Recht
Verbandsgemeinde verweigert die Herausgabe von Prozessunterlagen zum Tourismusbeitrag – Gastronom will klagen

BAD EMS Der Streit um den Bad Emser Tourismusbeitrag ist noch nicht beigelegt. Ein Bad Emser Unternehmer klagte gegen den, von der Stadt Bad Ems, ergangenen Bescheid zum Tourismusbeitrag. Einen Tag vor dem Verhandlungsbeginn beim Verwaltungsgericht Koblenz, hob die Beklagte den angefochtenen Beitragsbescheid auf und übernahm die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert lag seinerzeit bei 810,72 EUR. Vertreten wurde die Stadt Bad Ems durch die Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau welche wiederum den renommierten Anwalt Richard Elmenhorst aus Bochum beauftragte.
Genau jener Anwalt, mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Kommunales Abgabenrecht, Gemeindesteuern und Kur- und Fremdenverkehrsabgaben, war in der Vergangenheit maßgeblich an einem Gutachten zur Tourismusbeitragssatzung beteiligt gewesen.
Bad Emser Gastronom will auf die Herausgabe der Prozessunterlagen klagen
Doch worum ging es eigentlich in diesem Verfahren? Der Kläger brachte u.a. vor dem Verwaltungsgericht Koblenz vor, dass die Beitragskalkulation zum Tourismusbeitrag fehlerhaft wäre. Nicht alle Beitragspflichtigen und deren Aktivitäten sollen berücksichtigt worden sein. Die jährlichen Beitragshebesätze hätten auf Grundlage einer vollständigen Beitragskalkulation erfolgen müssen. Der Kläger hatte dem Verwaltungsgericht Koblenz eine Liste mit Unternehmen vorgelegt, welche als Beitragspflichte nicht veranlagt worden sein sollen und somit auch keinen Tourismusbeitrag zahlen mussten.
Prozesskosten für die beklage Stadt Bad Ems betrugen etwa 200,00 EUR bei einem Streitwert von etwa 810,72 EUR. Wie hoch die vorgerichtlichen Prozesskosten für den renommierten Anwalt Richard Elmenhorst waren, wurde nicht bekanntgegeben
Wir vereinfachen das einmal. Stellen Sei es sich folgendermaßen vor: Die Stadt sagt, wir brauchen im kommenden Jahr die Summe X für den Tourismus(-beitrag). Um diese Summe zu erlangen, werden die Beitragspflichtigen, nach erwirtschafteten Umsatz der Vorjahre, veranlagt. Wenn aber nicht alle Beitragspflichtigen erfasst sind, müssen alle anderen mehr bezahlen um die gewünschte Summe zu erreichen. Man kann dieses Prinzip auch umdrehen. Wären tatsächlich alle Beitragspflichtigen veranlagt worden mit den vorbestimmten Hebesätzen, dann wäre zu viel in der Kasse der Stadt Bad Ems gewesen und dem soll dem Kläger nach, ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot gewesen sein.
Gerade die Nichtbeachtung des Kostenüberschreitungsverbot führte in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Oldenburg aus dem Jahre 2006 zur Nichtigerklärung der Satzung. Dazu kam es jetzt nicht. Durch die Aufhebung des angefochtenen Beitragsbescheides, wurde nicht mehr öffentlich vor dem Verwaltungsgericht in Koblenz verhandelt.
Jeder interessierte Besucher hätte der Verhandlung beiwohnen dürfen und somit wären auch alle Klagepunkte und die Sichtweise des Gerichtes für jedermann erkennbar gewesen. Nun hätte die Geschichte an dieser Stelle enden können doch dem ist nicht so. Der Kläger forderte von der Verbandsgemeinde Bad Ems die komplette Herausgabe des Schriftverkehrs zwischen der Verbandsgemeinde Bad Ems – Nassau und deren beauftragten Anwalt Richard Elmenhorst.
