denn die mit den Betriebsbeschränkungen verfolgten Gemeinwohlbelange – der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit – hätten höheres Gewicht und der Eingriff sei aufgrund seiner zeitlichen Begrenzung auf wenige Wochen auch weniger schwer gewesen. Die wirtschaftliche Tätigkeit an sich sei der Klägerin in Form von Abholung und Lieferung sowie bei Terminvergabe an einzelne Haushalte erlaubt geblieben. Zudem hätten staatliche Überbrückungshilfen die finanziellen Einbußen aufgrund der Einschränkungen auch für große Betriebe gemildert.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 30. August 2021, 3 K 297/21.KO)
Koblenz
Erzähl doch mal: Psychologin Dr. Petra Rösgen im Gespräch mit Anja Schrock auf der Festung Ehrenbreitstein

KOBLENZ In ihrer beliebten Videoreihe „Erzähl doch mal“, die regelmäßig im BEN Kurier und als Video erscheint, hat Anja Schrock diesmal eine besondere Gesprächspartnerin getroffen: die Koblenzer Psychologin Dr. Petra Rösgen. Als Kulisse wählte sie einen der schönsten Plätze der Region, die Festung Ehrenbreitstein hoch über Rhein und Mosel.
Dr. Rösgen blickt auf einen ungewöhnlichen Werdegang zurück. Nach dem Abitur studierte sie zunächst Innenarchitektur und arbeitete mehrere Jahre im Ladenbau. „Das war ein spannender und kreativer Beruf, aber mit Familie kaum vereinbar“, erzählt sie. Nach der Geburt ihres ersten Kindes legte sie ihre Karriere als Innenarchitektin auf Eis und orientierte sich neu.
Aus einer Tätigkeit als Referentin entwickelte sich ein neuer Lebensweg: Sie studierte Psychologie und Geschichte, später ergänzte sie ihr Wissen noch durch ein Studium im Wirtschaftsrecht. Heute ist Dr. Rösgen breit aufgestellt: Sie arbeitet als Referentin, Coachin und in der Beratung – sowohl für Unternehmen als auch für Familien und Paare. Besonders am Herzen liegt ihr das Thema Schlüsselqualifikationen: Kommunikation, Konfliktmanagement, Kreativitätstraining und die Fähigkeit, unterschiedliche Perspektiven einzunehmen.
Ihre Arbeit führte sie an Hochschulen, in Meisterakademien, Unternehmen, Schulen und Kindergärten. Dort begleitet sie Teams, hält Vorträge und entwickelt Konzepte – zuletzt verstärkt im Bereich Gewaltprävention. „Es ist wichtig, dass Kitas und Schulen hier klare Konzepte haben, und ich freue mich, wenn ich dazu beitragen kann“, betont sie.
Mit Corona verlagerte sich ein Großteil ihrer Arbeit ins Online-Format, für Dr. Rösgen eine Herausforderung, die sich schnell zur Chance entwickelte. „Ich habe noch nie so viel gearbeitet wie in dieser Zeit. Online-Beratung ist heute aus meinem Alltag nicht mehr wegzudenken.“
Neben der beruflichen Vielfalt ist ihr die Balance zwischen Arbeit und Familie wichtig. Ihr Mann und die gemeinsamen Kinder haben sie stets unterstützt, erzählt sie. Kraft schöpft sie aus Reisen, Theaterbesuchen und einem ganz besonderen Hobby: Silberschmiedearbeiten. Was rät sie Frauen, die den Schritt in die Selbstständigkeit wagen möchten? „Ein Ziel zu haben, aber auch flexibel zu bleiben, Netzwerke zu knüpfen und sich nicht entmutigen zu lassen“, fasst sie zusammen.
Zum Abschluss des Gesprächs blickt sie nach vorn: „Ich bin zufrieden mit der Vielfalt meiner Tätigkeiten und den vielen Menschen, die ich begleiten durfte. Zurückblicken möchte ich einmal mit dem Gefühl, dass ich etwas bewirken konnte.“
Und wenn sie einen Tag in eine ganz andere Berufswelt hineinschnuppern dürfte? „Dann würde ich in einer Autowerkstatt arbeiten und an Autos schrauben“, verrät sie lachend. Mit Dr. Petra Rösgen hat Anja Schrock eine Frau porträtiert, die eindrucksvoll zeigt, wie Beruf, Familie, Kreativität und Leidenschaft miteinander verbunden werden können.
Koblenz
Pfaffendorfer Brücke: Erneute Ankunft der Stahlbauteile steht bevor

