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Recht

Hunde im Gnadenhof Eifel erneut beschlagnahmt: Betreiberin kündigt rechtliche Schritte an

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HARSCHEID Heute wurde erneut eine Beschlagnahmung von Hunden im Gnadenhof Eifel in Harscheid durchgeführt. Mitarbeiter des Veterinäramts, begleitet von der Polizei, holten fünf Hunde aus der Einrichtung ab. Laut Angaben des Veterinäramts verstoße die Betreiberin des Gnadenhofs gegen bestehende Auflagen, die ihr im Zusammenhang mit der Haltung von Tieren auferlegt worden waren.

Hintergrund der Auflagen

Im Mai 2024 waren bereits 47 Hunde aus dem Gnadenhof entfernt worden. Die Maßnahme erfolgte, da das Veterinäramt der Auffassung war, dass die Betreiberin mit der Betreuung der Tiere überfordert war. Im Anschluss wurden Auflagen erlassen, dass künftig nur noch fünf Hunde im Gnadenhof gehalten werden dürfen. Diese Entscheidung wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt.

Derzeit zehn Hunde auf dem Gnadenhof

Trotz der Auflage, nur fünf Hunde zu halten, leben momentan zehn Hunde im Gnadenhof. Fünf dieser Hunde wurden von der Betreiberin an einen Verein übergeben, wobei ein Raum auf dem Hof zur Verfügung gestellt wurde, um den Tieren eine geeignete Unterkunft zu bieten. Fünf der beschlagnahmten Hunde aus dem letzten Jahr wurden von der Betreiberin zurückgeholt und werden nun wieder gepflegt.

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Gerichtliche Klärung der Verantwortung

Das Verwaltungsgericht Koblenz stellte fest, dass die Betreiberin auch für die fünf Hunde, die an den Verein abgegeben wurden, verantwortlich bleibt. Der Gerichtsbeschluss führte dazu, dass das Veterinäramt die Tiere zurückholte, um die Auflagen zu überprüfen. Dies führte zur erneuten Beschlagnahmung der fünf Hunde am Mittwoch.

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Betreiberin wehrt sich gegen die Vorwürfe

Auf ihrer Facebook-Seite äußerte sich die Betreiberin zu den Vorwürfen und betonte, dass die beschlagnahmten Hunde „bestgepflegt und tierärztlich untersucht“ worden seien. Sie kündigte an, juristisch gegen die Maßnahme vorzugehen, um ihre Sichtweise in der Sache weiterzuverfolgen.

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2 Kommentare

2 Comments

  1. Ida Lehdop

    15. Januar 2025 at 20:53

    Es ist sehr traurig, dass das Vetamt Ahrweiler sich an gepflegten Hunden, die ein sehr schönes Zuhause haben, abarbeitet. Die willkürlich festgelegte Zahl von fünf Hunden ist völlig aus der Luft gegriffen worden, denn natürlich kann man sich am Tag auch um mehr als fünf Hunde kümmern, wenn man zuhause ist.
    Aus dem Vetamt Ahrweiler sickern dauernd Informationen an Leute durch, die diese Informationen gar nicht haben dürften. Ich hoffe sehr, dass dieser Filz in Ahrweiler / Weilerswist / Euskirchen endlich aufgedeckt und dann gerichtlich verfolgt wird. Es würde mich auch langsam nicht mehr wundern, wenn der Filz und die Korruption hier sogar bis ins Gericht hineinreichen.
    Es gab mal einen anderen Fall (ich schreibe bewusst nicht welchen), wo letztendlich aufgedeckt wurde, dass bei den Falschbehauptungen ein involvierter Polizist, Richter beim entsprechenden Gericht und das Veterinäramt unter einer Decke steckten und gelogen haben dass sich die Balken biegen. Ich habe langsam den Eindruck, dass es sich hier ähnlich verhält. Der Kampf um Gerechtigkeit hat damals rund drei Jahre gedauert…..
    Ich wünsche mir für die Hunde und den Gnadenhof sehr, dass es schneller geht und die Verantwortlichen dann alle zur Rechenschaft gezogen werden – mindestens mit Schmerzensgeld in Höhen, dass der Gnadenhof nie wieder Spenden braucht, wieder mehr Tiere halten darf und die Verantwortlichen hingegen zahlen müssen bis an ihr Lebensende!

