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Staatsanwaltschaft hat Anklage gegen ehemaligen Geschäftsführer der Lebenshilfe erhoben

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Staatsanwaltschaft hat Anklage gegen ehemaligen Geschäftsführer der Lebenshilfe erhoben

NASTÄTTEN Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat gegen einen Verantwortlichen einer mittlerweile insolventen gemeinnützigen Einrichtung im Rhein-Lahn-Kreis Anklage zum Landgericht – Wirtschaftsstrafkammer – in Koblenz erhoben.

Schaden 598.000 EUR in 251 Fällen – Gegen zwei weitere Beschuldigte wird weiter ermittelt

Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum zwischen Februar 2020 und Dezember 2021 in insgesamt 251 Fällen unberechtigt auf Kosten der gemeinnützigen Einrichtung Anschaffungen für private Zwecke – insbesondere von teuren e-Bikes – getätigt und sich von Konten der Einrichtung Geldbeträge verschafft zu haben. Hierdurch soll ein Schaden in Höhe von 598.000,- EUR entstanden sein. Die Staatsanwaltschaft bewertet dies jeweils als Untreue in einem besonders schweren Fall. Soweit die Untreuetaten in 62 Fällen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der gemeinnützigen Einrichtung erfolgt sein sollen, wird dem Angeschuldigten in der Anklageschrift darüber hinaus jeweils tateinheitlich ein Bankrott durch Beiseiteschaffen von Vermögen zur Last gelegt.

Zusätzlich soll der Angeschuldigte nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft für das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung in 24 Fällen mit einer Schadenssumme von ca. 49.000,- EUR zum Nachteil mehrerer gesetzlicher Krankenkassen verantwortlich sein. Diese Handlungen werden ihm in der Anklageschrift als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a Absatz 1 Strafgesetzbuch) zur Last gelegt. Schließlich wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, einen Insolvenzantrag trotz Eintritts der Zahlungsunfähigkeit nicht rechtzeitig gestellt und dadurch den Tatbestand der Insolvenzverschleppung verwirklicht zu haben (§ 15a Absatz 4 Insolvenzordnung).

Der gegen den Angeschuldigten zu Beginn des Ermittlungsverfahrens im Dezember 2021 ergangene Haftbefehl wurde durch die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Koblenz zwischenzeitlich gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.

Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt, da zunächst dem Angeschuldigten im Zwischenverfahren rechtliches Gehör zu gewähren ist und das Landgericht über die Eröffnung des Verfahrens zu entscheiden hat. Bitte wenden Sie sich wegen des Fortgangs des gerichtlichen Verfahrens zu gegebener Zeit an die Pressestelle des Landgerichts Koblenz.

In dem beschriebenen Tatkomplex wird gegen zwei weitere Beschuldigte ermittelt, bei denen es sich um eine Verantwortliche und einen Beschäftigten der gemeinnützigen Einrichtung handelt. Gegen die weitere Verantwortliche der gemeinnützigen Einrichtung ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen des Anfangsverdachts der Beihilfe zu mehreren der angeklagten Untreuehandlungen (§§ 266 Absatz 1, 27 Strafgesetzbuch). Gegen den Beschäftigten der gemeinnützigen Einrichtung besteht der Anfangsverdacht der Hehlerei gemäß § 259 Absatz 1 Strafgesetzbuch. In beiden Verfahren dauern die Ermittlungen an.

Rechtliche Hinweise:

Wegen Untreue gemäß § 266 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Der Tatbestand der Untreue wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ein besonders schwerer Fall der Untreue liegt u. a. dann vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Untreue in besonders schweren Fällen wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Wegen Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Bestandteile des Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseiteschafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.

Wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt macht sich gemäß § 266a Abs. 1 StGB strafbar, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

Das Gesetz sieht für Taten des Bankrotts gem. § 283 StGB oder des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt gem. § 266a Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 Insolvenzordnung macht sich strafbar, wer entgegen § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 der Insolvenzordnung, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtigstellt. Das Gesetz sieht für Taten der Insolvenzverschleppung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Allerdings hängt die Höhe einer etwaigen Strafe stets von den Umständen des Einzelfalles ab, lässt sich also nicht schematisch beurteilen.

Gemäß § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten bekannt werden. Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bedeutet also nicht, dass Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens sich tatsächlich strafbar gemacht hätten. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr die Unschuldsvermutung für die Beschuldigten.

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie aufgrund der Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlicher als sein Freispruch ist. Allein mit der Erhebung einer Anklage ist weder ein Schuldspruch noch eine Vorverurteilung des Angeschuldigten verbunden. Für den Angeschuldigten gilt daher ebenfalls weiterhin in vollem Umfang die Unschuldsvermutung.

In Vertretung
gez. Dr. Moll, Oberstaatsanwalt

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Grausam gequält und misshandelt: 31-jährige Prostituierte in Koblenz ermordet – Zwei Tatverdächtige in Haft

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KOBLENZ Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt ein Ermittlungsverfahren wegen gemeinschaftlichen, grausamen Mordes gegen eine 40-jährige bulgarische Staatsangehörige und einen 47 Jahre alten Bulgaren. Am 22.11.2023 erhielt die Rettungswache Koblenz nachts gegen 1.25 Uhr eine Notrufmeldung über eine in einer Wohnung in Koblenz befindliche Frau, die Hilfe benötige. Nach notärztlicher Erstversorgung der bereits bewusstlos und mit Herzstillstand vorgefundenen Frau, wurde sie in ein Koblenzer Krankenhaus gebracht, wo sie noch im Laufe der Nacht endgültig verstarb.

