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Account gehackt, Identität gestohlen: Wie verhält man sich richtig und vermeidet es?

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Account gehackt, Identität gestohlen: Wie verhält man sich richtig und vermeidet es?
Foto: BEN Kurier | Lizenz: Envato
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RECHT Plötzlich stimmt das Passwort nicht mehr. Der Login funktioniert nicht. Im Postfach warten Nachrichten über fremde Einkäufe und Benachrichtigungen zu Aktivitäten, die nie stattgefunden haben. Ein paar Stunden später klingelt das Handy, weil Freunde irritiert nachfragen, was dieser merkwürdige Link in der Nachricht bedeuten soll.

Wenn ein Account gehackt wurde, bleibt selten viel Zeit zum Nachdenken. Die Realität trifft schnell und meistens ohne Vorwarnung. Und wenn zusätzlich die eigene Identität missbraucht wird, zieht das digitale Chaos rasch Kreise bis in die analoge Welt hinein.

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Die gute Nachricht lautet: Wer versteht, was hinter einem solchen Angriff steckt und wie die Abläufe funktionieren, kann nicht nur schneller reagieren, sondern sich auch deutlich besser davor schützen. Denn Cyberkriminelle mögen gerissen sein. Sie sind aber nicht unbesiegbar.

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Was bedeutet es, wenn ein Account gehackt oder eine Identität gestohlen wird?

Ein Account-Hack klingt im ersten Moment nach einer technischen Lappalie. Jemand hat sich Zugriff auf ein Benutzerkonto verschafft. Das ist ärgerlich, aber noch überschaubar. Problematisch wird es, wenn genau dieser Zugang das Eintrittstor für weitere Plattformen ist. Die E-Mail-Adresse, über die Passwörter zurückgesetzt werden. Das Social-Media-Profil, das mit Zahlungsdaten verknüpft ist. Oder das Kundenkonto, über das der wöchentliche Einkauf läuft.

Identitätsdiebstahl geht noch einen Schritt weiter. Hier wird nicht nur ein Zugang gekapert, sondern die betroffene Person gleich mit. Name, Adresse, Geburtsdatum, Ausweisdaten. Alles, was digital verwertbar ist, wird zu einem neuen Ich zusammengeschustert und für allerlei dubiose Zwecke genutzt. Kredit beantragen, Verträge abschließen, Fake-Profile erstellen. Das Original bleibt ahnungslos, bis die Post vom Inkassobüro eintrudelt oder der Schufa-Score in den Keller rauscht.

Umso erfrischender ist es, wenn digitale Angebote ganz ohne persönliche Daten auskommen. Kein Konto, keine Anmeldung. Das bedeutet nicht nur weniger Aufwand, sondern auch deutlich weniger Angriffsfläche für Hacker. Inzwischen gibt es sogar zahlreiche Glücksspielseiten, bei denen dies möglich ist und in Shops kann man sowieso meist ohne Account einkaufen.

Wer gezielt auf datensparsame Nutzung setzt, macht einen wichtigen Schritt in Richtung digitale Selbstbestimmung. Trotzdem lohnt es sich, zu verstehen, wie Angriffe überhaupt passieren und wie sich der eigene Schutz nachhaltig verbessern lässt.

Diese Warnzeichen deuten auf einen Hack oder Datenmissbrauch hin

Die klassischen Anzeichen sind oft unspektakulär. Eine E-Mail vom Anbieter mit dem Hinweis auf einen Login aus Singapur, obwohl das letzte Sushi aus dem Supermarkt um die Ecke kam. Ein Passwort, das nicht mehr akzeptiert wird. Freunde, die besorgt nachfragen, ob man wirklich mitten in der Nacht ein dubioses Gewinnspiel beworben hat.

Manchmal sind es auch kleine Veränderungen im System: Ein neues Gerät, das in der Geräteliste auftaucht. Einstellungen, die plötzlich anders aussehen. Oder Abbuchungen für Produkte, die niemand bestellt hat. In besonders miesen Fällen geht alles auf einmal: Konto gesperrt, Zugang verloren, Identität weg.

Wenn der Ernstfall eintritt

Der erste Reflex ist Panik. Verständlich, bringt aber nichts. Viel wichtiger ist eine klare Reihenfolge. E-Mail-Passwort zuerst ändern, denn dort laufen alle Wiederherstellungsanfragen zusammen. Danach folgen Onlinebanking, Cloud-Zugänge, soziale Netzwerke und alles, was Geld oder persönliche Daten beinhaltet.

