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Recht

Trinkgeld unterschlagen – Fristlose Kündigung!

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RECHT Unterschlägt ein Beschäftigter Trinkgeld, das zur Weiterreichung an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gedacht war, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Das entschied das Arbeitsgericht Siegburg im Falle eines Kfz-Technikmeisters, der heimlich 165 Euro für sich selbst behalten hatte. Der gekündigte Arbeitnehmer war bereits seit sieben Jahren als Kfz-Technikmeister in einer Kfz-Werkstatt beschäftigt. In der Werkstatt war es Usus, dass Schrotthändler vorbeikamen, um entsorgtes Material abzuholen und dies, da der Schrott eigentlich Abfall und keine Verkaufsware war, durch eine Zahlung in die Trinkgeldkasse der Mitarbeiter zu vergüten. Dadurch gelangten regelmäßig größere Trinkgeldbeträge in die Kasse. Das Geld aus der Kasse wurde grundsätzlich auf die gesamte Belegschaft verteilt.

Unterschlagung als Kündigungsgrund

Im Januar 2022 gab ein Schrotthändler dem Automechaniker 235 Euro für die Trinkgeldkasse. Dieser legte davon lediglich einen Betrag in Höhe von 70 EUR in die Kasse und behielt 165 EUR für sich. Die Unterschlagung fiel jedoch auf und als der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangte, kündigte er dem Kfz-Meister Ende Januar 2022 fristlos. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Siegburg.

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Erhebliche Pflichtverletzung rechtfertigt fristlose Kündigung

Das Gericht hielt die fristlose Kündigung jedoch für gerechtfertigt und wies seine Klage ab. Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung des Arbeitsgerichtes darin, dass der Mann zu Unrecht 165 EUR für sich einbehalten und nicht in die Trinkgeldkasse abgeführt und somit seinen Kollegen vorenthalten habe. Diese Unterschlagung stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

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Angeblicher Verkauf nicht glaubwürdig

Die Behauptung des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess, er habe die 165 EUR für den Verkauf einer Metallwerkbank erhalten, wertete das Gericht als unglaubwürdige Schutzbehauptung. Der Kfz-Mechaniker habe weder Details zur angeblich verkauften Werkbank sagen können, noch habe er dem Gericht mitteilen können, wie schwer diese Werkbank ungefähr gewesen sei. Erst nachdem ihm durch das Gericht vorgerechnet worden war, dass die Metallwerkbank bei einem derzeitigen Schrottpreis von ungefähr 27 Cent pro Kilogramm Metall über 600 Kilo gewogen haben müsste, um einen Preis von 165 Euro zu erzielen, fiel dem Arbeitnehmer noch ein, dass  er darüber hinaus auch noch andere Dinge veräußert habe. Mit diesem Vortrag vermochte er das Gericht jedoch nicht davon zu überzeugen, dass alles seine Richtigkeit gehabt habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. Hinweis: Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14. Juli 2022, Az. 5 Ca 413/22.

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Montabaur

Landgericht Koblenz stoppt 1&1 in Montabaur: Glasfaser-Versprechen entpuppt sich als lahmes DSL

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MONTABAUR Das Landgericht Koblenz hat der 1&1 Telecommunication SE untersagt, Internetanschlüsse unter Verwendung des Begriffs Glasfaser so zu bewerben, dass bei einer Verfügbarkeitsprüfung der Eindruck eines echten Glasfaserzugangs entsteht, obwohl am Ende nur ein Anschluss über die klassische DSL-Kupferleitung bereitgestellt wird. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen datiert vom 16. September 2025 und trägt das Aktenzeichen 3 HK O 69/24.