KOBLENZ Bereits im Juni 2025 konnten die ersten Stahlbauteile für den Neubau der Pfaffendorfer Brücke per Schiff aus Mannheim in Koblenz angeleifert und eingehoben werden. Die Schweiß- und Verschlosserungsarbeiten sind weitestgehend abgeschlossen, sodass nun der erste kleine Querverschub Mitte September ansteht. „Die Stahlbauteile der Pfaffendorfer Brücke sind so groß, dass es schwierig ist, sie überhaupt mit einem Kran vom Wasser aus einzuheben. Deshalb müssen alle Teile von der nördlichen Seite eingehoben werden, da es der kürzeste Weg für den Kran ist. Da die Brücke aber Stahlträger auf der nördlichen und südlichen Seite braucht, müssen die Teile zunächst von Norden nach Süden in Richtung der alten Brücke verschoben werden. Danach kann man die nördlichen Teile auflegen“, erklärt Tiefbauamtsleiter Dr.-Ing. Kai Mifka.
Anfang bis Mitte Oktober werden erneut Stahlbauteile aus Mannheim angeliefert werden. Diese werden zum einen auf der Schlossseite erneut eingehoben und zum anderen kommen die ersten Stahlbauteile für die Pfaffendorferseite an. Im Nachgang werden die neuen Stahlbauteile wieder verschlossert und verschweißt werden.
Auf den bekannten Kanälen von Koblenz baut wird der Einhub der Stahlbauteile wieder ersichtlich sein. Eine genaue Terminierung kann erst kurz vorher bekanntgegeben werden.
Weitere Informationen und visuelle Darstellungen zum Großbauprojekt „Neubau Pfaffendorfer Brücke“ erhalten Sie auf www.koblenz-baut.de/pb . Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter info-pfaffendorferbruecke@stadt.koblenz.de oder unter koblenzbaut@stadt.koblenz.de zur Verfügung (pm Stadt Koblenz).
Blaulicht
Bundesgerichtshof entscheidet über Koblenzer Urteil wegen Versklavung einer Jesidin

KOBLENZ|KARLSRUHE Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), zuständig für Staatsschutzsachen, hat über die Revision einer vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verurteilten Angeklagten entschieden. Die Frau war wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit (u. a. Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung), Beihilfe zum Völkermord, weiterer Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie weiterer Delikte zu neun Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden.
Auf die Revision änderte der BGH den Schuldspruch, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an einen anderen Strafsenat des OLG Koblenz zurück. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.
Sachverhalt (aus den Feststellungen des OLG)
Die in Deutschland geborene Angeklagte reiste 2014 nach Syrien und weiter in den Irak und schloss sich mit ihrem Ehemann, einem syrischen Arzt, dem „Islamischen Staat“ (IS) an. In Mossul nahmen beide mit Genehmigung des IS andere IS-zugehörige Frauen auf, versorgten sie und unterstützten so die Organisation. Im gemeinsamen Schlafzimmer lagerten sie vier Kalaschnikow-Sturmgewehre, um den mit Gewalt aufrechterhaltenen Herrschaftsanspruch des IS zu stützen.
Ende April 2016 wurde dem Ehemann die Nebenklägerin, eine Jesidin aus dem Sindschar-Gebiet, als „Geschenk“ übergeben. Sie wurde in die Villa verbracht und der Angeklagten als „seine Sklavin“ vorgestellt. Bis Februar 2019 musste die Nebenklägerin unentgeltlich Hausarbeit und Kinderbetreuung leisten; sie durfte das Haus nicht ohne Begleitung verlassen. Der Ehemann vergewaltigte sie regelmäßig; die Angeklagte wusste davon und verließ jeweils das Haus. Während der Gefangenschaft erhielt die Nebenklägerin Kleidung, Nahrung, Hygieneartikel, Medikamente und bei Bedarf fachärztliche Versorgung.
Rechtliche Würdigung des OLG
Das OLG sah u. a. mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen (davon einmal tateinheitlich mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen), außerdem tateinheitlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung), Beihilfe zum Völkermord, Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Ausrottung, Vertreibung, sexuelle Gewalt), Beihilfe zu Kriegsverbrechen gegen Personen (sexuelle Gewalt, Vertreibung), Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung sowie schwere Freiheitsberaubung.
Entscheidung des BGH
Die Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg. Im Ergebnis hielt der BGH die Verurteilung ganz überwiegend aufrecht, u. a. wegen:
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Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung) – in Tateinheit mit Beihilfe zu sexueller Gewalt und zu entsprechenden Kriegsverbrechen,
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mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland,
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Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen,
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Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft,
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Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung,
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schwerer Freiheitsberaubung.
Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten sah der BGH nur insoweit, als das OLG sie wegen Beihilfe zum Völkermord, Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Ausrottung und Vertreibung sowie Beihilfe zu dem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Vertreibung verurteilt hatte. Der Senat präzisierte die Anforderungen an die Strafbarkeit wegen Völkermordes nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB und an eine darauf gerichtete Beihilfehandlung: Zwar sei der vom IS begangene Völkermord an den Jesiden belegt, die getroffenen Feststellungen trügen jedoch nicht die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe hierzu. Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert.
Da nicht auszuschließen ist, dass das OLG ohne die (nicht gegebene) Beihilfe zum Völkermord eine geringere Strafe verhängt hätte, hob der BGH den Strafausspruch auf. Über das Strafmaß hat ein anderer Senat des OLG Koblenz neu zu entscheiden (dk).
Aktenzeichen und Normen
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Vorinstanz: OLG Koblenz, 2 StE 9/22, Urteil vom 21. Juni 2023
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Maßgebliche Vorschriften (Auszug): § 6 VStGB (Völkermord), § 7 VStGB a. F. (Verbrechen gegen die Menschlichkeit), § 27 StGB (Beihilfe)
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