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Recht

Großeltern haften für ihre Enkel – Unterhaltszahlungen im hohen Alter

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Großeltern haften für ihre Enkel - Unterhaltszahlungen im hohen Alter - (Foto: Symbolbild Envato - lizensiert für den BEN Kurier)
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RHEIN-LAHN Drum prüfe, wer sich ewig bindet. Wer kennt sie nicht, diese althergebrachte Weisheit. Nicht selten gehen die Frischverliebten mit einem unwohlen Gefühl zu den künftigen Schwiegereltern. Fragen über bohrende Fragen und einige prüfende Blicke muss der zukünftige Schwiegersohn oder die Schwiegertochter über sich ergehen lassen.

Ist es vielleicht der ungeliebte Taugenichts der die Tochter nicht ernähren kann? Solche oder ähnliche Frage dürften in der Zukunft eine noch größere Rolle spielen. Ganz aktuell entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass auch Großeltern für den Unterhalt von Enkeln herangezogen werden dürfen. Eigentlich nicht wirklich etwas neues doch die Qualität des Urteils verändert die zukünftige Rechtsprechung.

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Denn diese besagt, dass geschiedene Mütter oder Väter mit wenig Geld sich nicht mehr so stark verausgaben müssen, wenn finanziell gut gestellte Großeltern vorhanden sind (Urteil: Az. XII ZB 123/21 Karlsruhe).

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Ursprünglich ging es um einen Fall in Sachsen. Die Eltern zweier Kinder ließen sich scheiden. Der Mann verfügte über 1400 EUR Nettoeinkommen und zahlte an die teilzeitbeschäftigte Mutter rund 100 EUR Unterhalt im Monat. Unterhaltspflichtigen steht eine angemessene Summe für den eigenen Unterhalt zu. Dieser lag damals bei 1300 EUR, heute sogar 1400 EUR. Als Elternteils eines oder mehrerer minderjähriger Kinder müssen diese stärker belastet werden. Da steht nur noch ein Selbstbehalt von 1160 EUR (seinerzeit 1080) zur Verfügung. Und dabei gibt es eine Ausnahme: „Wenn es einen unterhaltsverpflichteten Verwandten gibt.“  Damit waren die Großeltern gemeint.

Als Verwandte in gerader Linie sind sie ihren Enkeln gegenüber grundsätzlich unterhaltspflichtig sofern die Eltern nicht ausreichend leisten können. Im konkreten Fall ging es um den Großvater, der nach Überzeugung des Gerichtes durchaus leistungsfähig gewesen wäre.

Zwar stehe diesem der höhere sogenannte angemessene eigene Unterhalt zu doch auch dieser war seinerzeit nur 1300 EUR (heute 1400 EUR). Und da wären wir erneut am Anfang. Drum prüfe, wer sich ewig bindet. Und das werden in Zukunft auch die vermeintlichen Schwiegereltern etwas genauer tun wenn ihnen droht zur Kasse gebeten zu werden.

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Recht

Reformen in 2026 möglich: Was passiert mit dem Glücksspielstaatsvertrag?

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Foto: BEN Kurier | Lizenz: Envato
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POLITIK Deutschlands geltender Glücksspielstaatsvertrag läuft aktuell noch bis 2028. Wie es danach weitergehen wird, entscheidet sich aller Voraussicht nach bereits 2026. Für dieses Jahr sind Evaluierungsgespräche und Diskussionsrunden unter Branchenvertretern geplant. Im Rahmen dieser Sitzungen wird zu prüfen sein, wie erfolgreich das bisherige Modell des Glücksspielstaatsvertrags war und welche Veränderungen nötig sein werden.

Aus Sicht von Glücksspielbetreibern und Spielern könnte 2026 ein wichtiges Jahr werden. Die aktuellen Maßnahmen werden häufig als „zu hart“ kritisiert, stellenweise wird sogar von einer indirekten Förderung des Graumarktes gesprochen. Hier wird man prüfen müssen, ob einzelne Regulierungsmaßnahmen aufzulösen oder zu optimieren sind. Gleichzeitig dürfte aber auch das Thema Netzsperren wieder auf den Tisch kommen. In der Innenministerkonferenz von 2025 einigte man sich bereits darauf, der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder mehr Kompetenzen einzuräumen.