Worum es konkret ging: »Glasfaser-DSL« mit grünem Haken

Im Mittelpunkt stand die Online-Verfügbarkeitsabfrage auf 1und1.de. Nutzer sahen dort für ihre Adresse Formulierungen wie »[Anschrift] ist ein Glasfaser-DSL-Anschluss verfügbar«, versehen mit einem grünen Haken. Gleichzeitig wurden an dieser Adresse aber Tarife angezeigt, die tatsächlich über DSL-Leitungen erbracht wurden. Das Gericht sah darin eine Irreführung, weil der durchschnittliche Verbraucher bei »Glasfaser« eine durchgehende Versorgung mit Glasfaser erwartet und keine hybride Lösung auf der letzten Meile über Kupfer. 1&1 muss diese Praxis künftig unterlassen.

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Deutliche Konsequenzen für Zuwiderhandlungen

Das Gericht verhängte ein striktes Unterlassungsgebot. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Die Vollstreckung kann sich auf Mitglieder des Vorstands erstrecken. Zudem muss 1&1 die Kosten des Rechtsstreits tragen und dem Kläger 260 Euro zuzüglich Zinsen zahlen. Teile des Urteils sind gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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Warum das Urteil wichtig ist

Das Koblenzer Urteil stärkt den Verbraucherschutz in einem Markt, in dem technische Begriffe gerne werblich aufgeladen werden. Wer „Glasfaser“ liest, erwartet in der Regel einen Anschluss, bei dem die Faser bis in die Wohnung oder zumindest ins Haus führt. Genau diese Erwartungshaltung schützt das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Der Beschluss zwingt Anbieter, die verwendete Anschlusstechnik klar zu benennen und irreführende Mischbegriffe zu vermeiden. Auch die öffentliche Debatte über kreativ eingesetzte Marketingvokabeln im Festnetzmarkt erhält damit neue Relevanz.

1&1 ist nicht zum ersten Mal in Koblenz mit Verbraucherschützern aneinandergeraten. Bereits zuvor hat das Landgericht irreführende oder unklare Gestaltung im Telekommunikationsbereich gerügt, etwa beim Thema Routerwahl und bei uneindeutigen Flatrate-Versprechen. Die Linie der Kammer ist erkennbar: Werbung und Bestellprozesse müssen das halten, was sie dem durchschnittlichen Kunden erkennbar zusagen.

Was Kunden jetzt beachten sollten

Wer einen Festnetzanschluss bestellt, sollte bei der Verfügbarkeitsabfrage genau lesen, welche Technik tatsächlich anliegt. Entscheidend ist die Unterscheidung: FTTH bedeutet Glasfaser bis in die Wohnung, FTTB bis ins Gebäude, FTTC führt meist über eine Kupfer-Reststrecke und ist am Ende VDSL. Im Zweifel sollte man im Bestellprozess nachsehen, welche Leitungsart im Vertragstext steht und ob die zugesagten Bandbreiten realistisch erreichbar sind. Das Koblenzer Urteil hilft dabei, denn es setzt klare Grenzen, wie Anbieter mit dem Begriff Glasfaser werben dürfen.

Das Landgericht Koblenz schafft Klarheit: Der Begriff Glasfaser ist kein Gummiwort. Wer ihn nutzt, muss echte Glasfaser liefern oder unmissverständlich sagen, dass es sich nur um einen DSL-Anschluss handelt. Für den Wettbewerb bedeutet das Urteil mehr Fairness und für Verbraucher mehr Transparenz. Die vollständige Urteilsbegründung ist öffentlich zugänglich und bietet detaillierte Einblicke in die rechtliche Abwägung der Kammer (dk).

Quellenhinweise:
Beglaubigte Urteilsabschrift LG Koblenz, 3 HK O 69/24, Urteil vom 16.09.2025. Verbraucherzentrale.de+1 | Bericht und Kontextdarstellung aus dem Fachmedium teltarif.de. Teltarif | Frühere, thematisch verwandte Entscheidungen mit Beteiligung des vzbv gegen 1&1. Verbraucherzentrale Bundesverband+1

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Recht

„Es ging mir um Gerechtigkeit“: Frank Herrig-Jansen eröffnet Kanzlei in Nastätten

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NASTÄTTEN Rechtsanwalt Frank Herrig-Jansen hat in Nastätten eine neue Kanzlei eröffnet. Mit seiner Familie hat er seinen Lebensmittelpunkt in die Blaufärberstadt verlegt und damit einen persönlichen Neuanfang gewagt. Nach über 25 Jahren Tätigkeit in einer großen Sozietät arbeitet er nun unabhängig und baut sich in der Region eine neue Basis auf.

