Blaulicht
Organisierte Schwarzarbeit: Zahlreiche Festnahmen – Millionenschaden aufgedeckt!

KOBLENZ Im Rahmen mehrerer bei der Staatsanwaltschaft Koblenz – Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen – geführter Ermittlungsverfahren sind die Strafverfolgungsbehörden in einer groß angelegten Durchsuchungs- und Festnahmeaktion gegen kriminell organisierte Schwarzarbeitsstrukturen vorgegangen.
Der umfangreiche Ermittlungskomplex richtet sich insgesamt gegen 30 männliche und 7 weibliche Beschuldigte im Alter von 19 bis 64 Jahren. Gegenstand der Ermittlungen ist der Verdacht des bandenmäßigen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 StGB), der Beihilfe hierzu sowie der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 S. 1 StGB) mit dem Ziel der fortlaufenden Begehung solcher Straftaten, der Unterstützung einer solchen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 S. 2 StGB) und der Beihilfe (§ 27 StGB) hierzu sowie der Geldwäsche (§ 261 Abs.1 StGB).
In den frühen Morgenstunden des 14.11.2024 durchsuchten unter der Sachleitung der Staatsanwaltschaft Koblenz ca. 820 Einsatzkräfte des Zolls unter Federführung des Hauptzollamts Karlsruhe in Zusammenarbeit mit der Steuerfahndung Mainz und verschiedenen Polizeidienststellen insgesamt 88 Wohnungen und Geschäftsräume im gesamten Bundesgebiet.
9 Hauptbeschuldigte im Alter von 23 bis 44 Jahren wurden aufgrund bereits zuvor erlassener Haftbefehle festgenommen. Sie wurden noch am selben Tag in Koblenz der Haftrichterin vorgeführt und befinden sich seither in Untersuchungshaft.
Der Schwerpunkt der Maßnahmen lag im Raum Worms, in Südhessen und im nördlichen Baden-Württemberg. Die einzelnen Tatvorwürfe und Tatbeteiligungen gestalten sich angesichts der Komplexität der Ermittlungen und der Zahl der Beschuldigten unterschiedlich.
Bei 7 der festgenommenen Hauptbeschuldigten besteht der Verdacht, in Worms eine kriminelle Vereinigung gebildet zu haben, deren Zweck die planmäßige und organisierte Ausstellung von Scheinrechnungen zur Verdeckung von Schwarzarbeit gewesen sein soll. Zu diesem Zweck sollen sie u.a. Scheinfirmen (sog. Servicefirmen) ins Lebens gerufen haben, die tatsächlich am Markt gar nicht tätig waren. Auf diese Scheinfirmen lautende Rechnungen wurden nach derzeitigen Erkenntnissen gegen Entgelt anderen tatsächlich am Markt tätigen Firmen zur Verfügung gestellt und von diesen Firmen auch per Überweisung zunächst bezahlt. Nach Einbehalt einer zuvor vereinbarten Provision zahlten die Aussteller der Scheinrechnungen den Restbetrag in Bargeld wieder an die Empfänger der Rechnungen zurück. Diese zahlten dann das Bargeld als verschleierten Schwarzlohn an nicht oder nicht im tatsächlich tätigen Umfang angemeldete Arbeitnehmer aus. Durch die Scheinrechnungen und die dadurch dokumentierte angebliche Inanspruchnahme externer Leistungen sollte der angeblich niedrige Bestand eigener Arbeitskräfte plausibilisiert und der wahre Umfang der eigenen Arbeitnehmerleistungen verschleiert werden. Hierdurch wurden in den Jahren 2021 bis 2024 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von mindestens 11,5 Mio. EUR auf illegale Weise nicht gezahlt.
Bei den 9 in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten handelt es sich um die genannten 7 Hauptbeschuldigten der mutmaßlichen kriminellen Vereinigung sowie um 2 weitere Hauptbeschuldigte aus dem Kreis der Scheinrechnungsempfänger. Alle übrigen Beschuldigten stehen in dem Verdacht, entweder die kriminelle Vereinigung mittelbar oder unmittelbar durch strafbare Handlungen unterstützt oder aber als Scheinrechnungskäufer Sozialversicherungsbeiträge illegal hinterzogen zu haben.
