Blaulicht
Enkeltrick in Schweighausen und Dachsenhausen

SCHWEIGHAUSEN/DACHSENHAUSEN Und täglich grüßt das Murmeltier? So könnte man es sehen. Am 05.10 gingen bei mehreren Anwohnern in Dachsenhausen und Schweighausen Anrufe ein, in dem sich eine Frau als die vermeintliche Tochter der Angerufenen ausgab.
Diese behauptete, dass sie an einen schweren Verkehrsunfall ursächlich beteiligt gewesen wäre und nun einen Kaution bei der Staatsanwaltschaft für die Freilassung hinterlegen müsste. Nicht selten verlieren ältere Menschen durch solche Schockanrufe hohe Summen.
Die Anrufer sitzen häufig in ausländischen Callcentern
Auf dem Display des Telefon erscheint tatsächlich die Rufnummer der Polizei. Sie nutzen das sogenannte „Call-ID Spoofing“ wodurch die bekannte 110 erkennbar ist. Dadurch entsteht der Eindruck, dass der Anruf tatsächlich von der Polizei stammen würde. Bei einem Anruf der echten Polizei erscheint niemals die Rufnummer 110 im Telefondisplay.
In Wahrheit sitzen die Betrüger häufig in Callcentern im Ausland. Die Gesprächsführung ist geschult. Diese suchen gezielt nach älteren Menschen mit traditionellen Namen. Mal ist es der Enkel oder das eigene Kind, welches angeblich in einer Notsituation ist, oder auch einmal die Geschichte, dass ein Einbrecher in der Nachbarschaft unterwegs wäre und die Polizei angeblich Vermögensgegenstände der Angerufenen sichert damit diese nicht gestohlen werden können. Abstrus?
Schon und dennoch funktioniert es. Viele der Angerufenen reagieren goldrichtig, legen einfach auf und rufen die richtige Polizei an. Viele Senioren sind gewarnt. Und dennoch führt die bekannte Masche noch immer zum Erfolg. So einige Senioren haben ihr gesamtes Hab und Gut verloren.
Die Angerufenen werden massiv unter Druck gesetzt
Die vermeintliche Tochter oder auch falschen Polizeibeamte halten die Angerufen geschickt über Stunden am Telefon fest. Die Täter gehen hochgradig manipulativ vor und setzen die Angerufenen massiv unter Druck. Irgendwann erscheint dann ein angeblicher Polizeibeamter und holt vor Ort das Geld oder Vermögensgegenstände ab. Diese Boten geben die erbeuteten Wertgegenstände oder das Barvermögen an Dritte weiter bis es schlussendlich im Ausland landet.
Sollten Sie einen solchen Anruf erhalten, rät die Polizei: Lassen Sie sich den Namen nennen, legen Sie auf und rufen sie die echte örtliche Polizeibehörde an und schilden sie denen den Sachverhalt. Geben Sie niemals unbekannten Personen am Telefon Auskünfte über Ihre Vermögensverhältnisse oder andere sensible Daten. Übergeben Sie niemals Wertgegenstände etc. an unbekannten Personen wie angebliche Mitarbeiter von Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht oder Geldinstituten.
Die Anrufer sind geschult – Dahinter stecken häufig Banden im Ausland
Die echte Polizei etc. nimmt keine Kautionen entgegen. Auch würde diese niemals Vermögengegenstände abholen. Sollten Sie einen Anruf ihrer Kinder oder Enkel in einer Notsituation erhalten haben, versuchen sie diese unter der ihnen bekannten Rufnummer zurückzurufen. Sprechen Sie mit einer Vertrauensperson (Nachbar, Freunde etc.).
Sollte Sie Opfer eines solchen Anrufes geworden sein, so wenden Sie sich in jedem Fall an die Polizei und erstatten Sie eine Strafanzeige.
Die Fälle in Dachsenhausen und Schweighausen blieben glücklicherweise folgenlos. Die Angerufenen reagierten allesamt goldrichtig. Entweder wurde das Gespräch beendet oder aber der Angerufene erkannte, dass es sich um einen Betrugsversuch handelte.
Nicht bei jedem traditionell klingenden Namen handelt es sich tatsächlich um eine ältere Person wie es sich hier bei den geschilderten Fällen zeigte. So glimpflich kann es ausgehen wenn die Menschen sensibilisiert sind. Und dafür ist auch die Gesellschaft in der Verantwortung. Sprechen Sie mit Ihren Angehörigen und klären sie diese auf.
Blaulicht
Bundesgerichtshof entscheidet über Koblenzer Urteil wegen Versklavung einer Jesidin