Ich bin Anwalt geworden, weil es mir um Gerechtigkeit ging

Herrig-Jansen begann seine Laufbahn als Strafverteidiger. „Ich bin Anwalt geworden, weil es mir um Gerechtigkeit ging. Ich wollte Menschen helfen und sie in Prozessen verteidigen“, erzählt er im Gespräch mit dem BEN Kurier. Doch die Auseinandersetzung mit schweren Gewalt- und Straftaten brachte ihn früh an moralische Grenzen. Er orientierte sich um und spezialisierte sich zunächst auf das Autokauf- und Werkstattrecht. In dieser Zeit verfasste er ein Fachbuch und vertrat Autohäuser, bevor er über diesen Weg mit dem Arbeitsrecht in Berührung kam.

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Zunächst war er auf Arbeitgeberseite tätig. Ein langjähriger Bekannter, damals Vorsitzender eines Gesamtbetriebsrats, bat ihn schließlich, Mandate zu übernehmen – allerdings mit der Bedingung, sich klar für eine Seite zu entscheiden. „Für mich war sofort klar, dass ich künftig Arbeitnehmer und Betriebsräte vertreten möchte“, so Herrig-Jansen. Seitdem konzentriert er sich ausschließlich auf diese Mandate.

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Das Arbeitsrecht sei für ihn besonders reizvoll, weil es unmittelbare Auswirkungen auf die Lebenssituation von Menschen habe. Fälle von Kündigungen, Mobbing, Diskriminierung oder Belästigung am Arbeitsplatz gehörten ebenso dazu wie die Unterstützung von Betriebsräten bei Betriebsvereinbarungen oder in Beschlussverfahren. Dabei weist der Anwalt immer wieder auf die besondere Bedeutung von Fristen hin: Eine Kündigungsschutzklage müsse innerhalb von drei Wochen eingereicht werden, Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz binnen zwei Monaten. Auch in Arbeits- oder Tarifverträgen seien Ausschlussfristen üblich, deren Versäumnis hohe finanzielle Einbußen bedeuten könne. „Wer eine Zielvereinbarung über 20.000 Euro hat und die Frist verpasst, verliert dieses Geld“, macht er deutlich.

Neben den inhaltlichen Fragen spielt auch die Kostenregelung im Arbeitsrecht eine Rolle. In der ersten Instanz trägt nach § 12a Arbeitsgerichtsgesetz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie den Prozess gewinnt. Deshalb sei eine Rechtsschutzversicherung sehr empfehlenswert. Für Bedürftige bestehe die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Trotz aller digitalen Möglichkeiten legt Herrig-Jansen Wert auf den persönlichen Kontakt. „Ich bin noch von der alten Schule. Für mich gehört es dazu, den Mandanten wenigstens einmal persönlich zu sprechen – sei es telefonisch oder in der Kanzlei. Nur so kann man die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen.“ Gerade bei Kündigungen sei dies wichtig, da die Begründungen oft unklar oder gar nicht angegeben seien und die entscheidenden Informationen vom Mandanten kommen müssten.

Mit der Eröffnung seiner Kanzlei in Nastätten verbindet Herrig-Jansen einen bewussten Neuanfang. „Ich wollte unabhängig arbeiten. Mit dem Umzug meiner Familie nach Nastätten entstand die Idee, hier eine Kanzlei aufzubauen. Daran arbeite ich nun mit ganzer Kraft.“

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Gesundheit

Neues Bestattungsgesetz: Angehörige dürfen Urne mit der Asche nach Hause nehmen

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RECHT Nach mehr als vier Jahrzehnten hat Rheinland-Pfalz sein Bestattungsrecht umfassend reformiert. Der Landtag verabschiedete am 11. September ein neues Gesetz, das die individuellen Wünsche der Bürgerinnen und Bürger stärker berücksichtigt und gleichzeitig die Tradition der Friedhofskultur bewahrt. Gesundheitsminister Clemens Hoch (SPD) sprach im Plenum von einem wichtigen Schritt, der persönliche Vorstellungen und ein würdiges Abschiednehmen miteinander verbindet. Das Gesetz soll bereits im Oktober in Kraft treten, eine Durchführungsverordnung wird derzeit erarbeitet. In rund fünf Jahren ist eine erste Überprüfung vorgesehen.