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Glücksspielinteresse steigt in Deutschland an

Seit 2021 ist das Interesse an Online-Glücksspielen in Deutschland angestiegen, die Prognosen sagen weiteres Wachstum voraus. Spieler legen dabei zum einen Wert auf Seriosität, aber zum anderen auch auf Attraktivität. Spontananmeldungen sind selten, meist informieren sich Nutzer vorher und greifen beispielsweise auf Angebote zurück, die von Esportinsider empfohlen werden. Solche Plattformen stehen für neutrale und werbefreie Vergleiche, die dem Spieler einen sachlichen Überblick gewährleisten.

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Vergleichsplattformen sind für Spieler auch aus dem Grund der weitläufigen Werbeverbote wichtig. Hier können sie sich sachlich informieren, welche Angebote es gibt und wie es um die Lizenzierung steht. Bei Werbungen besteht die Gefahr, dass sich ein Spieler von einer nicht legalen Plattform ködern lässt, die den Werberichtlinien von Deutschland nicht entspricht und sich „durchgedrängt“ hat.

Glücksspielstaatsvertrag unter der Lupe – wie erfolgreich war er?

Stand 2025 gilt der Glücksspielstaatsvertrag von 2021 und wird auch erst 2028 seine Gültigkeit verlieren. Das Inkrafttreten war für die Branche eine enorme Erleichterung, denn erstmals gab es bundeseinheitliche Regeln in Deutschland. Trotzdem gibt es mittlerweile Kritiken, vor allem die Einschränkung des Spielangebots wird skeptisch angesehen. In Zusammenarbeit mit der Politik wird es im Rahmen der Evaluierungsmaßnahmen nötig sein, den Status Quo zu diskutieren und herauszufinden, welche Maßnahmen tauglich und welche zu streng sind.

Es ist davon auszugehen, dass sich die Spielersperrdatei OASIS weiter halten wird, denn sie hat erfolgreich dazu beigetragen, Spieler vor Glücksspielsucht zu schützen. Über OASIS wurden 2024 etwa 307.000 Spielersperren durchgeführt, dabei ist zwischen Fremd- und Selbstsperren zu unterscheiden. Spieler können sich bei Gefahr selbst für mehrere Monate sperren lassen, die Sperrung gilt anbieterübergreifend und trägt so zum Schutz bei.

Rund 425 Millionen Abfragen finden pro Monat statt, 2024 waren es insgesamt fünf Milliarden. Damit zeigt sich, dass das System sowohl von den Betreibern als auch von den Spielern anerkannt wird. Es ist nicht zu erwarten, dass es diesbezüglich Änderungen geben wird. Gegebenenfalls könnte über die Auflösung der Sperren gesprochen werden, die bislang nur nach einem durch den Spieler gestellten Antrag erfolgt. Auf den aktuellen Agenda-Plänen für die Evaluierung steht das Thema aber nicht.

Der Schwarzmarkt als Thema

Von großer Relevanz wird der Graubereich in Deutschland sein, denn er erfreut sich weiterhin großer Beliebtheit. Bei Google sind Stichwortsuchen wie „Casino ohne Oasis“ oder „Roulette in Deutschland online“ sehr gefragt. Das zeigt klar, dass die erfolgreichen Maßnahmen nicht vollständig wirken. Wer als Spieler gesperrt wird, versucht nicht selten, die Blockade zu umgehen und bei Anbietern ohne OASIS-Prüfung zu spielen. Hier kommt das Sperrsystem nicht zum Einsatz und der Spieler kann weiterhin an Glücksspielen teilnehmen.

Nicht zuletzt aus diesen Gründen wird darüber zu sprechen sein, ob Netzsperren ein Thema werden. Die Schweiz ist damit sehr erfolgreich und unterbindet den Zugang zu allen Anbietern aus dem Ausland rigoros.

