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Wenn das Warum bleibt: Der Fall Luise und der schwierige Weg zur Gerechtigkeit

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Archivbild: Blumen und Kerzen oberhalb des Tatorts
Foto: BEN Kurier
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KOBLENZ Es ist über zwei Jahre her. Und doch ist es, als sei es erst gestern gewesen. Als wir damals in Freudenberg standen, an jenem kalten, stillen Ort, wo eine Zwölfjährige ihr Leben verlor. Ihr Name war Luise. Zwei gleichaltrige Mädchen sollen sie mit dutzenden Messerstichen getötet haben. Eine Tat, so grausam, so unbegreiflich, dass sich selbst abgeklärte Reporter mit der Frage „Warum?“ zurückzogen – weil es keine Antwort gab. Heute kehrt dieser Fall zurück in die öffentliche Wahrnehmung: vor einem Zivilgericht.

Am 24. Juli 2025 wird vor dem Landgericht Koblenz verhandelt – nicht über Schuld im strafrechtlichen Sinne, denn die mutmaßlichen Täterinnen waren zum Tatzeitpunkt strafunmündig. Es wird auch nicht über das Motiv gesprochen, nicht über Details der Tat. Es geht nun um Schmerzensgeld, Hinterbliebenengeld, Beerdigungskosten. Die Familie von Luise fordert, was ihnen umen und Kerzen rechtlich zusteht – und vielleicht mehr noch: ein Zeichen, ein öffentliches Eingeständnis, dass der Schmerz nicht folgenlos bleibt.

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Die Eltern von Luise fordern jeweils 50.000 Euro Schmerzensgeld, hinzu kommen mindestens 30.000 Euro Hinterbliebenengeld pro Kläger. Auch eine weitere Angehörige ist beteiligt. Die Klage richtet sich gegen die beiden Mädchen, die das Leben ihrer Tochter ausgelöscht haben sollen. Die Summe mag hoch erscheinen – und doch ist sie in Wahrheit nicht messbar. Denn was ist der Tod eines Kindes wert? Was wiegt das Schweigen eines leeren Kinderzimmers?

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Doch bei allem Verständnis, bei aller Wut, bei aller Trauer: Die Fragen gehen weiter. Denn der Prozess wirft auch ein moralisches Licht auf das, was Recht kann – und was nicht. Kann ein finanzieller Ausgleich wirklich Gerechtigkeit schaffen? Kann ein Gerichtsurteil heilen, was durch keine Tat, keine Worte, kein Geld der Welt wieder gutzumachen ist?

Und dann ist da noch die andere Seite. Zwei Kinder, die zu Täterinnen wurden. Zwei Familien, deren Welt ebenfalls zerbrach. Eine der Mütter sagte später in einem Interview: „Ich bin eine Mama. Ich verstehe die Mutter des Opfers. Ihr Bett bleibt leer – meins nicht.“ Ein Satz voller Ambivalenz. Voller Tragik. Voller Schuld, die sich nicht einfach aufrechnen lässt.

Wer diesen Fall beurteilt, muss beides sehen: das Leid der Opferfamilie – und die Abgründe, in die auch die Familien der Täterinnen gestürzt wurden. Und wieder stellt sich das alte „Warum?“: Warum kam es so weit? Warum diese Gewalt? Warum zwei so junge Mädchen – mit einem Messer, mit Wut, mit was auch immer in sich?

Was kann ein Zivilprozess leisten in einem Fall, der so viele Grenzen sprengt? Juristisch geht es um die Frage, ob die Täterinnen zivilrechtlich überhaupt haften können. Dafür müssten sie das Unrecht ihrer Tat erkannt haben – mit zwölf und dreizehn Jahren. Doch ganz unabhängig vom Ergebnis: Der Prozess ist eine Form der gesellschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Unbegreiflichen. Ein Versuch, etwas zu ordnen, was nicht geordnet werden kann.

Das Landgericht hat den Gütetermin öffentlich angesetzt. Es wird viele Kameras geben. Viele Stimmen. Vielleicht auch viele Meinungen. Aber am Ende bleibt eine Erkenntnis, die sich durchzieht seit jenem 11. März 2023: Nichts wird je wieder gut. Und dennoch suchen Menschen nach Wegen, mit dem Schmerz zu leben.

Damals haben wir vom BEN Kurier in einem sehr persönlichen Leitartikel gefragt: Warum? Heute ist diese Frage aktueller denn je. Denn mit dem Zivilprozess beginnt keine juristische Aufarbeitung – sie ist längst unmöglich. Es beginnt ein Ringen um Anerkennung, um Ausdruck, um Würde. Für ein Kind, das nie erwachsen werden durfte.

Und wenn dieser Prozess etwas leisten kann, dann vielleicht das: Dass wir nie aufhören, zu fragen. Und dass wir nicht vergessen.

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Bundesgerichtshof entscheidet über Koblenzer Urteil wegen Versklavung einer Jesidin

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Foto: Landgericht Koblenz
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KOBLENZ|KARLSRUHE Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), zuständig für Staatsschutzsachen, hat über die Revision einer vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verurteilten Angeklagten entschieden. Die Frau war wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit (u. a. Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung), Beihilfe zum Völkermord, weiterer Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie weiterer Delikte zu neun Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden.

