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PAUKENSCHLAG: Lebenshilfe Rhein-Lahn ist zahlungsunfähig – Insolvenzantrag ist gestellt

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Lebenshilfe Rhein-Lahn ist zahlungsunfähig - Insolvenzantrag ist gestellt
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NASTÄTTEN Der Lebenshilfe Rhein-Lahn e.V. und die Lebenshilfe Rhein-Lahn gGmbH haben am 21.12.2021 beim Amtsgericht Koblenz wegen Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag gestellt. Das Amtsgericht hat den Koblenzer Rechtsanwalt Jens Lieser von LIESER Rechtsanwälte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Lebenshilfe Rhein-Lahn unterstützt Menschen mit Beeinträchtigungen und betreibt zum einen eine integrative Kindertagesstätte und bietet zum anderen familienunterstützende Dienste in der Rhein-Lahn-Region an. Der Betrieb läuft trotz des Insolvenzantrages uneingeschränkt weiter.

– Lebenshilfe e.V. sowie Lebenshilfe gGmbH sind zahlungsunfähig – – Betreuung und Leistungsspektrum werden uneingeschränkt aufrechterhalten – – Löhne und Gehälter der Beschäftigten durch Insolvenzgeld bis Ende Februar 2022 gesichert –

 

Insolvenzgeld gesichert

Die Löhne und Gehälter der rund 120 Beschäftigten sind bis Ende Februar 2022 über das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit gesichert. Die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes wird unverzüglich bei der Behörde beantragt. Der vorläufige Insolvenzverwalter Jens Lieser wird am 22. Dezember die Beschäftigten auf Betriebsversammlungen über die Insolvenz und die weiteren Schritte informieren.

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Alle Sanierungsoptionen prüfen

Inzwischen verschafft sich der vorläufige Insolvenzverwalter einen umfassenden Überblick über den Betrieb. „Unser Ziel ist es, die Lebenshilfe Rhein-Lahn zu sanieren und fortzuführen sowie die Arbeitsplätze zu erhalten. Wir werden gleichzeitig alles daran setzen, das Leistungsspektrum für die Kinder zu sichern und das vorhandene Angebot zu erhalten“, sagt Rechtsanwalt Lieser.

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Über den Lebenshilfe Rhein-Lahn e.V. und die Lebenshilfe Rhein-Lahn gGmbH

Die Lebenshilfe Rhein-Lahn wurde 1966 als gemeinnütziger Verein gegründet. Seit über 50 Jahren unterstützt der Verein Menschen mit Beeinträchtigung darin, ihre Persönlichkeit zu entfalten und zu entwickeln. Dabei setzt er sich für ein gutes gemeinsames und gleichberechtigtes Leben von Menschen mit und ohne Behinderung ein. Die Lebenshilfe Rhein-Lahn besteht neben dem Verein aus einer gGmbH, die 2007 gegründet wurde, und der Netzwerkstelle Inklusion. Das Gesamtangebot reicht von einer integrativen Kindertagesstätte in Singhofen, über den Fachdienst für Integrationspädagogik (FIP), den Familienunterstützenden Dienst (FUD) bis hin zur Organisation von inklusiven Freizeit- und Ferienangeboten. Die Einrichtungen und Dienste für Beratung, Erziehung und Bildung, für Arbeit und Freizeit stehen sowohl Kindern und Jugendlichen als auch Erwachsenen offen. Weitere Informationen unter: www.lebenshilfe-rhein-lahn.de

Über LIESER Rechtsanwälte

LIESER Rechtsanwälte ist ein führendes Büro auf dem Gebiet der Insolvenzverwaltung, Restrukturierung und Sanierung. Von 15 Standorten u.a. in Koblenz, Saarbrücken, Bonn, Mainz, Frankfurt a. Main, Darmstadt, Mannheim, Köln, Stuttgart und Trier werden Mandate aller Größenordnungen und Branchen betreut. In über 2.000 Unternehmensinsolvenzverfahren hat LIESER Rechtsanwälte die Kompetenz bei der Fortführung und Sanierung von Unternehmen erfolgreich unter Beweis gestellt. Weitere Informationen unter www.lieser-rechtsanwaelte.de (Pressemitteilung dictum-media Köln).

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Bundesgerichtshof entscheidet über Koblenzer Urteil wegen Versklavung einer Jesidin

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Foto: Landgericht Koblenz
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KOBLENZ|KARLSRUHE Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), zuständig für Staatsschutzsachen, hat über die Revision einer vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verurteilten Angeklagten entschieden. Die Frau war wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit (u. a. Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung), Beihilfe zum Völkermord, weiterer Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie weiterer Delikte zu neun Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden.

Auf die Revision änderte der BGH den Schuldspruch, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an einen anderen Strafsenat des OLG Koblenz zurück. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

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Sachverhalt (aus den Feststellungen des OLG)

Die in Deutschland geborene Angeklagte reiste 2014 nach Syrien und weiter in den Irak und schloss sich mit ihrem Ehemann, einem syrischen Arzt, dem „Islamischen Staat“ (IS) an. In Mossul nahmen beide mit Genehmigung des IS andere IS-zugehörige Frauen auf, versorgten sie und unterstützten so die Organisation. Im gemeinsamen Schlafzimmer lagerten sie vier Kalaschnikow-Sturmgewehre, um den mit Gewalt aufrechterhaltenen Herrschaftsanspruch des IS zu stützen.