In Deutschland ist die Teilnahme bei lizenzierten Anbietern aus Malta oder Curacao zwar offiziell nicht erlaubt, wird aber auch strafrechtlich nicht verfolgt. Der Zugriffsanteil ist hoch, selbst nicht-gesperrte Spieler entscheiden sich für diese Alternativen.

Gerade in diesem Bereich sind die Streitigkeiten zuletzt laut geworden, denn die maltesischen Behörden argumentieren mit der EU-Dienstleistungsfreiheit und sehen es als ihr Recht an, um deutsche Spieler zu werben. Vor dem Europäischen Gerichtshof wird über dieses Thema verhandelt. Wenn das Urteil wie erhofft 2025 noch gesprochen wird, könnte das die Evaluierungsgespräche verändern.

Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder ab 2026 mit mehr Befugnissen

Im Rahmen der Innenministerkonferenz 2025 wurde bereits hitzig über die aktuellen Glücksspielregelungen debattiert. Man entschied darauf, dass ein zweiter Glücksspieländerungsstaatsvertrag bereits 2026 umgesetzt werden solle. Dabei geht es zwar nicht um die ganz großen Maßnahmen, dennoch soll die GGL mehr Befugnisse erhalten. Das Ziel dahinter ist es, illegale Anbieter in Deutschland weitgehend einzudämmen.

Bislang konnte die GGL lediglich den Anbietern illegaler Inhalte eine „Sperrpflicht“ auferlegen. Künftig sollen auch die Internetanbieter in die Pflicht genommen werden. Die Verantwortungsbereiche für die Inhalte sollten dabei keine Rolle mehr spielen. Außerdem möchte man selektive Handlungen ermöglichen. Anstatt einen ganzen Betreiber zu sperren, soll es möglich sein, einzelne Spielangebote von deutschen Websites zu entfernen.

Weitere Entlastungsmaßnahmen betreffen die Arbeit der GGL. So wird unter anderem die Arbeit mit dem Verwaltungsrat erleichtert. Er muss nur noch einberufen werden, wenn ein Vertragsabschluss ein Mindestvolumen von 100.000 Euro und mehr mitbringt. Ebenso möchte man die Überprüfung der Jahresabschlüsse für die Behörde vereinbaren. Zuständig sollen dann nur noch das Innenministerium selbst und der Rechnungshof in Sachsen-Anhalt sein. Bislang waren stets alle Landesrechnungshöfe in der Pflicht.

Ob die geplanten Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden, hängt von der Zustimmung aller 16 Länderparlamente ab. In Sachsen und Thüringen gibt es politische Schwierigkeiten, sodass hier potenzielle Bremsen gesehen werden.

Neuer Glücksspielstaatsvertrag ab 2028 wahrscheinlich

Eine vollständig neue Version des Glücksspielstaatsvertrags wird ab 2028 erwartet. Im Rahmen der Evaluierung wird man Vorschläge einbringen, anhören, darüber diskutieren und am Ende entscheiden, was aus Sicht der Spieler und Betreiber die besten Lösungen sind. Vor allem Themen wie Werbung, aber auch Spielerschutz durch Sperren sowie die Erlaubnis von Tischspielen dürften relevant sein.

Der Staatsvertrag von 2021 war der Erstversuch für eine bundeseinheitliche Regelung. Dass es hier zu Fehlschlägen kam, war zu erwarten. Wenn die neue Version in Kraft tritt, steckt dahinter mehr Expertise und damit die Chance, langfristig tatsächlich den Schwarzmarkt zu zerschlagen und seriöse, aber auch attraktive Angebote für Spieler bereitzustellen.

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Montabaur

Landgericht Koblenz stoppt 1&1 in Montabaur: Glasfaser-Versprechen entpuppt sich als lahmes DSL

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Foto: BEN Kurier - Fotomontage -
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MONTABAUR Das Landgericht Koblenz hat der 1&1 Telecommunication SE untersagt, Internetanschlüsse unter Verwendung des Begriffs Glasfaser so zu bewerben, dass bei einer Verfügbarkeitsprüfung der Eindruck eines echten Glasfaserzugangs entsteht, obwohl am Ende nur ein Anschluss über die klassische DSL-Kupferleitung bereitgestellt wird. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen datiert vom 16. September 2025 und trägt das Aktenzeichen 3 HK O 69/24.

