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Koblenz

Betrug beim Online-Banking („Pharming“) – Bank muss nicht für Fehler der Kunden haften

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Betrug beim Online-Banking („Pharming“)
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KOBLENZ Muss eine Bank einer Kundin den Betrag ersetzen, den diese auf eine fingierte Aufforderung im Online-Banking an einen unbekannten Betrüger überwiesen hat? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Urteil vom 01.06.2022, Az. 3 O 378/21 (nicht rechtskräftig)

Der Sachverhalt: Die Klägerin nutzte als Kundin der beklagten Bank deren Online-Banking. Dabei muss jede Überweisung durch eine Sicherheitsnummer bestätigt werden, die von einem TAN-Generator erzeugt wird. Dieses Gerät zeigt auch die Nummer des Zielkontos und den zu überweisenden Betrag an. Am 23.11.2020 loggte sich die Klägerin beim Online-Banking ein. Ein Schadprogramm auf ihrem Computer öffnete daraufhin ein Fenster mit der Aufforderung, eine „Demoüberweisung“ in Höhe von mehreren 10.000 € an einen Herrn Mustermann vorzunehmen.

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Die irritierte Klägerin startete die Anmeldung erneut, wieder öffnete sich das Fenster. Die Klägerin kam nun der Aufforderung nach und gab dazu die von ihrem TAN-Generator erzeugte Sicherheitsnummer ein. Das Schadprogramm nutzte diese Nummer für eine reale Überweisung in Höhe von 9.847,78 € von dem Konto der Klägerin. Anschließend wurde die Klägerin auf das echte Online-Banking der Beklagten umgeleitet, wo sie wie gewohnt ihre Bankgeschäfte abwickelte. Die Klägerin vertrat im Prozess die Meinung, der überwiesene Betrag sei ihr von der Bank zu erstatten. Sie habe nicht erkennen können, dass es sich um eine Betrugsmasche – sogenanntes „Pharming“ – handelte. Ihren Computer habe sie mit einem Virenprogramm geschützt. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit dem Argument, das Verhalten der Klägerin sei grob fahrlässig gewesen, so dass sie ihren Schaden selbst zu tragen habe.

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Die Entscheidung

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nämlich „in grob fahrlässiger Weise ihre Sorgfaltspflichten verletzt“, als sie die „Demoüberweisung“ mit einer echten Transaktionsnummer durchgeführt habe. Sie habe ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Von einem durchschnittlichen Computer-Nutzer könne erwartet werden, dass er die Nutzung des Online-Bankings einstellt, wenn die Umstände sehr zweifelhaft sind und auf ein fragwürdiges Geschehen hindeuten. Das – so führte das Gericht weiter aus – sei hier der Fall gewesen. Es sei nämlich sehr ungewöhnlich, dass eine echte TAN einzugeben sei, obwohl keine reale Überweisung ausgeführt werden solle.

Dies habe die Klägerin misstrauisch machen müssen. Auch die in der „Demoüberweisung“ genannte hohe Summe habe Anlass zu besonderer Vorsicht geben müssen. Die Klägerin habe ja selbst zugegeben, die Aufforderung zur Demoüberweisung sei ihr „gefühlsmäßig komisch vorgekommen“, weshalb sie zunächst von vorn begonnen habe. Sie habe auch sehen können, dass auf dem TAN-Generator die reale Ziel-Kontonummer und der tatsächliche Überweisungsbetrag angezeigt wurden. Dennoch habe die Klägerin die Transaktionsnummer für die „Demoüberweisung“ eingegeben. Dies hielt das Gericht für einen derart groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Bankkunden, dass die Klägerin den Schaden selbst zu tragen habe.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.

§ 675v Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen.

(2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1, wenn 1. es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder 2. der Verlust des Zahlungsinstruments durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler
1. in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder 2. den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung a) einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 oder b) einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments (Pressemitteilung: Verwaltungsgericht Koblenz).

