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Blaulicht

Eltern der getöteten Luise verklagen zivilrechtlich die Täterinnen auf Schmerzensgeld vor dem Gericht in Koblenz

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KOBLENZ Bestehen Schmerzensgeld- und Hinterbliebengeldansprüche der Angehörigen der Verstorbenen im Fall Luise“? Diese Frage wird die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten haben. Verfahren Az.: 1 O 410/23

Sachverhalt:

Am 11.03.2023 wurde die 12-jährige Luise erstochen. Die Tat wird zwei minderjährigen Mädchen (12 und 13 Jahre) zur Last gelegt. Die Eltern und eine weitere Angehörige der Verstorbenen machen nunmehr mit Klage vom 27.11.2023 gegen die zwei minderjährigen Mädchen u.a. Schmerzensgeld- und Hinterbliebengeldansprüche sowie Feststellungsansprüche auf Ersatz etwaiger zukünftiger materieller und immaterieller Schäden geltend.

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Die Höhe des Schmerzens- und des Hinterbliebenengelds wird in das Ermessen des Gerichts gestellt. Die Kläger halten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 € für die beiden Eltern sowie ein Hinterbliebenengeld in Höhe von mindestens 30.000 € je Kläger für angemessen.

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Verfahrensstand

Die Kammer hat das schriftliche Vorverfahren gem. § 276 ZPO eingeleitet und den Beklagten die Klage zugestellt. Die Beklagte zu 2. hat erklärt, keine Verteidigungsanzeige abgeben zu wollen. Die Beklagte zu 1. hat Klageabweisung beantragt. Hierbei hat sie unstreitig gestellt, zusammen mit der Beklagten zu 2. an der Tötung von Luise im Sinne einer Mittäterschaft beteiligt gewesen zu sein. Be-stritten wird u.a. die von den Klägern vorgetragene Dauer des Leidens von Luise. Zudem werden vom Vortrag der Kläger abweichende Rechtsauffassungen bezüglich der Höhe eines angemessenen Schmerzens- und Hinterbliebengeldes geäußert.

Ein Termin für eine mündliche Verhandlung wurde bisher noch nicht bestimmt.

Rechtliche Erwägungen

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verklagt. Was bedeutet dies? Dabei handelt es sich um eine Schuldnermehrheit, bei der mehrere Schuldner verpflichtet sind, die ganze Leistung zu erbringen, während der Gläubiger nur einmal die Leistung verlangen kann. Der Gläubiger kann frei wählen, ob er von einem Schuldner die gesamte Leistung fordert oder nur einen Teil davon. Sobald ein Schuldner leistet, sind alle anderen Schuldner von der Leistungspflicht gegenüber dem Gläubiger befreit.

§ 421 BGB Gesamtschuldner

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. 2Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Wie teilen Gesamtschuldner im Falle einer Verurteilung die zu zahlende Summe untereinander auf? Wenn einer der Gesamtschuldner die gemeinsame Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger erfüllt hat, steht ihm ein Anspruch auf Ausgleich gegen seine Mitschuldner zu. In der Regel tragen die Gesamtschuldner die Verbindlichkeit zu gleichen Anteilen.

§ 426 BGB Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang

(1) 1Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 2Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen. (2) 1Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. (…)

Falls die Beklagten zur Zahlung der genannten oder einer anderen Summe verurteilt würden, welche Rolle spielt es, dass die Beklagten minderjährig sind? Inwieweit müssten die jeweiligen Eltern die Summe übernehmen? Minderjährige können in einem Zivilprozess verklagt und verurteilt werden. Eltern sind rechtlich grundsätzlich nicht verpflichtet, die Schulden ihrer Kinder zu übernehmen.

Welche Rolle spielt es für das Zivilverfahren, dass die beiden Beklagten zum Tatzeitpunkt strafunmündig waren? Eine Strafunmündigkeit hat keine Bedeutung für den Zivilprozess. Wenn es im Zivilprozess um Haftung aus Straftaten geht, ist die Deliktsfähigkeit des Schuldners entscheidend. Minderjährige sind bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres deliktsunfähig und daher für einen fahrlässig oder vorsätzlich angerichteten Schaden nicht zum Schadensersatz verpflichtet (§ 828 Abs. 1 BGB). Wer das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden nicht verantwortlich, wenn er beim Begehen der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte (§ 828 Abs. 3 BGB). Ob die nötige Verantwortungsreife in diesem Sinne vorliegt, bleibt der Entscheidung durch das zuständige Gericht vorbehalten.

Warum ist die Justiz in Rheinland-Pfalz (also hier das LG Koblenz) für die Zivilklage zuständig und nicht die Justiz in NRW? Inwieweit kann sich der Gerichtsstand noch ändern? Gem. der Klageschrift soll die Tat u.a. in der Gemarkung 51598 Friesenhagen und damit im Bezirk des Landgerichts Koblenz stattgefunden haben. Sollte dies der Fall sein, besteht eine Zuständigkeit des LG Koblenz nach § 32 ZPO, die grundsätzlich nicht mehr entfällt.