Worum es konkret ging: »Glasfaser-DSL« mit grünem Haken

Im Mittelpunkt stand die Online-Verfügbarkeitsabfrage auf 1und1.de. Nutzer sahen dort für ihre Adresse Formulierungen wie »[Anschrift] ist ein Glasfaser-DSL-Anschluss verfügbar«, versehen mit einem grünen Haken. Gleichzeitig wurden an dieser Adresse aber Tarife angezeigt, die tatsächlich über DSL-Leitungen erbracht wurden. Das Gericht sah darin eine Irreführung, weil der durchschnittliche Verbraucher bei »Glasfaser« eine durchgehende Versorgung mit Glasfaser erwartet und keine hybride Lösung auf der letzten Meile über Kupfer. 1&1 muss diese Praxis künftig unterlassen.

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Deutliche Konsequenzen für Zuwiderhandlungen

Das Gericht verhängte ein striktes Unterlassungsgebot. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Die Vollstreckung kann sich auf Mitglieder des Vorstands erstrecken. Zudem muss 1&1 die Kosten des Rechtsstreits tragen und dem Kläger 260 Euro zuzüglich Zinsen zahlen. Teile des Urteils sind gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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Warum das Urteil wichtig ist

Das Koblenzer Urteil stärkt den Verbraucherschutz in einem Markt, in dem technische Begriffe gerne werblich aufgeladen werden. Wer „Glasfaser“ liest, erwartet in der Regel einen Anschluss, bei dem die Faser bis in die Wohnung oder zumindest ins Haus führt. Genau diese Erwartungshaltung schützt das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Der Beschluss zwingt Anbieter, die verwendete Anschlusstechnik klar zu benennen und irreführende Mischbegriffe zu vermeiden. Auch die öffentliche Debatte über kreativ eingesetzte Marketingvokabeln im Festnetzmarkt erhält damit neue Relevanz.

1&1 ist nicht zum ersten Mal in Koblenz mit Verbraucherschützern aneinandergeraten. Bereits zuvor hat das Landgericht irreführende oder unklare Gestaltung im Telekommunikationsbereich gerügt, etwa beim Thema Routerwahl und bei uneindeutigen Flatrate-Versprechen. Die Linie der Kammer ist erkennbar: Werbung und Bestellprozesse müssen das halten, was sie dem durchschnittlichen Kunden erkennbar zusagen.

Was Kunden jetzt beachten sollten

Wer einen Festnetzanschluss bestellt, sollte bei der Verfügbarkeitsabfrage genau lesen, welche Technik tatsächlich anliegt. Entscheidend ist die Unterscheidung: FTTH bedeutet Glasfaser bis in die Wohnung, FTTB bis ins Gebäude, FTTC führt meist über eine Kupfer-Reststrecke und ist am Ende VDSL. Im Zweifel sollte man im Bestellprozess nachsehen, welche Leitungsart im Vertragstext steht und ob die zugesagten Bandbreiten realistisch erreichbar sind. Das Koblenzer Urteil hilft dabei, denn es setzt klare Grenzen, wie Anbieter mit dem Begriff Glasfaser werben dürfen.

Das Landgericht Koblenz schafft Klarheit: Der Begriff Glasfaser ist kein Gummiwort. Wer ihn nutzt, muss echte Glasfaser liefern oder unmissverständlich sagen, dass es sich nur um einen DSL-Anschluss handelt. Für den Wettbewerb bedeutet das Urteil mehr Fairness und für Verbraucher mehr Transparenz. Die vollständige Urteilsbegründung ist öffentlich zugänglich und bietet detaillierte Einblicke in die rechtliche Abwägung der Kammer (dk).