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Koblenz

Verena Schimmel aus Koblenz ist nominiert für den Maitre des Jahres

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KOBLENZ Gemeinsam mit ihrem Partner David Weigang eröffnete Verena Schimmel im März 2023 das Verbene Bistro in Koblenz. Für sie war dieser Schritt eine natürliche Weiterentwicklung: „Wir hatten unser erstes Ziel erreicht, waren auf dem richtigen Weg – also bereit, etwas Neues zu wagen.“

Aktuell sorgt Schimmel auch über Koblenz hinaus für Aufmerksamkeit: Sie wurde beim renommierten Rolling Pin Award, der in diesem Jahr zum 15. Mal vergeben wird, in der Kategorie Maitre des Jahres nominiert. Dieser Preis wird nicht ohne Grund als „Oscar der Gastronomie“ bezeichnet. Dieser Award soll all diejenigen ehren, die durch Vorbildwirkung, Kreativität und Engagement die Branche beeinflussen.

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Ich habe das Glück, von meinen Kollegen nominiert worden zu sein“, erzählt sie stolz. „Jetzt stehe ich auf einer Liste, bei der es nur noch darum geht, mich gegen Berlin und Düsseldorf durchzusetzen.“

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Für Schimmel ist Menschlichkeit das Herzstück von Service. „Uns ist es wichtig, Menschen zu sehen und zu spüren – unsere Gäste genauso wie unser Team. Letztlich gehört auch der Gast zum Team. Das ist die Wurzel des Gastgebertums.“

Dass sie einmal Gastgeberin eines eigenen Bistros sein würde, war keineswegs absehbar. Ursprünglich absolvierte Schimmel eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin, „da bin ich ein bisschen reingerutscht über meine Eltern und den befreundeten Zahnarzt. Aber ich wusste schnell: Das ist nicht mein Weg.“ Viele Jahre führte sie parallel einen Concept Store in Emmelshausen, bis sie ihren heutigen Partner kennenlernte. Gemeinsam wagten die beiden den Schritt in die Gastronomie und machten ihre Leidenschaft zum Beruf.

Die Selbstständigkeit bringt für Schimmel und ihr Team natürlich auch Herausforderungen mit sich. Besonders die Nachwirkungen der Corona-Pandemie sind spürbar. Doch sie bleibt optimistisch: „Risiko gibt es immer. Aber wenn man ein gutes Konzept hat, daran glaubt, ein starkes Team an seiner Seite weiß und Gäste, die positives Feedback geben, dann kann man es schaffen.“

Im Verbene Bistro erwartet die Gäste eine international inspirierte Küche, geprägt von den persönlichen Einflüssen des multikulturellen Teams. Gleichzeitig liegt der Fokus auf Nachhaltigkeit und Regionalität – enge Partnerschaften bestehen etwa mit Produzenten aus der Eifel. Während Weigang gemeinsam mit seinem Küchenteam die Gerichte entwickelt und die finale Entscheidung trifft, liegt Schimmels Stärke im Visuellen: „Er hat das letzte Wort, aber bei der Optik darf ich immer noch mitsprechen.“

Mein erster Eindruck? Offen und herzlich. Genau diese Mischung schafft das Gefühl, im Verbene Bistro nicht nur Gast, sondern Teil des Ganzen zu sein. Wer das alles selbst erleben möchte, sollte vorbeischauen und in die vielfältigen, kreativen Genusswelten des Restaurants eintauchen. Mit anderen Worten: Einfühlsam, kreativ und herzlich. So lässt sich das Verbene wohl am besten beschreiben.