  2. Ida Lehdop

    16. Januar 2025 at 11:28

    Es ist mir unbegreiflich, dass hier nicht endlich Behörden gestoppt werden, die keinesfalls zum Wohle der Tiere handeln. Der entsprechende Amtsveterinär setzt willkürlich irgendwelche Hundezahlen fest, die völlig aus der Luft gegriffen sind. Natürlich kann man sich am Tag um mehr als fünf Hunde kümmern, wenn man zuhause ist. Allein auf dieser willkürlich gewählten Anzahl beruht die erneute Beschlagnahmung. Zudem ist verwunderlich, welche nicht involvierten Personen und Institutionen Informationen haben und öffentlich machen können, die sie überhaupt nicht haben dürfen. Hier wird scheinbar Amtsmissbrauch an einigen Stellen betrieben. Es gab einmal einen ähnlichen Fall, wo schlussendlich herauskam, dass ein Polizist, das Veterinäramt und Richter beim zuständigen Gericht zusammengearbeitet und gelogen haben, dass sich die Balken biegen. Korruption und Verwandtschaftsgrade und persönliche Rachegelüste sowie Amtsmissbrauch waren auch dort massgeblich. Leider hat der Fall damals auch fast drei Jahre gedauert, wenn ich mich recht entsinne.
    Ein sehr ähnliches Muster scheint auch hier am Werk zu sein.
    Ich hoffe, dass das endlich aufgedeckt wird. Den Verantwortlichen wünsche ich, dass Sie im Falle von Amtsträgern aus dem Amt entfernt werden und sämtliche Pensionsansprüche wegen Amtsmissbrauchs verlieren, privaten Hetzern wünsche ich eine so hohe Schmerzensgeldverurteilung, dass der Gnadenhof nie wieder um Spenden werben muss und wieder richtig aufmachen kann, sie selber aber ihr Leben lang für ihr Tun zahlen müssen. (Ich weiss, dass das aufgrund der lächerlichen Strafen in unserem Land für solche Vorfälle und Taten ein Wunsch bleibt, aber wünschen tue ich es mir trotzdem….)
    Und sollte am Ende heraus kommen, dass an den ursprünglichen Vorwürfen doch etwas dran ist, dann hoffe ich, dass die langjährigen Weggucker angeklagt und verurteilt werden, denn dann wärt ihr schuldiger als Frau Ohlert!
    Wenn man allerdings sieht, wie die Hunde auf Frau Ohlert reagieren, dann weiss man, dass die Vorwürfe haltlos sind, denn geschlagene und verwahrloste Hunde reagieren anders.
    Auch ich habe schon inkompetente Amtsveterinäre kennen gelernt, die behaupteten, es gäbe keine Hunde, die vor Freude oder Angst unter sich machen, wenn z.B. Fremde ins Haus kommen. Es gibt sicher löbliche Ausnahmen bei den Amtsveterinären – diese werden aber entweder gemobbt und kaputt gemacht oder wechseln die Stelle ganz schnell, weil sie es nicht aushalten. Für Tiere wird bei den Vetämtern sehr selten gehandelt und viele Amtsveterinäre zeichnen sich leider durch Inkompetenz bzgl. Tierverhalten etc. aus.
    Eine eigene Praxis würde nicht laufen, da sie sich relativ schnell durch gähnende Leere aufgrund ausbleibender Patientenbesitzer auszeichnen würde. Da ist doch so ein Posten als angeblich kompetenter Veterinärmediziner ganz wunderbar…(und ja, es gibt sie, die löblichen seltenen Ausnahmen).
    An die grossen Fälle wird selten herangegangen – auch hier wurde ja schon öfters Korruption und Vetternwirtschaft etc. mit Landratsämtern usw. aufgedeckt und nachgewiesen.