Die Frau – eine 31-jährige Bulgarin – war offenbar als Prostituierte tätig und wies bei Eintreffen des Notarztes schwerste Verletzungen am ganzen Körper auf. Sie befand sich in einem katastrophalen Gesamtzustand. Nach dem vorläufigen Ergebnis der Obduktion muss davon ausgegangen werden, dass sie über einen längeren Zeitraum immer wieder massiv misshandelt und regelrecht zu Tode gequält worden ist.

Zwei Tatverdächtiger in Haft

Die in der Folge durchgeführten polizeilichen Ermittlungen ergaben einen dringenden Tatverdacht gegen die beiden im selben Anwesen wie das Opfer lebenden Beschuldigten, die sich offenbar ebenfalls seit Jahren im Rotlichtmilieu betätigen.

Aufgrund der Spurenlage und sichergestellter Beweismittel, insbesondere gesicherter Fotodateien, muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten ihr Opfer über einen langen Zeitraum in menschenverachtender Weise grausam gequält und massivst misshandelt und dabei den Tod der wehrlosen Frau zumindest billigend in Kauf genommen haben.

Die sichergestellten Fotos wie auch das äußere Erscheinungsbild des gequälten Opfers sind selbst für erfahrene Ermittler verstörend und offenbaren eine menschenverachtende Grausamkeit, die erschütternd und abstoßend ist,“ so Leitender Oberstaatsanwalt Mannweiler.

Die beiden Beschuldigten, die sich zum Tatvorwurf bislang nicht eingelassen haben, wurden am 23.11.2023 vorläufig festgenommen und am selben Tag dem zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Koblenz vorgeführt. Dieser erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz Haftbefehl wegen Fluchtgefahr und Schwerkriminalität. Die beiden Beschuldigten befinden sich nunmehr in Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt in Rheinland-Pfalz.

Von einer Unterrichtung der Medien wurde zunächst abgesehen, um den Erfolg der besonders wichtigen Erstermittlungen nicht zu gefährden. Dafür bitte ich um Verständnis.

Rechtliche Hinweise:

Wegen Mordes gemäß § 211 Abs. 2 StGB macht sich u.a. strafbar, wer einen Menschen grausam tötet. Das Gesetz sieht hierfür eine lebenslange Freiheitstrafe vor.

Ein Haftbefehl wird vom Gericht erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht besteht und ein so genannter Haftgrund, wie etwa Fluchtgefahr, vorliegt. Ein wegen Fluchtgefahr erlassener Haftbefehl dient der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie, sofern es zur Anklageerhebung kommen sollte, des gerichtlichen Strafverfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen die verhaftete Person bereits der Tatnachweis erbracht worden wäre oder zu führen sein wird. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten. (Pressemitteilung: Mannweiler, Leitender Oberstaatsanwalt in Koblenz).

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Tierquäler in Montabaur gesucht: Lebende Katze in Mülltonne entsorgt

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MONTABAUR Am vergangenen Dienstag wurde der Polizei Montabaur ein Fall von Tierquälerei gemeldet. Im Rahmen der Sachverhaltsaufnahme konnte eine lebende Katze, welche sich in einer Mülltonne befand, gerettet werden. Der Kopf des Tieres war mit Panzertape umwickelt. Es wurden noch weitere tote Katzen in der Mülltonne festgestellt. Die Kriminalpolizei Montabaur hat in Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises die Ermittlungen aufgenommen.

Seitens des Veterinäramtes wurde eine Untersuchung der Tiere angeordnet, um die Todesursache festzustellen und weitere Hinweise zu erlangen. Das Ergebnis der Untersuchung steht bislang aus. Nach bisherigen Ermittlungsstand handelt es sich bei den toten Tieren um 4 Kitten, 1 Kater und 1 Katze. Die Kriminalpolizei Montabaur sucht Zeugen, die Beobachtungen in der Zeit vom 27.11.23-28.11.23 im Bereich der Judengasse in Montabaur gemacht haben oder sonstige Hinweise auf den möglichen Katzenbesitzer geben können. Telefonisch nimmt die Polizei Montabaur Hinweise unter 02602-92260 entgegen.

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Flutkatastrophe an der Ahr: Keine Entscheidung vor Weihnachten

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KOBLENZ Aufgrund vermehrter Medienanfragen, wann mit einer Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe an der Ahr 2021 zu rechnen ist, teile ich mit, dass eine Abschlussentscheidung frühestens im Januar 2024 wird erfolgen können.

Einer der Nebenklagevertreter hat nach Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Gißler eine Stellungnahme angekündigt und hierfür eine Frist bis zum 15.12.2023 erbeten. Die Staatsanwaltschaft wird selbstverständlich diese Stellungnahme abwarten und in ihre Bewertung mit einbeziehen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich hieraus die Notwendigkeit ergeben wird, den Sachverständigen um ergänzende Ausführungen zu bitten.

Hinzu kommt, dass der Sachverständige am 27.11.2023 im Untersuchungsausschuss des rheinland-pfälzischen Landtags angehört worden ist. Die Staatsanwaltschaft wird den Untersuchungsausschuss zeitnah um Überlassung des entsprechenden Protokolls bitten, um die Aussage des Sachverständigen in die Gesamtbewertung einfließen lassen zu können.

Aus den genannten Gründen ist mit einer Bekanntgabe einer Entscheidung frühestens im Januar zu rechnen (Pressemitteilung: Mannweiler, Leitender Oberstaatsanwalt Koblenz).

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