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Ende April 2016 wurde dem Ehemann die Nebenklägerin, eine Jesidin aus dem Sindschar-Gebiet, als „Geschenk“ übergeben. Sie wurde in die Villa verbracht und der Angeklagten als „seine Sklavin“ vorgestellt. Bis Februar 2019 musste die Nebenklägerin unentgeltlich Hausarbeit und Kinderbetreuung leisten; sie durfte das Haus nicht ohne Begleitung verlassen. Der Ehemann vergewaltigte sie regelmäßig; die Angeklagte wusste davon und verließ jeweils das Haus. Während der Gefangenschaft erhielt die Nebenklägerin Kleidung, Nahrung, Hygieneartikel, Medikamente und bei Bedarf fachärztliche Versorgung.

Rechtliche Würdigung des OLG

Das OLG sah u. a. mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen (davon einmal tateinheitlich mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen), außerdem tateinheitlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung), Beihilfe zum Völkermord, Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Ausrottung, Vertreibung, sexuelle Gewalt), Beihilfe zu Kriegsverbrechen gegen Personen (sexuelle Gewalt, Vertreibung), Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung sowie schwere Freiheitsberaubung.

Entscheidung des BGH

Die Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg. Im Ergebnis hielt der BGH die Verurteilung ganz überwiegend aufrecht, u. a. wegen:

  • Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung) – in Tateinheit mit Beihilfe zu sexueller Gewalt und zu entsprechenden Kriegsverbrechen,

  • mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland,

  • Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen,

  • Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft,

  • Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung,

  • schwerer Freiheitsberaubung.

Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten sah der BGH nur insoweit, als das OLG sie wegen Beihilfe zum Völkermord, Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Ausrottung und Vertreibung sowie Beihilfe zu dem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Vertreibung verurteilt hatte. Der Senat präzisierte die Anforderungen an die Strafbarkeit wegen Völkermordes nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB und an eine darauf gerichtete Beihilfehandlung: Zwar sei der vom IS begangene Völkermord an den Jesiden belegt, die getroffenen Feststellungen trügen jedoch nicht die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe hierzu. Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert.

Da nicht auszuschließen ist, dass das OLG ohne die (nicht gegebene) Beihilfe zum Völkermord eine geringere Strafe verhängt hätte, hob der BGH den Strafausspruch auf. Über das Strafmaß hat ein anderer Senat des OLG Koblenz neu zu entscheiden (dk).

Aktenzeichen und Normen

  • Vorinstanz: OLG Koblenz, 2 StE 9/22, Urteil vom 21. Juni 2023

  • Maßgebliche Vorschriften (Auszug): § 6 VStGB (Völkermord), § 7 VStGB a. F. (Verbrechen gegen die Menschlichkeit), § 27 StGB (Beihilfe)

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Stadt Lahnstein rüstet Katastrophenschutz auf – zwei neue Hochwasserboote im Einsatz

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Foto: Mira Bind | Stadtverwaltung Lahnstein
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LAHNSTEIN Die Stadt Lahnstein hat ihre Ausstattung für den Katastrophenschutz deutlich erweitert: Zwei neue Hochwasserboote vom Typ RTB 1 wurden angeschafft und ergänzen ab sofort den bestehenden Fuhrpark. Damit stehen den Einsatzkräften nun insgesamt sieben Boote dieser Art zur Verfügung – ein wichtiger Schritt, um bei Hochwasser- oder Starkregenereignissen schnell und effizient reagieren zu können.

Die Boote werden im Ernstfall von der Freiwilligen Feuerwehr Lahnstein eingesetzt. Neben der Standardausrüstung wie Motor, Paddel und Rettungsring verfügen die über zusätzliche Einstieghilfen, Rollstuhlrampen und Auflageflächen für Verletzte. „Gerade ältere oder mobilitätseingeschränkte Menschen konnten in der Vergangenheit nur mit erheblichem Aufwand in Sicherheit gebracht werden. Mit der neuen Ausstattung ist das nun deutlich einfacher und sicherer“, betont Sascha Lauer, kommissarischer Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Lahnstein

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Neben den Booten hat die Stadt außerdem weitere Einsatzmittel angeschafft, darunter leistungsstarke Großtauchpumpen und Watthosen. Zusammen mit mehreren Hundert Metern Stegmaterial ist der Katastrophenschutz nach dem Gefahrenabwehrplan nun vollständig ausgestattet.

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Für die kommenden Jahre sind im städtischen Haushalt zusätzliche Mittel eingeplant, um den Schutz der Bevölkerung weiter zu stärken (pm Stadt Lahnstein).

Schnelle Evakuierung auch für ältere und eingeschränkte Menschen bietet die neue Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr Lahnstein | Foto: Mira Bind | Stadtverwaltung Lahnstein
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Spielabbruch in Dahlheim: Polizei-Einsatz nach Platzverweisen gegen Reinhardtself

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Foto: BEN Kurier - Archivbild
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