Das Gerät, von dem aus gearbeitet wird, sollte einen gründlichen Sicherheitscheck durchlaufen. Keine halbherzige Virensuche, sondern ein vollständiger Scan mit aktueller Software.

Wer sich unsicher ist, lässt notfalls einen Fachmann ran. Es geht immerhin um mehr als ein paar Urlaubsfotos. Zwei-Faktor-Authentifizierung sollte direkt überall aktiviert werden, wo es möglich ist. Und falls ein Zugriff komplett verloren geht, hilft nur noch der Support der Plattform. Wichtig: Alle Vorgänge lückenlos dokumentieren, Screenshots machen und notieren, was wann passiert ist. Das mag bürokratisch wirken, spart später aber wertvolle Zeit.

Der rechtliche Weg aus dem Identitätsdiebstahl

Auch wenn es unangenehm ist: Der Gang zur Polizei führt in solchen Fällen nicht vorbei. Eine Anzeige sorgt nicht nur dafür, dass der Vorfall offiziell wird, sie dient auch als Nachweis gegenüber Banken, Vertragspartnern oder Plattformen. Wer sich fragt, was dort genau gesagt werden soll, braucht keine Romane. Daten, Zeitpunkt des Vorfalls, betroffene Dienste und vorhandene Belege reichen vollkommen aus.

Ob die Anzeige online oder vor Ort erstattet wird, hängt vom Bundesland ab. Wichtig ist nur, dass sie existiert und das Aktenzeichen notiert wird. Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, macht zusätzlich eine Verlustanzeige für Ausweisdokumente, falls diese betroffen sind.

Wer informiert werden muss, wenn die eigene Identität betroffen ist

Je nach Umfang des Diebstahls braucht es eine kleine Benachrichtigungswelle. Banken und Kreditkartenanbieter stehen ganz oben auf der Liste. Auch dann, wenn noch keine verdächtigen Bewegungen auf dem Konto zu sehen sind. Viele Institute können vorbeugend Schutzmechanismen aktivieren.

Auch Dienstanbieter, bei denen Accounts bestehen, sollten informiert werden. Das betrifft nicht nur soziale Netzwerke oder Onlineshops, sondern auch Mobilfunkanbieter, Streamingdienste und Cloud-Speicher. Wer berufliche Accounts nutzt, spricht den Arbeitgeber an. Besonders dann, wenn Kundendaten oder interne Systeme betroffen sein könnten.

Bei gestohlenen Ausweisdaten hilft es, sich an die zuständigen Stellen zu wenden. Der Personalausweis kann gesperrt und neu beantragt werden, Online-Ausweisfunktionen sollten deaktiviert werden. Zusätzlich kann eine Anfrage bei der Schufa aufdecken, ob bereits Versuche unternommen wurden, im eigenen Namen Verträge abzuschließen.

Typische Fehler, die Hacker Tür und Tor öffnen

Der Klassiker ist schnell erzählt: ein zu kurzes Passwort, das gleich für sieben verschiedene Dienste genutzt wird. Noch bequemer wird’s mit dem Haustiernamen oder dem Geburtsdatum. Wer dann auch noch auf die Zwei-Faktor-Authentifizierung verzichtet, serviert seine digitale Identität auf dem Silbertablett.

Öffentliche WLANs ohne Absicherung sind ein weiteres Risiko. Vor allem dann, wenn man sich beim Surfen auch noch bei sensiblen Diensten einloggt. Phishing-Mails mit täuschend echten Logos und leicht schiefen Domains gehören ebenfalls zum Standardrepertoire digitaler Angreifer.

Und manchmal ist es schlicht Unwissen. Ein Link wird weitergeleitet, weil er von einer bekannten Person kommt. Ein Gewinnspiel wird geteilt, weil der Preis verlockend klingt. Plötzlich sitzt der Angreifer direkt auf dem eigenen Account.

So lässt sich digitale Identität langfristig schützen

Ein sicheres Passwort besteht nicht aus einem Lieblingswort mit einer Zahl dahinter, sondern aus einer zufälligen Kombination, die sich niemand merken kann und das ist gut so. Wer sich nicht alles merken möchte, nutzt einen Passwortmanager. Die machen nichts anderes, als alles zu speichern, was kompliziert und sicher ist.

Zwei-Faktor-Authentifizierung sollte kein Extra sein, sondern Standard. Tools wie „Have I Been Pwned“ helfen dabei, frühzeitig mitzubekommen, ob eigene Daten in Leaks aufgetaucht sind. Regelmäßige Backups, aktualisierte Software und ein klares Gefühl dafür, welche Geräte und Dienste eigentlich noch im Einsatz sind, machen den digitalen Alltag sicherer.