KOBLENZ|KARLSRUHE Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), zuständig für Staatsschutzsachen, hat über die Revision einer vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verurteilten Angeklagten entschieden. Die Frau war wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit (u. a. Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung), Beihilfe zum Völkermord, weiterer Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie weiterer Delikte zu neun Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden.
Auf die Revision änderte der BGH den Schuldspruch, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an einen anderen Strafsenat des OLG Koblenz zurück. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.
Sachverhalt (aus den Feststellungen des OLG)
Die in Deutschland geborene Angeklagte reiste 2014 nach Syrien und weiter in den Irak und schloss sich mit ihrem Ehemann, einem syrischen Arzt, dem „Islamischen Staat“ (IS) an. In Mossul nahmen beide mit Genehmigung des IS andere IS-zugehörige Frauen auf, versorgten sie und unterstützten so die Organisation. Im gemeinsamen Schlafzimmer lagerten sie vier Kalaschnikow-Sturmgewehre, um den mit Gewalt aufrechterhaltenen Herrschaftsanspruch des IS zu stützen.
Ende April 2016 wurde dem Ehemann die Nebenklägerin, eine Jesidin aus dem Sindschar-Gebiet, als „Geschenk“ übergeben. Sie wurde in die Villa verbracht und der Angeklagten als „seine Sklavin“ vorgestellt. Bis Februar 2019 musste die Nebenklägerin unentgeltlich Hausarbeit und Kinderbetreuung leisten; sie durfte das Haus nicht ohne Begleitung verlassen. Der Ehemann vergewaltigte sie regelmäßig; die Angeklagte wusste davon und verließ jeweils das Haus. Während der Gefangenschaft erhielt die Nebenklägerin Kleidung, Nahrung, Hygieneartikel, Medikamente und bei Bedarf fachärztliche Versorgung.
Rechtliche Würdigung des OLG
Das OLG sah u. a. mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen (davon einmal tateinheitlich mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen), außerdem tateinheitlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung), Beihilfe zum Völkermord, Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Ausrottung, Vertreibung, sexuelle Gewalt), Beihilfe zu Kriegsverbrechen gegen Personen (sexuelle Gewalt, Vertreibung), Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung sowie schwere Freiheitsberaubung.
Entscheidung des BGH
Die Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg. Im Ergebnis hielt der BGH die Verurteilung ganz überwiegend aufrecht, u. a. wegen:
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Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung) – in Tateinheit mit Beihilfe zu sexueller Gewalt und zu entsprechenden Kriegsverbrechen,
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mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland,
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Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen,
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Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft,
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Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung,
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schwerer Freiheitsberaubung.
Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten sah der BGH nur insoweit, als das OLG sie wegen Beihilfe zum Völkermord, Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Ausrottung und Vertreibung sowie Beihilfe zu dem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Vertreibung verurteilt hatte. Der Senat präzisierte die Anforderungen an die Strafbarkeit wegen Völkermordes nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB und an eine darauf gerichtete Beihilfehandlung: Zwar sei der vom IS begangene Völkermord an den Jesiden belegt, die getroffenen Feststellungen trügen jedoch nicht die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe hierzu. Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert.
Da nicht auszuschließen ist, dass das OLG ohne die (nicht gegebene) Beihilfe zum Völkermord eine geringere Strafe verhängt hätte, hob der BGH den Strafausspruch auf. Über das Strafmaß hat ein anderer Senat des OLG Koblenz neu zu entscheiden (dk).
Aktenzeichen und Normen
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Vorinstanz: OLG Koblenz, 2 StE 9/22, Urteil vom 21. Juni 2023
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Maßgebliche Vorschriften (Auszug): § 6 VStGB (Völkermord), § 7 VStGB a. F. (Verbrechen gegen die Menschlichkeit), § 27 StGB (Beihilfe)
Blaulicht
Stadt Lahnstein rüstet Katastrophenschutz auf – zwei neue Hochwasserboote im Einsatz

LAHNSTEIN Die Stadt Lahnstein hat ihre Ausstattung für den Katastrophenschutz deutlich erweitert: Zwei neue Hochwasserboote vom Typ RTB 1 wurden angeschafft und ergänzen ab sofort den bestehenden Fuhrpark. Damit stehen den Einsatzkräften nun insgesamt sieben Boote dieser Art zur Verfügung – ein wichtiger Schritt, um bei Hochwasser- oder Starkregenereignissen schnell und effizient reagieren zu können.
Die Boote werden im Ernstfall von der Freiwilligen Feuerwehr Lahnstein eingesetzt. Neben der Standardausrüstung wie Motor, Paddel und Rettungsring verfügen die über zusätzliche Einstieghilfen, Rollstuhlrampen und Auflageflächen für Verletzte. „Gerade ältere oder mobilitätseingeschränkte Menschen konnten in der Vergangenheit nur mit erheblichem Aufwand in Sicherheit gebracht werden. Mit der neuen Ausstattung ist das nun deutlich einfacher und sicherer“, betont Sascha Lauer, kommissarischer Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Lahnstein
Neben den Booten hat die Stadt außerdem weitere Einsatzmittel angeschafft, darunter leistungsstarke Großtauchpumpen und Watthosen. Zusammen mit mehreren Hundert Metern Stegmaterial ist der Katastrophenschutz nach dem Gefahrenabwehrplan nun vollständig ausgestattet.
Für die kommenden Jahre sind im städtischen Haushalt zusätzliche Mittel eingeplant, um den Schutz der Bevölkerung weiter zu stärken (pm Stadt Lahnstein).

Blaulicht
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