Blaulicht
Bundesgerichtshof entscheidet über Koblenzer Urteil wegen Versklavung einer Jesidin
Foto: Landgericht Koblenz
KOBLENZ|KARLSRUHE Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), zuständig für Staatsschutzsachen, hat über die Revision einer vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verurteilten Angeklagten entschieden. Die Frau war wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit (u. a. Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung), Beihilfe zum Völkermord, weiterer Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie weiterer Delikte zu neun Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden.
Auf die Revision änderte der BGH den Schuldspruch, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an einen anderen Strafsenat des OLG Koblenz zurück. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.
Sachverhalt (aus den Feststellungen des OLG)
Die in Deutschland geborene Angeklagte reiste 2014 nach Syrien und weiter in den Irak und schloss sich mit ihrem Ehemann, einem syrischen Arzt, dem „Islamischen Staat“ (IS) an. In Mossul nahmen beide mit Genehmigung des IS andere IS-zugehörige Frauen auf, versorgten sie und unterstützten so die Organisation. Im gemeinsamen Schlafzimmer lagerten sie vier Kalaschnikow-Sturmgewehre, um den mit Gewalt aufrechterhaltenen Herrschaftsanspruch des IS zu stützen.
Ende April 2016 wurde dem Ehemann die Nebenklägerin, eine Jesidin aus dem Sindschar-Gebiet, als „Geschenk“ übergeben. Sie wurde in die Villa verbracht und der Angeklagten als „seine Sklavin“ vorgestellt. Bis Februar 2019 musste die Nebenklägerin unentgeltlich Hausarbeit und Kinderbetreuung leisten; sie durfte das Haus nicht ohne Begleitung verlassen. Der Ehemann vergewaltigte sie regelmäßig; die Angeklagte wusste davon und verließ jeweils das Haus. Während der Gefangenschaft erhielt die Nebenklägerin Kleidung, Nahrung, Hygieneartikel, Medikamente und bei Bedarf fachärztliche Versorgung.
Rechtliche Würdigung des OLG
Das OLG sah u. a. mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen (davon einmal tateinheitlich mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen), außerdem tateinheitlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung), Beihilfe zum Völkermord, Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Ausrottung, Vertreibung, sexuelle Gewalt), Beihilfe zu Kriegsverbrechen gegen Personen (sexuelle Gewalt, Vertreibung), Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung sowie schwere Freiheitsberaubung.
Entscheidung des BGH
Die Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg. Im Ergebnis hielt der BGH die Verurteilung ganz überwiegend aufrecht, u. a. wegen:
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Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Versklavung, Freiheitsentziehung, Verfolgung) – in Tateinheit mit Beihilfe zu sexueller Gewalt und zu entsprechenden Kriegsverbrechen,
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mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland,
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Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen,
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Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft,
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Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung,
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schwerer Freiheitsberaubung.
Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten sah der BGH nur insoweit, als das OLG sie wegen Beihilfe zum Völkermord, Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Ausrottung und Vertreibung sowie Beihilfe zu dem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Vertreibung verurteilt hatte. Der Senat präzisierte die Anforderungen an die Strafbarkeit wegen Völkermordes nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB und an eine darauf gerichtete Beihilfehandlung: Zwar sei der vom IS begangene Völkermord an den Jesiden belegt, die getroffenen Feststellungen trügen jedoch nicht die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe hierzu. Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert.
Da nicht auszuschließen ist, dass das OLG ohne die (nicht gegebene) Beihilfe zum Völkermord eine geringere Strafe verhängt hätte, hob der BGH den Strafausspruch auf. Über das Strafmaß hat ein anderer Senat des OLG Koblenz neu zu entscheiden (dk).
Aktenzeichen und Normen
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Vorinstanz: OLG Koblenz, 2 StE 9/22, Urteil vom 21. Juni 2023
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Maßgebliche Vorschriften (Auszug): § 6 VStGB (Völkermord), § 7 VStGB a. F. (Verbrechen gegen die Menschlichkeit), § 27 StGB (Beihilfe)
Blaulicht
Ehrenamtsstudie Feuerwehr: Engagement stark, doch die Zeit wird knapp
BLAULICHT Die landesweite Ehrenamtsstudie zu den Freiwilligen Feuerwehren in Rheinland-Pfalz zeichnet ein zweigeteiltes Bild: Die Bereitschaft zum Engagement ist hoch, zugleich werden strukturelle Belastungen sichtbar, die die Zukunftsfähigkeit des Systems beeinflussen. An der Online-Befragung beteiligten sich mehr als 12.500 Feuerwehrangehörige. Das entspricht rund 22 Prozent aller ehrenamtlichen Einsatzkräfte im Land.