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Recht

„Es ging mir um Gerechtigkeit“: Frank Herrig-Jansen eröffnet Kanzlei in Nastätten

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NASTÄTTEN Rechtsanwalt Frank Herrig-Jansen hat in Nastätten eine neue Kanzlei eröffnet. Mit seiner Familie hat er seinen Lebensmittelpunkt in die Blaufärberstadt verlegt und damit einen persönlichen Neuanfang gewagt. Nach über 25 Jahren Tätigkeit in einer großen Sozietät arbeitet er nun unabhängig und baut sich in der Region eine neue Basis auf.

Ich bin Anwalt geworden, weil es mir um Gerechtigkeit ging

Herrig-Jansen begann seine Laufbahn als Strafverteidiger. „Ich bin Anwalt geworden, weil es mir um Gerechtigkeit ging. Ich wollte Menschen helfen und sie in Prozessen verteidigen“, erzählt er im Gespräch mit dem BEN Kurier. Doch die Auseinandersetzung mit schweren Gewalt- und Straftaten brachte ihn früh an moralische Grenzen. Er orientierte sich um und spezialisierte sich zunächst auf das Autokauf- und Werkstattrecht. In dieser Zeit verfasste er ein Fachbuch und vertrat Autohäuser, bevor er über diesen Weg mit dem Arbeitsrecht in Berührung kam.

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Zunächst war er auf Arbeitgeberseite tätig. Ein langjähriger Bekannter, damals Vorsitzender eines Gesamtbetriebsrats, bat ihn schließlich, Mandate zu übernehmen – allerdings mit der Bedingung, sich klar für eine Seite zu entscheiden. „Für mich war sofort klar, dass ich künftig Arbeitnehmer und Betriebsräte vertreten möchte“, so Herrig-Jansen. Seitdem konzentriert er sich ausschließlich auf diese Mandate.

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Das Arbeitsrecht sei für ihn besonders reizvoll, weil es unmittelbare Auswirkungen auf die Lebenssituation von Menschen habe. Fälle von Kündigungen, Mobbing, Diskriminierung oder Belästigung am Arbeitsplatz gehörten ebenso dazu wie die Unterstützung von Betriebsräten bei Betriebsvereinbarungen oder in Beschlussverfahren. Dabei weist der Anwalt immer wieder auf die besondere Bedeutung von Fristen hin: Eine Kündigungsschutzklage müsse innerhalb von drei Wochen eingereicht werden, Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz binnen zwei Monaten. Auch in Arbeits- oder Tarifverträgen seien Ausschlussfristen üblich, deren Versäumnis hohe finanzielle Einbußen bedeuten könne. „Wer eine Zielvereinbarung über 20.000 Euro hat und die Frist verpasst, verliert dieses Geld“, macht er deutlich.

Neben den inhaltlichen Fragen spielt auch die Kostenregelung im Arbeitsrecht eine Rolle. In der ersten Instanz trägt nach § 12a Arbeitsgerichtsgesetz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie den Prozess gewinnt. Deshalb sei eine Rechtsschutzversicherung sehr empfehlenswert. Für Bedürftige bestehe die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Trotz aller digitalen Möglichkeiten legt Herrig-Jansen Wert auf den persönlichen Kontakt. „Ich bin noch von der alten Schule. Für mich gehört es dazu, den Mandanten wenigstens einmal persönlich zu sprechen – sei es telefonisch oder in der Kanzlei. Nur so kann man die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen.“ Gerade bei Kündigungen sei dies wichtig, da die Begründungen oft unklar oder gar nicht angegeben seien und die entscheidenden Informationen vom Mandanten kommen müssten.