Auf die Revision änderte der BGH den Schuldspruch, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an einen anderen Strafsenat des OLG Koblenz zurück. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

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Sachverhalt (aus den Feststellungen des OLG)

Die in Deutschland geborene Angeklagte reiste 2014 nach Syrien und weiter in den Irak und schloss sich mit ihrem Ehemann, einem syrischen Arzt, dem „Islamischen Staat“ (IS) an. In Mossul nahmen beide mit Genehmigung des IS andere IS-zugehörige Frauen auf, versorgten sie und unterstützten so die Organisation. Im gemeinsamen Schlafzimmer lagerten sie vier Kalaschnikow-Sturmgewehre, um den mit Gewalt aufrechterhaltenen Herrschaftsanspruch des IS zu stützen.

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Ende April 2016 wurde dem Ehemann die Nebenklägerin, eine Jesidin aus dem Sindschar-Gebiet, als „Geschenk“ übergeben. Sie wurde in die Villa verbracht und der Angeklagten als „seine Sklavin“ vorgestellt. Bis Februar 2019 musste die Nebenklägerin unentgeltlich Hausarbeit und Kinderbetreuung leisten; sie durfte das Haus nicht ohne Begleitung verlassen. Der Ehemann vergewaltigte sie regelmäßig; die Angeklagte wusste davon und verließ jeweils das Haus. Während der Gefangenschaft erhielt die Nebenklägerin Kleidung, Nahrung, Hygieneartikel, Medikamente und bei Bedarf fachärztliche Versorgung.

Rechtliche Würdigung des OLG

Das OLG sah u. a. mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen (davon einmal tateinheitlich mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen), außerdem tateinheitlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung), Beihilfe zum Völkermord, Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Ausrottung, Vertreibung, sexuelle Gewalt), Beihilfe zu Kriegsverbrechen gegen Personen (sexuelle Gewalt, Vertreibung), Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung sowie schwere Freiheitsberaubung.

Entscheidung des BGH

Die Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg. Im Ergebnis hielt der BGH die Verurteilung ganz überwiegend aufrecht, u. a. wegen:

  • Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung) – in Tateinheit mit Beihilfe zu sexueller Gewalt und zu entsprechenden Kriegsverbrechen,

  • mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland,

  • Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen,

  • Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft,

  • Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung,

  • schwerer Freiheitsberaubung.

Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten sah der BGH nur insoweit, als das OLG sie wegen Beihilfe zum Völkermord, Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Ausrottung und Vertreibung sowie Beihilfe zu dem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Vertreibung verurteilt hatte. Der Senat präzisierte die Anforderungen an die Strafbarkeit wegen Völkermordes nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB und an eine darauf gerichtete Beihilfehandlung: Zwar sei der vom IS begangene Völkermord an den Jesiden belegt, die getroffenen Feststellungen trügen jedoch nicht die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe hierzu. Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert.

Da nicht auszuschließen ist, dass das OLG ohne die (nicht gegebene) Beihilfe zum Völkermord eine geringere Strafe verhängt hätte, hob der BGH den Strafausspruch auf. Über das Strafmaß hat ein anderer Senat des OLG Koblenz neu zu entscheiden (dk).

Aktenzeichen und Normen

  • Vorinstanz: OLG Koblenz, 2 StE 9/22, Urteil vom 21. Juni 2023

  • Maßgebliche Vorschriften (Auszug): § 6 VStGB (Völkermord), § 7 VStGB a. F. (Verbrechen gegen die Menschlichkeit), § 27 StGB (Beihilfe)

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Stadt Lahnstein rüstet Katastrophenschutz auf – zwei neue Hochwasserboote im Einsatz

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Foto: Mira Bind | Stadtverwaltung Lahnstein
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LAHNSTEIN Die Stadt Lahnstein hat ihre Ausstattung für den Katastrophenschutz deutlich erweitert: Zwei neue Hochwasserboote vom Typ RTB 1 wurden angeschafft und ergänzen ab sofort den bestehenden Fuhrpark. Damit stehen den Einsatzkräften nun insgesamt sieben Boote dieser Art zur Verfügung – ein wichtiger Schritt, um bei Hochwasser- oder Starkregenereignissen schnell und effizient reagieren zu können.

Die Boote werden im Ernstfall von der Freiwilligen Feuerwehr Lahnstein eingesetzt. Neben der Standardausrüstung wie Motor, Paddel und Rettungsring verfügen die über zusätzliche Einstieghilfen, Rollstuhlrampen und Auflageflächen für Verletzte. „Gerade ältere oder mobilitätseingeschränkte Menschen konnten in der Vergangenheit nur mit erheblichem Aufwand in Sicherheit gebracht werden. Mit der neuen Ausstattung ist das nun deutlich einfacher und sicherer“, betont Sascha Lauer, kommissarischer Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Lahnstein

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Neben den Booten hat die Stadt außerdem weitere Einsatzmittel angeschafft, darunter leistungsstarke Großtauchpumpen und Watthosen. Zusammen mit mehreren Hundert Metern Stegmaterial ist der Katastrophenschutz nach dem Gefahrenabwehrplan nun vollständig ausgestattet.

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Für die kommenden Jahre sind im städtischen Haushalt zusätzliche Mittel eingeplant, um den Schutz der Bevölkerung weiter zu stärken (pm Stadt Lahnstein).

Schnelle Evakuierung auch für ältere und eingeschränkte Menschen bietet die neue Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr Lahnstein | Foto: Mira Bind | Stadtverwaltung Lahnstein
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Spielabbruch in Dahlheim: Polizei-Einsatz nach Platzverweisen gegen Reinhardtself

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Foto: BEN Kurier - Archivbild
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DAHLHEIM ,

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