Altersstruktur stabiler als oft angenommen
Zunächst wird sichtbar: Das Ehrenamt trägt sich noch. Rund 80 Prozent der Befragten planen, ihr Engagement in der Feuerwehr im bisherigen Umfang fortzusetzen. Mehr als ein Drittel kann sich sogar vorstellen, künftig noch mehr zu übernehmen. Auch bei jungen Einsatzkräften ist die Bereitschaft hoch. Die Studie zeigt außerdem, dass die Altersstruktur differenzierter ist, als oft behauptet wird: Etwa 31 Prozent der Einsatzkräfte sind 16 bis 29 Jahre alt, 46 Prozent 30 bis 49, 22 Prozent 50 bis 67. Ein sofortiger Nachwuchseinbruch ist damit nicht die zentrale Baustelle. Gleichzeitig weist die Studie darauf hin, dass der Anteil älterer Aktiver steigt.
Das Kernproblem: Zeit, Vereinbarkeit, Zusatzlast
Der eigentliche Kern der Studie liegt an einer anderen Stelle: Nicht der Wille fehlt, sondern Zeit und Verfügbarkeit werden zum Engpass. Die Arbeitswelt hat sich verändert. Arbeitsverdichtung, Schichtmodelle, flexible Arbeitszeiten, längere Wege, all das macht spontane Einsatzbereitschaft schwieriger. Die Studie hält fest, dass weniger als die Hälfte der Befragten ihre Arbeitszeiten so flexibel gestalten kann, dass genug Zeit für das Feuerwehrengagement bleibt. Das ist entscheidend, weil Einsätze nicht nach Kalender kommen. Dazu kommen familiäre Verpflichtungen: Wer kleine Kinder hat, muss im Einsatzfall Betreuung organisieren, ein Problem, das im Alltag vieler Ehrenamtlicher mitläuft, aber selten offen thematisiert wird.
Einsätze nehmen zu: Extremwetter als Belastungstreiber
Gleichzeitig nimmt die Belastung durch Einsätze zu. Die Studie beschreibt eine steigende Einsatzentwicklung und nennt häufiger auftretende Extremwetterlagen als Treiber. Damit wächst der Bedarf an Kräften genau in dem Moment, in dem Verfügbarkeit durch Beruf und Alltag knapper wird. Aus dieser Kombination entsteht die stille Schere, die viele Feuerwehren spüren: Mehr Anforderungen treffen auf weniger Zeitfenster.
Ein weiterer Punkt, der in der öffentlichen Diskussion oft untergeht, steht in der Studie sehr klar: Das Feuerwehr-Ehrenamt besteht nicht nur aus Einsätzen. Neben Einsatzdienst und Übungen fallen technische Arbeiten, Verwaltungsaufgaben und Gremienarbeit an. Die Studie beziffert das deutlich: 97 Prozent nehmen regelmäßig an Einsätzen teil, 96 Prozent an Übungen und Fortbildungen, 47 Prozent erledigen technische Arbeiten, 31 Prozent übernehmen Verwaltungstätigkeiten, 19 Prozent arbeiten in Gremien. Gerade Verwaltungstätigkeiten werden häufig als belastend beschrieben, besonders bei Führungskräften, die davon einen großen Teil tragen.
Ausstattung und Gerätehäuser: Unterschiede zwischen Kommunen
Hinzu kommt die Ausstattung. Viele Einsatzkräfte bewerten den Zustand von Dienstkleidung, persönlicher Schutzausrüstung und Feuerwehrgerätehäusern kritisch. Die Studie macht dabei auch deutlich, dass es zwischen Kommunen spürbare Unterschiede gibt. Für die Betroffenen ist das kein Nebenthema: Ausstattung und Infrastruktur sind Teil der Einsatzfähigkeit und sie sind auch ein Maßstab dafür, ob Ehrenamtliche verlässliche Rahmenbedingungen erleben.
Ausbildung: Zufriedenheit nur bei gut der Hälfte
Auch die Ausbildung ist ein klarer Befund der Studie. Nur 54 Prozent der Befragten sind mit den Aus- und Weiterbildungsangeboten in ihrer Einheit zufrieden. Genannt werden Verbesserungsbedarfe bei taktischem Einsatztraining, technischen Schulungen und dem Umgang mit Stresssituationen. Zusätzlich wird der Wunsch nach flexibleren Grundausbildungsmodellen und kürzeren Wartezeiten an der Akademie deutlich.