Wer noch für Verena Schimmel als beste Gastgeberin des Jahres voten möchte, kann das bis zum 31.08.2025 machen. https://www.rollingpin.de/awards/deutschland 

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Koblenz

Junge Union Koblenz: Verbot unangekündigter Tests ist der falsche Weg

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KOBLENZ Die Junge Union Koblenz, die Nachwuchsorganisation der CDU, kritisiert die Entscheidung der Landesregierung, unangekündigte Tests in Schulen zu verbieten. Aus Sicht der jungen Christdemokraten setzt die Ampel damit ein völlig falsches Signal. „Anstatt die wirklichen Probleme wie Lehrermangel oder den regelmäßigen Unterrichtsausfall anzugehen, beschäftigt sich die Landesregierung mit Nebenschauplätzen, die kurzfristig für Schlagzeilen sorgen“, erklärt der JU-Kreisvorsitzende und CDU-Landtagskandidat Philip Rünz.

Ablenkungsmanöver von den eigentlichen Problemen wie Lehrermangel und Unterrichtsausfall

Rünz weiter: „Unangekündigte Tests sind ein pädagogisches Instrument, das Lehrkräften hilft, den Leistungsstand ehrlich einzuschätzen. Sie jetzt pauschal zu verbieten, bedeutet weniger Freiheit für Lehrer und weniger Verlässlichkeit in der Leistungsbewertung.“

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Auch Henry Blomenkemper, Schüler und Beisitzer im JU-Kreisvorstand, übt Kritik: „Wir Schülerinnen und Schüler merken jeden Tag, wo es wirklich hakt – wenn Stunden ausfallen oder der Unterricht nur auf Sparflamme läuft. Das Verbot von unangekündigten Tests bringt uns überhaupt nicht weiter.“

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Die Junge Union Koblenz fordert deshalb, endlich die eigentlichen Probleme in den Blick zu nehmen: ausreichend Lehrkräfte und eine verlässliche Unterrichtsversorgung. „Alles andere lenkt nur davon ab, dass unser Bildungssystem an den entscheidenden Stellen Nachholbedarf hat“, so Blomenkemper und Rünz abschließend (PM Junge Union Koblenz).

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Koblenz

Vorstandswechsel bei der Debeka Bausparkasse: Jörg Phlippen geht in den Ruhestand – Alexander Weber übernimmt

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KOBLENZ Nach mehr als zwei Jahrzehnten an der Spitze der Debeka Bausparkasse verabschiedet sich Jörg Phlippen zum 1. September in den Ruhestand. Der 63-Jährige war über 22 Jahre im Unternehmen tätig, davon 20 Jahre als Mitglied des Vorstands. In dieser Zeit prägte er maßgeblich die strategische Ausrichtung der Bausparkasse und trieb die Optimierung der Kredit- und Bausparprozesse sowie die Weiterentwicklung der Produktpalette voran. Zudem legte er großen Wert auf eine vertrauensvolle und wertschätzende Unternehmenskultur.

Sein Nachfolger wird der 32-jährige Alexander Weber. Der gebürtige Koblenzer ist seit seinem BWL-Studium mit der Debeka verbunden und war zuletzt als Hauptabteilungsleiter und Prokurist in der Kreditabteilung tätig. Weber bringt umfassende Erfahrung in den Bereichen Anlagemanagement und Baufinanzierung mit. „Für unsere Kunden und Mitarbeitenden möchte ich Innovation gezielt einsetzen und dabei echte Mehrwerte schaffen“, betont der neue Vorstand.

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Auch Phlippen zeigt sich zuversichtlich: „Ich kann mich mit einem guten Gefühl zurückziehen, weil ich weiß, dass mit Alexander Weber ein engagiertes neues Vorstandsmitglied übernimmt, das die Entwicklung der Bausparkasse mit frischen Ideen fortsetzen wird.“

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Die Debeka Bausparkasse AG gehört seit 1974 zur Debeka-Gruppe und zählt mit einer Bilanzsumme von rund 8,9 Milliarden Euro zu den größten privaten Bausparkassen Deutschlands. Ihr Angebot umfasst Bausparen, Baufinanzierung, Kapitalanlage und Immobilienverwaltung.

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