Es konnten bei den Durchsuchungen umfangreiche Beweismittel sichergestellt werden. Außerdem wurden vorläufige vermögensabschöpfende Maßnahmen in einem Gesamtumfang von mehr als 16 Millionen Euro angeordnet und 38 Kontopfändungen ausgebracht. Zudem konnten mehr als 1 Mio. Euro Bargeld sichergestellt werden.
Die Auswertung der erhobenen Beweismittel wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Leitender Oberstaatsanwalt Mannweiler äußerte: „Die Aktion war lange geplant und wurde vom Hauptzollamt Karlsruhe ausgesprochen professionell vorbereitet und effektiv durchgeführt. Derartige Wirtschaftsstraftaten sind kein Kavaliersdelikt, sondern hochkriminell und schädigen die Gemeinschaft enorm. Es ist wichtig, deutlich zu machen, dass die Strafverfolgungsbehörden gegen kriminelle Strukturen in diesem Bereich konsequent und nachdrücklich vorgehen.“
Rechtliche Hinweise:
Eine Pressemitteilung gibt Auskunft über den gegenwärtigen Stand der Ermittlungen. Sie besagt nichts darüber, ob die Beschuldigten die ihnen vorgeworfenen Taten tatsächlich begangen haben. Im Ermittlungsverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Beschuldigte gelten solange als unschuldig, solange sie nicht von einem Gericht verurteilt sind. Dies gilt auch im Falle der Anordnung der Untersuchungshaft. Wenn Untersuchungshaft angeordnet ist, besteht lediglich ein dringender Tatverdacht. Im Übrigen setzt ein Ermittlungsverfahren einen Anfangsverdacht, also das Vorhandensein von Anhaltspunkten für die Begehung einer Straftat voraus. Anklage wird erhoben, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn eine strafgerichtliche Verurteilung wahrscheinlich erscheint.
Gemäß § 266a StGB macht sich wegen Sozialabgabenhinterziehung strafbar, wer als Arbeitgeber der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. Das Delikt ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Ein schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält.
Gemäß § 129 Abs. 1 S. 1 StGB macht sich wegen Bildung krimineller Vereinigungen strafbar, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist. Auch die Bildung krimineller Vereinigungen ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Gemäß § 129 Abs. 1 S. 2 StGB macht sich ebenso strafbar, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt. Die Unterstützung einer kriminellen Vereinigung ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft. In schweren Fällen sind beide Handlungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht.
Gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3, 4 StGB macht sich wegen Geldwäsche strafbar, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, sich oder einem Dritten verschafft oder verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat. Die Geldwäsche ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht.(pm Mannweiler, Leitender Oberstaatsanwalt in Koblenz).
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Ermittlungserfolg im Kampf gegen den illegalen Drogenhandel im Raum Koblenz

KOBLENZ Das Zollfahndungsamt Frankfurt/Main führt unter der Sachleitung der Staatsanwaltschaft Koblenz ein Ermittlungsverfahren gegen derzeit 7 Beschuldigte aus dem Raum Koblenz. Bei den Beschuldigten handelt es sich um 5 Deutsche, 1 Polen und 1 Kosovaren im Alter zwischen 23 und 56 Jahren.
Den Beschuldigten wird zur Last gelegt, seit September 2023 im Raum Koblenz banden- und gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln, Cannabis und neuen psychoaktiven Stoffen in nicht geringen Mengen Handel zu treiben.
Seit den frühen Morgenstunden finden umfangreiche Durchsuchungen in insgesamt 17 Objekten in Koblenz, vornehmlich in Privatwohnungen im Stadtteil Neuendorf, sowie in 1 weiteren Objekt im Kreis Meschede in Nordrhein-Westfalen statt. Das federführende Zollfahndungsamt Frankfurt/Main wird hierbei durch Kräfte des Polizeipräsidiums Koblenz und Spezialeinsatzkräfte unterstützt.
Aufgrund von zuvor durch die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Koblenz auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassener Haftbefehle wurden ein 27-jähriger und ein 46-jähriger Beschuldigter – beide deutsche Staatsangehörige – festgenommen. Sie wurden heute Nachmittag der Haftrichterin beim Amtsgericht Koblenz vorgeführt. Der Haftbefehl gegen den 27-Jährigen wurde gegen Zahlung einer Kaution im fünftstelligen Bereich außer Vollzug gesetzt. Der Haftbefehl gegen den 46-Jährigen wurde unverändert aufrecht erhalten. Er befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft.