Anerkennung: intern hoch, extern deutlich niedriger
Deutlich messbar ist außerdem die Frage der Anerkennung. Innerhalb der eigenen Einheit fühlen sich 72 Prozent ausreichend wertgeschätzt. Gegenüber der Öffentlichkeit fällt dieser Wert auf 38 Prozent, gegenüber behördlichen Stellen sogar auf 27 Prozent. Das bedeutet: Zusammenhalt und Anerkennung funktionieren intern, aber die Rückmeldung von außen wird oft als schwach erlebt. Bei der Frage, welche Formen der Anerkennung als sinnvoll gelten, nennt die Studie hohe Zustimmungswerte für Rentenpunkte oder eine „Feuerwehrrente“ (73 Prozent). Aufwandsentschädigungen halten 43 Prozent für sinnvoll. Frauen: junges Potenzial, Bindung wird entscheidend
Beim Thema Frauen ist die Studie ebenfalls klar: Frauen stellen rund zehn Prozent der ehrenamtlichen Einsatzkräfte. Mehr als die Hälfte von ihnen ist unter 30 Jahre alt. Das zeigt Potenzial in den jüngeren Jahrgängen. Gleichzeitig weist die Studie darauf hin, dass Perspektiven von Frauen gezielt berücksichtigt werden müssen, etwa durch bessere Zugänge zu Führungsfunktionen und sichtbare Vorbilder.
Zehn Empfehlungen: Fokus auf Gewinnung und Bindung
Aus den Ergebnissen leitet die Studie zehn Handlungsempfehlungen ab: sechs zur Gewinnung neuer Einsatzkräfte und vier zur langfristigen Bindung. Zu den Ansätzen gehören stärkere Präsenz in Bildungseinrichtungen, der Ausbau von Bambini-Strukturen, eine modularere und flexiblere Grundausbildung sowie eine professionellere Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit. Für die Bindung nennt die Studie unter anderem Talentförderung und Entwicklungspfade, eine stärker koordinierte Beschaffung, finanzielle Anerkennung und eine attraktivere, besser nutzbare Ehrenamtskarte.
Fazit der Datenlage
In der Summe zeigt die Ehrenamtsstudie damit kein Feuerwehrsystem, dem die Motivation ausgeht. Sie zeigt ein System, das von hoher Identifikation lebt, aber unter Rahmenbedingungen arbeitet, die sich schneller verändern als die Strukturen drumherum. Die entscheidenden Probleme sind klar benennbar: Zeit und Verfügbarkeit werden knapper, Einsätze nehmen zu, die organisatorische Last wächst, Ausstattung und Ausbildung sind nicht überall auf dem Stand, den Einsatzkräfte erwarten. Wer die Studie ernst nimmt, kommt zu einem nüchternen Ergebnis: Das Ehrenamt trägt den Bevölkerungsschutz weiter, aber es braucht spürbare Entlastung und verlässliche Rahmenbedingungen, damit es das auch in Zukunft kann.
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Betrugsserie mit falschen Polizeibeamten im Rhein-Lahn-Kreis: Prozess gegen 19-Jährigen startet in Koblenz
OBERNHOF|BAD EMS Vor der 9. Strafkammer des Landgericht Koblenz beginnt am 22. Januar ein Strafprozess gegen einen 19 Jahre alten Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft sieht ihn als Teil einer Betrugsgruppe, die ältere Menschen mit der Masche angeblicher Polizeianrufe um ihr Vermögen gebracht haben soll. Für das Verfahren sind insgesamt fünf Verhandlungstage angesetzt.
Nach dem Vorwurf der Anklage soll der Angeklagte als Heranwachsender an einer Serie von Betrugstaten beteiligt gewesen sein, die sich unter anderem in Bad Ems, Obernhof und Koblenz ereignet haben sollen. Insgesamt stehen elf Fälle im Raum, wobei es in einem Fall bei einem Versuch geblieben sein soll.
Die mutmaßlichen Täter sollen arbeitsteilig vorgegangen sein. Nach Darstellung der Staatsanwaltschaft übernahmen einzelne Beteiligte Telefonanrufe, in denen sie sich als Polizeibeamte ausgaben. Den Angerufenen sei vorgespiegelt worden, dass Einbrüche oder andere Straftaten in ihrer Nähe stattgefunden hätten und ihre Ersparnisse deshalb in Gefahr seien.
In der Folge sollen die Geschädigten dazu gebracht worden sein, Bargeld oder Wertgegenstände zur angeblichen Sicherstellung bereitzulegen. Diese seien anschließend von weiteren Beteiligten persönlich abgeholt worden. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, selbst mehrfach bei solchen Abholungen eingesetzt gewesen zu sein.
Mindestens eine geplante Übergabe scheiterte laut Anklage, weil die Betroffenen misstrauisch wurden und die echte Polizei einschalteten. Dadurch konnte ein weiterer Schaden verhindert werden.
Mit dem nun beginnenden Prozess will das Gericht klären, welche Rolle der Angeklagte innerhalb der mutmaßlichen Betrugsstruktur spielte und ob die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs vorliegen.
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EILMELDUNG: Amtliche Unwetterwarnung vor Glätte!
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