§ 32 BGB Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

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Blaulicht

Waldbrandübung am Wochenende

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Foto Saskia Daubach-Metz | Kreisverwaltung

WEISEL Mit dem Waldbrandlöschzug wurde neben dem kreisweit agierenden Gefahrstoffzug und der Kreisbereitschaft ein weiteres kreisweit und überregional einsetzbares schlagkräftiges Gefahrenabwehrmodul im vergangenen Jahr generiert (wir berichteten). In Abstimmung mit den Wehrleitern konnten die Stabsstelle Brand- und Katastrophenschutz des Kreises den Waldbrandlöschzug aufstellen.

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Um die Einsatzfähigkeit weiter zu verbessern, wird es am kommenden Samstag, 11. Mai, eine Waldbrandübung in Weisel (Verbandsgemeinde Loreley) von ca. 10 bis 15 Uhr geben. Beteiligt sind um die 200 Einsatzkräfte von Feuerwehr, der Schnellen Einsatzgruppe (Mitglieder Deutsches Rotes Kreuz und Malteser Hilfsdienst) und THW, unter Mitwirken des Forstamtes Nastätten und der Polizei.

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Blaulicht

Olaf Jobst aus Rettershain wurde zum Hauptbrandmeister befördert

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Foto: Feuerwehreinheit Rettershain

RETTERSHAIN Olaf Jobst ist Feuerwehrmann mit Leib und Seele. Früher war er hauptberuflicher Feuerwehrmann, seit vielen Jahren engagiert er sich ehrenamtlich in der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Nastätten in Rettershain.  Kurz bevor Olaf Jobst wegen Erreichens der Altersgrenze in den „Feuerwehr-Ruhestand“ eintritt, konnte Bürgermeister Jens Güllering ihn nun noch zum Hauptbrandmeister befördern. Diese Beförderung wurde im Rahmen des Maifeuers im Kreise der Öffentlichkeit und der Feuerwehrkameraden aus Rettershain unter Beteiligung der Wehrleitung der Verbandsgemeinde durchgeführt.

Grundlage hierfür war die Anerkennung der in Hessen absolvierten Lehrgänge durch die rheinland-pfälzische Behörde. Bürgermeister, Wehrleitung und Wehrführung freuen sich gemeinsam Olaf Jobst, dass diese Beförderung nach langer Wartezeit nun noch erfolgen konnte.

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Die Dienstgrade in der Freiwilligen Feuerwehr orientieren sich immer an den absolvierten Lehrgängen und den Voraussetzungen der Feuerwehrverordnung. Ehrungen und Beförderungen finden im Blauen Ländchen in der Regel zentral am Verbandsgemeinde-Feuerwehrtag statt. In diesem Jahr ist dieser am 15. September in Bogel. Da Olaf Jobst bis dahin bereits aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sein wird, erfolgte die Beförderung vorgezogen vor Ort in seiner Heimateinheit.

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Blaulicht

In der Lahn versunkenes Boot erfolgreich geborgen!

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Foto: Verbandsgemeinde Diez

DIEZ Infolge von Hochwasser auf der Lahn war Anfang Januar ein Boot von seiner Anlegestelle zunächst auf den Lahnradweg geschwemmt worden und dort liegengeblieben – kurz darauf jedoch war es infolge von sturmbedingtem Wind und Wellengang wieder in die Lahn zurück gespült worden und ist dort schließlich versunken.

Am 23. April gelang dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Bergung. Das Boot war zwar nicht mehr zu sehen, aber es war an einem dicken Tau befestigt und ist während der zurückliegenden Wochen glücklicherweise an Ort und Stelle geblieben.

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Zunächst kamen Taucher zum Einsatz, um zu prüfen, in welcher genauen Position sich das Boot befindet. Mit luftgefüllten Hebesäcken wurde dem Boot dann der nötige Auftrieb verschafft und es gelang schließlich mit Unterstützung durch den Schwimmgreifer „Greif“ vom Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz, es wieder an die Wasseroberfläche zu bringen. Ganz offensichtlich ist der Rumpf unbeschädigt geblieben und das Boot war zumindest noch soweit schwimmfähig, dass es vom Schwimmgreifer bis in den Diezer Hafen gezogen werden konnte. Der Leiter der Außenstelle des WSA in Diez, Bernd Lambertus, war mit dem Verlauf der Bergungsarbeiten sehr zufrieden, auch wenn die Aktion deutlich mehr Zeit in Anspruch nahm als vorgesehen.

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Ob das Boot noch aus eigener Kraft fahren kann, ist unklar – der Motor dürfte nach so langer Zeit unter Wasser defekt sein. Die Kosten für die Bergung hat eigentlich der Bootseigentümer zu tragen. Dieser ist zwar bekannt, aber derzeit nicht ausfindig zu machen.

In der Lahn versunkenes Boot erfolgreich geborgen! | Foto: Verbandsgemeinde Diez
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