Es hilft auch, regelmäßig aufzuräumen. Welche Accounts werden noch genutzt? Wo liegen sensible Daten? Und was lässt sich komplett löschen, weil es längst in Vergessenheit geraten ist? Wer seine Daten kennt, kann sie schützen.

Was mit gestohlenen Daten wirklich passiert

Gestohlene Identitäten landen nicht einfach in irgendeiner Datenbank und verstauben dort. Sie werden verkauft, weitergegeben, analysiert und in neue Kontexte gepackt. Einmal missbraucht, immer in Bewegung. Und oft bleibt der Missbrauch unbemerkt, bis es zu spät ist.

Ein Konto wird aufgemacht, ein Kredit beantragt, ein falsches Profil in einem Dating-Portal angelegt und alles unter dem Namen einer Person, die davon nichts weiß. Wer nicht frühzeitig handelt, läuft Gefahr, mit juristischen Folgen, Zahlungserinnerungen und Erklärungsnöten konfrontiert zu werden.

Dabei muss digitale Gesundheit nicht kompliziert sein. Schon einfache Gewohnheiten helfen, das Risiko drastisch zu senken. Weniger Preisgabe, weniger Logins, weniger Datensammelei. Manchmal steckt die Lösung sogar in der Einfachheit. Wer gezielt auf Dienste setzt, die ohne persönliche Registrierung funktionieren, reduziert die Angriffsfläche auf das Nötigste und entlastet nebenbei auch das digitale Immunsystem.

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Recht

„Es ging mir um Gerechtigkeit“: Frank Herrig-Jansen eröffnet Kanzlei in Nastätten

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NASTÄTTEN Rechtsanwalt Frank Herrig-Jansen hat in Nastätten eine neue Kanzlei eröffnet. Mit seiner Familie hat er seinen Lebensmittelpunkt in die Blaufärberstadt verlegt und damit einen persönlichen Neuanfang gewagt. Nach über 25 Jahren Tätigkeit in einer großen Sozietät arbeitet er nun unabhängig und baut sich in der Region eine neue Basis auf.

Ich bin Anwalt geworden, weil es mir um Gerechtigkeit ging

Herrig-Jansen begann seine Laufbahn als Strafverteidiger. „Ich bin Anwalt geworden, weil es mir um Gerechtigkeit ging. Ich wollte Menschen helfen und sie in Prozessen verteidigen“, erzählt er im Gespräch mit dem BEN Kurier. Doch die Auseinandersetzung mit schweren Gewalt- und Straftaten brachte ihn früh an moralische Grenzen. Er orientierte sich um und spezialisierte sich zunächst auf das Autokauf- und Werkstattrecht. In dieser Zeit verfasste er ein Fachbuch und vertrat Autohäuser, bevor er über diesen Weg mit dem Arbeitsrecht in Berührung kam.

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Zunächst war er auf Arbeitgeberseite tätig. Ein langjähriger Bekannter, damals Vorsitzender eines Gesamtbetriebsrats, bat ihn schließlich, Mandate zu übernehmen – allerdings mit der Bedingung, sich klar für eine Seite zu entscheiden. „Für mich war sofort klar, dass ich künftig Arbeitnehmer und Betriebsräte vertreten möchte“, so Herrig-Jansen. Seitdem konzentriert er sich ausschließlich auf diese Mandate.

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Das Arbeitsrecht sei für ihn besonders reizvoll, weil es unmittelbare Auswirkungen auf die Lebenssituation von Menschen habe. Fälle von Kündigungen, Mobbing, Diskriminierung oder Belästigung am Arbeitsplatz gehörten ebenso dazu wie die Unterstützung von Betriebsräten bei Betriebsvereinbarungen oder in Beschlussverfahren. Dabei weist der Anwalt immer wieder auf die besondere Bedeutung von Fristen hin: Eine Kündigungsschutzklage müsse innerhalb von drei Wochen eingereicht werden, Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz binnen zwei Monaten. Auch in Arbeits- oder Tarifverträgen seien Ausschlussfristen üblich, deren Versäumnis hohe finanzielle Einbußen bedeuten könne. „Wer eine Zielvereinbarung über 20.000 Euro hat und die Frist verpasst, verliert dieses Geld“, macht er deutlich.