Mit der Eröffnung seiner Kanzlei in Nastätten verbindet Herrig-Jansen einen bewussten Neuanfang. „Ich wollte unabhängig arbeiten. Mit dem Umzug meiner Familie nach Nastätten entstand die Idee, hier eine Kanzlei aufzubauen. Daran arbeite ich nun mit ganzer Kraft.“

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Gesundheit

Neues Bestattungsgesetz: Angehörige dürfen Urne mit der Asche nach Hause nehmen

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RECHT Nach mehr als vier Jahrzehnten hat Rheinland-Pfalz sein Bestattungsrecht umfassend reformiert. Der Landtag verabschiedete am 11. September ein neues Gesetz, das die individuellen Wünsche der Bürgerinnen und Bürger stärker berücksichtigt und gleichzeitig die Tradition der Friedhofskultur bewahrt. Gesundheitsminister Clemens Hoch (SPD) sprach im Plenum von einem wichtigen Schritt, der persönliche Vorstellungen und ein würdiges Abschiednehmen miteinander verbindet. Das Gesetz soll bereits im Oktober in Kraft treten, eine Durchführungsverordnung wird derzeit erarbeitet. In rund fünf Jahren ist eine erste Überprüfung vorgesehen.

Mehr Wahlfreiheit bei Bestattungsformen

Das neue Gesetz eröffnet den Menschen im Land zahlreiche zusätzliche Möglichkeiten, ihren letzten Weg nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Künftig ist es erlaubt, die Asche eines Verstorbenen nach Hause zu nehmen oder einen Teil davon zu einem Erinnerungsstück wie einem Schmuckstein oder einer Keramik verarbeiten zu lassen. Auch das Verstreuen der Asche außerhalb eines Friedhofs wird möglich, ebenso die sogenannte Flussbestattung in Rhein, Mosel, Lahn oder Saar.

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Eine weitere Neuerung betrifft die bisherige Pflicht zur Erdbestattung im Sarg. Ab sofort kann man sich auch für eine Tuchbestattung entscheiden und zwar ausdrücklich nicht nur aus religiösen Gründen. Wer hingegen keine besondere Verfügung trifft, kann wie bisher in einem Sarg oder einer Urne auf dem Friedhof beigesetzt werden.

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Sternenkinder im Zentrum der Reform

Besonders am Herzen lag Minister Hoch die Situation von Eltern, deren Kinder tot zur Welt kommen. Bislang galten Kinder, die vor der 24. Schwangerschaftswoche oder mit einem Gewicht unter 500 Gramm geboren wurden, rechtlich als Fehlgeburten ohne Anspruch auf eine offizielle Bestattung. Mit der Reform werden sie künftig als Sternenkinder bezeichnet.

Damit erhalten Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder würdevoll zu bestatten und ihnen einen Raum für Trauer und Erinnerung zu eröffnen. Neu ist auch, dass Sternenkinder gemeinsam mit einem gleichzeitig oder kurz darauf verstorbenen Elternteil beigesetzt werden können. Diese Regelung soll vor allem in Fällen von Unfällen oder medizinischen Notfällen Trost spenden.

Verbesserungen im Leichenschauwesen

Neben den erweiterten Bestattungsformen enthält das Gesetz tiefgreifende Änderungen im Bereich der Leichenschau. Hintergrund ist Kritik von Polizei und Strafverfolgungsbehörden an der bisherigen Praxis. Künftig werden die verschiedenen Arten von Leichenuntersuchungen, von der Leichenschau über die Obduktion bis hin zur anatomischen Sektion, sowie die Ausstellung von Todesbescheinigungen klarer geregelt.

Eine besonders einschneidende Neuerung ist die Einführung einer Obduktionspflicht für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr, wenn die Todesursache unklar bleibt. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Tötungsdelikte wie etwa ein Schütteltrauma nicht unentdeckt bleiben. Um unnötige Obduktionen zu vermeiden, sieht das Gesetz jedoch eine zweite Leichenschau als Kontrollfunktion vor.

Ehrengräber für gefallene Soldaten

Zum neuen Bestattungsgesetz gehört auch die gesicherte Finanzierung dauerhafter Ehrengräber für im Auslandseinsatz verstorbene Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Damit soll deren Einsatz und Opferbereitschaft langfristig sichtbar gewürdigt werden.