Mehr Wahlfreiheit bei Bestattungsformen

Das neue Gesetz eröffnet den Menschen im Land zahlreiche zusätzliche Möglichkeiten, ihren letzten Weg nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Künftig ist es erlaubt, die Asche eines Verstorbenen nach Hause zu nehmen oder einen Teil davon zu einem Erinnerungsstück wie einem Schmuckstein oder einer Keramik verarbeiten zu lassen. Auch das Verstreuen der Asche außerhalb eines Friedhofs wird möglich, ebenso die sogenannte Flussbestattung in Rhein, Mosel, Lahn oder Saar.

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Eine weitere Neuerung betrifft die bisherige Pflicht zur Erdbestattung im Sarg. Ab sofort kann man sich auch für eine Tuchbestattung entscheiden und zwar ausdrücklich nicht nur aus religiösen Gründen. Wer hingegen keine besondere Verfügung trifft, kann wie bisher in einem Sarg oder einer Urne auf dem Friedhof beigesetzt werden.

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Sternenkinder im Zentrum der Reform

Besonders am Herzen lag Minister Hoch die Situation von Eltern, deren Kinder tot zur Welt kommen. Bislang galten Kinder, die vor der 24. Schwangerschaftswoche oder mit einem Gewicht unter 500 Gramm geboren wurden, rechtlich als Fehlgeburten ohne Anspruch auf eine offizielle Bestattung. Mit der Reform werden sie künftig als Sternenkinder bezeichnet.

Damit erhalten Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder würdevoll zu bestatten und ihnen einen Raum für Trauer und Erinnerung zu eröffnen. Neu ist auch, dass Sternenkinder gemeinsam mit einem gleichzeitig oder kurz darauf verstorbenen Elternteil beigesetzt werden können. Diese Regelung soll vor allem in Fällen von Unfällen oder medizinischen Notfällen Trost spenden.

Verbesserungen im Leichenschauwesen

Neben den erweiterten Bestattungsformen enthält das Gesetz tiefgreifende Änderungen im Bereich der Leichenschau. Hintergrund ist Kritik von Polizei und Strafverfolgungsbehörden an der bisherigen Praxis. Künftig werden die verschiedenen Arten von Leichenuntersuchungen, von der Leichenschau über die Obduktion bis hin zur anatomischen Sektion, sowie die Ausstellung von Todesbescheinigungen klarer geregelt.

Eine besonders einschneidende Neuerung ist die Einführung einer Obduktionspflicht für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr, wenn die Todesursache unklar bleibt. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Tötungsdelikte wie etwa ein Schütteltrauma nicht unentdeckt bleiben. Um unnötige Obduktionen zu vermeiden, sieht das Gesetz jedoch eine zweite Leichenschau als Kontrollfunktion vor.

Ehrengräber für gefallene Soldaten

Zum neuen Bestattungsgesetz gehört auch die gesicherte Finanzierung dauerhafter Ehrengräber für im Auslandseinsatz verstorbene Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Damit soll deren Einsatz und Opferbereitschaft langfristig sichtbar gewürdigt werden.

Balance zwischen Tradition und Moderne

Mit dem neuen Bestattungsgesetz schlägt Rheinland-Pfalz eine Brücke zwischen bewährter Friedhofskultur und modernen, individuellen Vorstellungen vom Abschiednehmen. Minister Hoch fasste zusammen: „Wir erhalten unsere Traditionen, öffnen aber zugleich neue Räume für persönliche und würdevolle Formen der Bestattung.“

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