Neben den inhaltlichen Fragen spielt auch die Kostenregelung im Arbeitsrecht eine Rolle. In der ersten Instanz trägt nach § 12a Arbeitsgerichtsgesetz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie den Prozess gewinnt. Deshalb sei eine Rechtsschutzversicherung sehr empfehlenswert. Für Bedürftige bestehe die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Trotz aller digitalen Möglichkeiten legt Herrig-Jansen Wert auf den persönlichen Kontakt. „Ich bin noch von der alten Schule. Für mich gehört es dazu, den Mandanten wenigstens einmal persönlich zu sprechen – sei es telefonisch oder in der Kanzlei. Nur so kann man die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen.“ Gerade bei Kündigungen sei dies wichtig, da die Begründungen oft unklar oder gar nicht angegeben seien und die entscheidenden Informationen vom Mandanten kommen müssten.

Mit der Eröffnung seiner Kanzlei in Nastätten verbindet Herrig-Jansen einen bewussten Neuanfang. „Ich wollte unabhängig arbeiten. Mit dem Umzug meiner Familie nach Nastätten entstand die Idee, hier eine Kanzlei aufzubauen. Daran arbeite ich nun mit ganzer Kraft.“

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Gesundheit

Neues Bestattungsgesetz: Angehörige dürfen Urne mit der Asche nach Hause nehmen

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RECHT Nach mehr als vier Jahrzehnten hat Rheinland-Pfalz sein Bestattungsrecht umfassend reformiert. Der Landtag verabschiedete am 11. September ein neues Gesetz, das die individuellen Wünsche der Bürgerinnen und Bürger stärker berücksichtigt und gleichzeitig die Tradition der Friedhofskultur bewahrt. Gesundheitsminister Clemens Hoch (SPD) sprach im Plenum von einem wichtigen Schritt, der persönliche Vorstellungen und ein würdiges Abschiednehmen miteinander verbindet. Das Gesetz soll bereits im Oktober in Kraft treten, eine Durchführungsverordnung wird derzeit erarbeitet. In rund fünf Jahren ist eine erste Überprüfung vorgesehen.

Mehr Wahlfreiheit bei Bestattungsformen

Das neue Gesetz eröffnet den Menschen im Land zahlreiche zusätzliche Möglichkeiten, ihren letzten Weg nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Künftig ist es erlaubt, die Asche eines Verstorbenen nach Hause zu nehmen oder einen Teil davon zu einem Erinnerungsstück wie einem Schmuckstein oder einer Keramik verarbeiten zu lassen. Auch das Verstreuen der Asche außerhalb eines Friedhofs wird möglich, ebenso die sogenannte Flussbestattung in Rhein, Mosel, Lahn oder Saar.

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Eine weitere Neuerung betrifft die bisherige Pflicht zur Erdbestattung im Sarg. Ab sofort kann man sich auch für eine Tuchbestattung entscheiden und zwar ausdrücklich nicht nur aus religiösen Gründen. Wer hingegen keine besondere Verfügung trifft, kann wie bisher in einem Sarg oder einer Urne auf dem Friedhof beigesetzt werden.

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Sternenkinder im Zentrum der Reform

Besonders am Herzen lag Minister Hoch die Situation von Eltern, deren Kinder tot zur Welt kommen. Bislang galten Kinder, die vor der 24. Schwangerschaftswoche oder mit einem Gewicht unter 500 Gramm geboren wurden, rechtlich als Fehlgeburten ohne Anspruch auf eine offizielle Bestattung. Mit der Reform werden sie künftig als Sternenkinder bezeichnet.

Damit erhalten Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder würdevoll zu bestatten und ihnen einen Raum für Trauer und Erinnerung zu eröffnen. Neu ist auch, dass Sternenkinder gemeinsam mit einem gleichzeitig oder kurz darauf verstorbenen Elternteil beigesetzt werden können. Diese Regelung soll vor allem in Fällen von Unfällen oder medizinischen Notfällen Trost spenden.

Verbesserungen im Leichenschauwesen

Neben den erweiterten Bestattungsformen enthält das Gesetz tiefgreifende Änderungen im Bereich der Leichenschau. Hintergrund ist Kritik von Polizei und Strafverfolgungsbehörden an der bisherigen Praxis. Künftig werden die verschiedenen Arten von Leichenuntersuchungen, von der Leichenschau über die Obduktion bis hin zur anatomischen Sektion, sowie die Ausstellung von Todesbescheinigungen klarer geregelt.

Eine besonders einschneidende Neuerung ist die Einführung einer Obduktionspflicht für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr, wenn die Todesursache unklar bleibt. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Tötungsdelikte wie etwa ein Schütteltrauma nicht unentdeckt bleiben. Um unnötige Obduktionen zu vermeiden, sieht das Gesetz jedoch eine zweite Leichenschau als Kontrollfunktion vor.