Balance zwischen Tradition und Moderne

Mit dem neuen Bestattungsgesetz schlägt Rheinland-Pfalz eine Brücke zwischen bewährter Friedhofskultur und modernen, individuellen Vorstellungen vom Abschiednehmen. Minister Hoch fasste zusammen: „Wir erhalten unsere Traditionen, öffnen aber zugleich neue Räume für persönliche und würdevolle Formen der Bestattung.“

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Blaulicht

Bundesgerichtshof entscheidet über Koblenzer Urteil wegen Versklavung einer Jesidin

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KOBLENZ|KARLSRUHE Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), zuständig für Staatsschutzsachen, hat über die Revision einer vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verurteilten Angeklagten entschieden. Die Frau war wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit (u. a. Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung), Beihilfe zum Völkermord, weiterer Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie weiterer Delikte zu neun Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden.

Auf die Revision änderte der BGH den Schuldspruch, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an einen anderen Strafsenat des OLG Koblenz zurück. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

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Sachverhalt (aus den Feststellungen des OLG)

Die in Deutschland geborene Angeklagte reiste 2014 nach Syrien und weiter in den Irak und schloss sich mit ihrem Ehemann, einem syrischen Arzt, dem „Islamischen Staat“ (IS) an. In Mossul nahmen beide mit Genehmigung des IS andere IS-zugehörige Frauen auf, versorgten sie und unterstützten so die Organisation. Im gemeinsamen Schlafzimmer lagerten sie vier Kalaschnikow-Sturmgewehre, um den mit Gewalt aufrechterhaltenen Herrschaftsanspruch des IS zu stützen.

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Ende April 2016 wurde dem Ehemann die Nebenklägerin, eine Jesidin aus dem Sindschar-Gebiet, als „Geschenk“ übergeben. Sie wurde in die Villa verbracht und der Angeklagten als „seine Sklavin“ vorgestellt. Bis Februar 2019 musste die Nebenklägerin unentgeltlich Hausarbeit und Kinderbetreuung leisten; sie durfte das Haus nicht ohne Begleitung verlassen. Der Ehemann vergewaltigte sie regelmäßig; die Angeklagte wusste davon und verließ jeweils das Haus. Während der Gefangenschaft erhielt die Nebenklägerin Kleidung, Nahrung, Hygieneartikel, Medikamente und bei Bedarf fachärztliche Versorgung.

Rechtliche Würdigung des OLG

Das OLG sah u. a. mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen (davon einmal tateinheitlich mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen), außerdem tateinheitlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung), Beihilfe zum Völkermord, Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Ausrottung, Vertreibung, sexuelle Gewalt), Beihilfe zu Kriegsverbrechen gegen Personen (sexuelle Gewalt, Vertreibung), Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung sowie schwere Freiheitsberaubung.

Entscheidung des BGH

Die Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg. Im Ergebnis hielt der BGH die Verurteilung ganz überwiegend aufrecht, u. a. wegen:

  • Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung) – in Tateinheit mit Beihilfe zu sexueller Gewalt und zu entsprechenden Kriegsverbrechen,

  • mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland,

  • Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen,

  • Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft,

  • Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung,

  • schwerer Freiheitsberaubung.

Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten sah der BGH nur insoweit, als das OLG sie wegen Beihilfe zum Völkermord, Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Ausrottung und Vertreibung sowie Beihilfe zu dem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Vertreibung verurteilt hatte. Der Senat präzisierte die Anforderungen an die Strafbarkeit wegen Völkermordes nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB und an eine darauf gerichtete Beihilfehandlung: Zwar sei der vom IS begangene Völkermord an den Jesiden belegt, die getroffenen Feststellungen trügen jedoch nicht die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe hierzu. Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert.

Da nicht auszuschließen ist, dass das OLG ohne die (nicht gegebene) Beihilfe zum Völkermord eine geringere Strafe verhängt hätte, hob der BGH den Strafausspruch auf. Über das Strafmaß hat ein anderer Senat des OLG Koblenz neu zu entscheiden (dk).

Aktenzeichen und Normen

  • Vorinstanz: OLG Koblenz, 2 StE 9/22, Urteil vom 21. Juni 2023

  • Maßgebliche Vorschriften (Auszug): § 6 VStGB (Völkermord), § 7 VStGB a. F. (Verbrechen gegen die Menschlichkeit), § 27 StGB (Beihilfe)

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