Quellenhinweise:
Beglaubigte Urteilsabschrift LG Koblenz, 3 HK O 69/24, Urteil vom 16.09.2025. Verbraucherzentrale.de+1 | Bericht und Kontextdarstellung aus dem Fachmedium teltarif.de. Teltarif | Frühere, thematisch verwandte Entscheidungen mit Beteiligung des vzbv gegen 1&1. Verbraucherzentrale Bundesverband+1

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Recht

„Es ging mir um Gerechtigkeit“: Frank Herrig-Jansen eröffnet Kanzlei in Nastätten

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Foto: BEN Kurier
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NASTÄTTEN Rechtsanwalt Frank Herrig-Jansen hat in Nastätten eine neue Kanzlei eröffnet. Mit seiner Familie hat er seinen Lebensmittelpunkt in die Blaufärberstadt verlegt und damit einen persönlichen Neuanfang gewagt. Nach über 25 Jahren Tätigkeit in einer großen Sozietät arbeitet er nun unabhängig und baut sich in der Region eine neue Basis auf.

Ich bin Anwalt geworden, weil es mir um Gerechtigkeit ging

Herrig-Jansen begann seine Laufbahn als Strafverteidiger. „Ich bin Anwalt geworden, weil es mir um Gerechtigkeit ging. Ich wollte Menschen helfen und sie in Prozessen verteidigen“, erzählt er im Gespräch mit dem BEN Kurier. Doch die Auseinandersetzung mit schweren Gewalt- und Straftaten brachte ihn früh an moralische Grenzen. Er orientierte sich um und spezialisierte sich zunächst auf das Autokauf- und Werkstattrecht. In dieser Zeit verfasste er ein Fachbuch und vertrat Autohäuser, bevor er über diesen Weg mit dem Arbeitsrecht in Berührung kam.

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Zunächst war er auf Arbeitgeberseite tätig. Ein langjähriger Bekannter, damals Vorsitzender eines Gesamtbetriebsrats, bat ihn schließlich, Mandate zu übernehmen – allerdings mit der Bedingung, sich klar für eine Seite zu entscheiden. „Für mich war sofort klar, dass ich künftig Arbeitnehmer und Betriebsräte vertreten möchte“, so Herrig-Jansen. Seitdem konzentriert er sich ausschließlich auf diese Mandate.

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Das Arbeitsrecht sei für ihn besonders reizvoll, weil es unmittelbare Auswirkungen auf die Lebenssituation von Menschen habe. Fälle von Kündigungen, Mobbing, Diskriminierung oder Belästigung am Arbeitsplatz gehörten ebenso dazu wie die Unterstützung von Betriebsräten bei Betriebsvereinbarungen oder in Beschlussverfahren. Dabei weist der Anwalt immer wieder auf die besondere Bedeutung von Fristen hin: Eine Kündigungsschutzklage müsse innerhalb von drei Wochen eingereicht werden, Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz binnen zwei Monaten. Auch in Arbeits- oder Tarifverträgen seien Ausschlussfristen üblich, deren Versäumnis hohe finanzielle Einbußen bedeuten könne. „Wer eine Zielvereinbarung über 20.000 Euro hat und die Frist verpasst, verliert dieses Geld“, macht er deutlich.

Neben den inhaltlichen Fragen spielt auch die Kostenregelung im Arbeitsrecht eine Rolle. In der ersten Instanz trägt nach § 12a Arbeitsgerichtsgesetz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie den Prozess gewinnt. Deshalb sei eine Rechtsschutzversicherung sehr empfehlenswert. Für Bedürftige bestehe die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Trotz aller digitalen Möglichkeiten legt Herrig-Jansen Wert auf den persönlichen Kontakt. „Ich bin noch von der alten Schule. Für mich gehört es dazu, den Mandanten wenigstens einmal persönlich zu sprechen – sei es telefonisch oder in der Kanzlei. Nur so kann man die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen.“ Gerade bei Kündigungen sei dies wichtig, da die Begründungen oft unklar oder gar nicht angegeben seien und die entscheidenden Informationen vom Mandanten kommen müssten.

Mit der Eröffnung seiner Kanzlei in Nastätten verbindet Herrig-Jansen einen bewussten Neuanfang. „Ich wollte unabhängig arbeiten. Mit dem Umzug meiner Familie nach Nastätten entstand die Idee, hier eine Kanzlei aufzubauen. Daran arbeite ich nun mit ganzer Kraft.“

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