Ehrengräber für gefallene Soldaten

Zum neuen Bestattungsgesetz gehört auch die gesicherte Finanzierung dauerhafter Ehrengräber für im Auslandseinsatz verstorbene Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Damit soll deren Einsatz und Opferbereitschaft langfristig sichtbar gewürdigt werden.

Balance zwischen Tradition und Moderne

Mit dem neuen Bestattungsgesetz schlägt Rheinland-Pfalz eine Brücke zwischen bewährter Friedhofskultur und modernen, individuellen Vorstellungen vom Abschiednehmen. Minister Hoch fasste zusammen: „Wir erhalten unsere Traditionen, öffnen aber zugleich neue Räume für persönliche und würdevolle Formen der Bestattung.“

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Blaulicht

Bundesgerichtshof entscheidet über Koblenzer Urteil wegen Versklavung einer Jesidin

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Foto: Landgericht Koblenz
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KOBLENZ|KARLSRUHE Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), zuständig für Staatsschutzsachen, hat über die Revision einer vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verurteilten Angeklagten entschieden. Die Frau war wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit (u. a. Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung), Beihilfe zum Völkermord, weiterer Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie weiterer Delikte zu neun Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden.

Auf die Revision änderte der BGH den Schuldspruch, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an einen anderen Strafsenat des OLG Koblenz zurück. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

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Sachverhalt (aus den Feststellungen des OLG)

Die in Deutschland geborene Angeklagte reiste 2014 nach Syrien und weiter in den Irak und schloss sich mit ihrem Ehemann, einem syrischen Arzt, dem „Islamischen Staat“ (IS) an. In Mossul nahmen beide mit Genehmigung des IS andere IS-zugehörige Frauen auf, versorgten sie und unterstützten so die Organisation. Im gemeinsamen Schlafzimmer lagerten sie vier Kalaschnikow-Sturmgewehre, um den mit Gewalt aufrechterhaltenen Herrschaftsanspruch des IS zu stützen.

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Ende April 2016 wurde dem Ehemann die Nebenklägerin, eine Jesidin aus dem Sindschar-Gebiet, als „Geschenk“ übergeben. Sie wurde in die Villa verbracht und der Angeklagten als „seine Sklavin“ vorgestellt. Bis Februar 2019 musste die Nebenklägerin unentgeltlich Hausarbeit und Kinderbetreuung leisten; sie durfte das Haus nicht ohne Begleitung verlassen. Der Ehemann vergewaltigte sie regelmäßig; die Angeklagte wusste davon und verließ jeweils das Haus. Während der Gefangenschaft erhielt die Nebenklägerin Kleidung, Nahrung, Hygieneartikel, Medikamente und bei Bedarf fachärztliche Versorgung.

Rechtliche Würdigung des OLG

Das OLG sah u. a. mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen (davon einmal tateinheitlich mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen), außerdem tateinheitlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung), Beihilfe zum Völkermord, Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Ausrottung, Vertreibung, sexuelle Gewalt), Beihilfe zu Kriegsverbrechen gegen Personen (sexuelle Gewalt, Vertreibung), Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung sowie schwere Freiheitsberaubung.

Entscheidung des BGH

Die Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg. Im Ergebnis hielt der BGH die Verurteilung ganz überwiegend aufrecht, u. a. wegen:

  • Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung) – in Tateinheit mit Beihilfe zu sexueller Gewalt und zu entsprechenden Kriegsverbrechen,

  • mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland,

  • Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen,

  • Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft,

  • Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung,

  • schwerer Freiheitsberaubung.

Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten sah der BGH nur insoweit, als das OLG sie wegen Beihilfe zum Völkermord, Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Ausrottung und Vertreibung sowie Beihilfe zu dem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Vertreibung verurteilt hatte. Der Senat präzisierte die Anforderungen an die Strafbarkeit wegen Völkermordes nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB und an eine darauf gerichtete Beihilfehandlung: Zwar sei der vom IS begangene Völkermord an den Jesiden belegt, die getroffenen Feststellungen trügen jedoch nicht die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe hierzu. Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert.

Da nicht auszuschließen ist, dass das OLG ohne die (nicht gegebene) Beihilfe zum Völkermord eine geringere Strafe verhängt hätte, hob der BGH den Strafausspruch auf. Über das Strafmaß hat ein anderer Senat des OLG Koblenz neu zu entscheiden (dk).

Aktenzeichen und Normen

  • Vorinstanz: OLG Koblenz, 2 StE 9/22, Urteil vom 21. Juni 2023

  • Maßgebliche Vorschriften (Auszug): § 6 VStGB (Völkermord), § 7 VStGB a. F. (Verbrechen gegen die Menschlichkeit), § 27 StGB (Beihilfe)

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