Die Durchsuchungsmaßnahmen führten zum Auffinden vielfältiger Beweismittel. Das abschließende Ergebnis der großangelegten Aktion liegt noch nicht vor. Bereits jetzt kann aber mitgeteilt werden, dass u.a. ca. 1 Kilogramm Kokain, ca. 8 Kilogramm Cannabis, ca. 1 Kilogramm MDMA, ca. 550 Gramm Amphetamin, ca. 900 Gramm Ketamin, ca. 20 Gramm Heroin, 3 Kilogramm Streckmittel, ca. 31.000 Euro Bargeld, Goldunzen und Silbermünzen, 3 Luxusuhren, diverser Goldschmuck, Waffen und gefährliche Gegenstände (2 Schreckschusspistolen mit Munition, 1 zerlegte Schusswaffe, 1 Faustmesser, 5 Schlagringe) sichergestellt werden konnten.
Die Ermittlungen dauern an.
Rechtliche Hinweise:
Gemäß § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Hinweise auf verfolgbare Straftaten bekannt werden. Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bedeutet mithin weder, dass Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens sich tatsächlich strafbar gemacht haben noch, dass für ihre spätere Verurteilung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Für den/die Beschuldigte(n) gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung.
Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass oder Vollzug eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist. Auch für den inhaftierten Beschuldigten gilt daher weiterhin in vollem Umfang die Unschuldsvermutung.
Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bedroht ist (§ 29a BtmG). Das unerlaubte bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren bedroht (§ 30a BtmG).
Ketamin ist ein Narkosemittel mit antidepressiver Wirkung und halluzinogenen Nebenwirkungen, das häufig als Droge missbraucht wird und dem NpSG unterfällt. MDMA ist eine Amphetaminart, die häufig in Ecstasy-Pillen enthalten ist.
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Polizei kontrolliert in Fahrradstraße: Zahlreiche Verstöße in der Koblenzer Innenstadt

KOBLENZ Zum Start in die Fahrradsaison hat die Polizeiinspektion Koblenz 1 am vergangenen Donnerstag gezielte Verkehrskontrollen in der Casinostraße, einer reinen Fahrradstraße in der Koblenzer Innenstadt, durchgeführt. Zwischen 12 und 16 Uhr überprüften die Beamtinnen und Beamten ausschließlich diesen Bereich – mit deutlichem Ergebnis.
Mehr als 20 Radfahrende wurden wegen Rotlichtverstößen gestoppt und verwarnt. Darüber hinaus hielten sich auch mehrere Autofahrer nicht an das Durchfahrtsverbot: Sie befuhren die Fahrradstraße ohne jede Berechtigung und wurden entsprechend kostenpflichtig verwarnt. Zusätzlich stellte die Polizei zwei Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz fest. In einem weiteren Fall wurde ein Autofahrer kontrolliert, der ohne angelegten Sicherheitsgurt unterwegs war.
Ein weiterer Schwerpunkt der Maßnahme war die Verkehrssicherheit von Fahrrädern und Pedelecs. Kontrolliert wurden dabei unter anderem Bremsen und Beleuchtung. Die Polizei kündigte an, dass auch in den kommenden Wochen mit weiteren Kontrollen in der Casinostraße zu rechnen ist – mit dem Ziel, die Einhaltung der Verkehrsregeln und die Sicherheit im Straßenraum zu verbessern.
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Übung des Waldbrandzuges

KAMP-BORNHOFEN Am Samstag,10. Mai 2025, findet in der Zeit von 9 bis ca. 14 Uhr eine Übung vom Waldbrandzug des Rhein-Lahn-Kreises in der Verbandsgemeinde Loreley statt. Übungsgebiet ist das Gebiet „Am Stierkopf“ in der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen, sowie auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Lykershausen.
Die Bevölkerung wird um Beachtung gebeten. Für etwaige Einschränkungen im Straßenverkehr bittet die Stabsstelle Brand- und Katastrophenschutz um Verständnis.
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