Aufsichtsbehörde forderte die Verbandsgemeinde auf, dass sie Einsichtnahme in die Prozessunterlagen gewährt
Diese wiederum verweigerte die Herausgabe mit der Begründung, dass sie die Steuer- und Abgabengeheimnisse und der Pflicht zum Schutz personenbezogener Daten wahren müssen. Zudem wäre das Verfahren erledigt und man hätte die Kosten übernommen. Letztlich war die Stadt Bad Ems Beklagte in einem individuellen Verfahren wegen eines konkreten Abgabenbescheides. Ohne eine potentielle Datenschutzverletzung kann nichts mitgeteilt werden.
Der seinerzeitige Kläger wendete sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit RLP welcher im Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes Aufsichtsbehörde ist. Diese Behörde forderte die Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau auf, die Unterlagen an den seinerzeitigen Kläger herauszugeben. Begründet wurde dieses damit, dass lt. dem Landestransparenzgesetz ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Unterlagen besteht.
Dieses sah der Verbandsbürgermeister Uwe Bruchhäuser ganz anders. Laut telefonischer Auskunft, sieht er Beitrag ähnlich gestellt wie eine steuerrechtliche Abgabe. Dort würden strenge Auflagen gelten für die Herausgabe von datenschutzrechtlich relevanten Unterlagen. Zwar würde die Verbandsgemeinde die Rechtsauffassung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit prüfen und akzeptieren aber dennoch würde man eine andere juristische Auffassung vertreten und diese müsste gegebenenfalls von den Verwaltungsgerichten geprüft werden. Eine Herausgabe der Unterlagen schloss der Verbandsbürgermeister trotz Aufforderung kategorisch aus.
Verbandsgemeinde verweigert Einsichtnahme in Prozessunterlagen und sieht den Datenschutz und das Steuergeheimnis gefährdet
Später teilte er mit, dass ersatzweise auch das Urheberrecht der Schreiben des Rechtsanwaltes Richard Elmenhorst beachtet werden müsste. Vor wenigen Wochen gab es ein Treffen der Bad Emser Gastronomen im Gasthaus Alt Ems. Dort ging es u.a. um die Frage, weshalb bei einem Beitragspflichtigen die Bescheide aufgehoben wurden und alle anderen zahlen müssten. Der letztliche Tenor war, dass man ein klärendes Gespräch mit der Stadt Bad Ems führen wollte. Auf Nachfrage des BEN Kurier teilten die Gastronomen mit, dass es sich bei der Abgabe um eine Steuer handeln würde.
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wäre öffentlich gewesen – Jeder Interessierte hätte daran teilnehmen können
Diese Auskunft zeigte, dass selbst die Hoteliers und Gastwirte teilweise selber nicht wussten, was es genau mit diesem Beitrag auf sich hat. Der Tourismusbeitrag ist keine Steuer sondern ein Beitrag, wie es der Name bereits sagt. An dieser Stelle hätte die Geschichte wirklich enden können denn der einstweilige Kläger teilte mit, dass er kein Interesse mehr an der Offenlegung der Unterlagen hätte. Für ihn wäre das Thema erledigt.
Nicht so für die Betreiber des Aktivhotels Alter Kaiser in Bad Ems. Diese forderten in einem Schreiben vom 08. Februar 2022 den Verbandsbürgermeister Uwe Bruchhäuser und den Bad Emser Stadtbürgermeister Oliver Krügel zur Herausgabe der Unterlagen auf. Christine Heilig weist in diesem Schreiben daraufhin, dass das ursprüngliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht öffentlich gewesen wäre und somit der Datenschutz oder das Steuergeheimnis nicht als Grund für die Verweigerung zur Herausgabe des Schriftverkehrs zwischen dem Anwalt Richard Elmenhorst und der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau genannt werden kann. Ersatzweise boten die Gastronomen an, dass die Passagen mit tatsächlichen Bezug zum Steuergeheimnis oder Datenschutz unkenntlich gemacht werden könnten.
Aufsichtsbehörde stellt fest, dass der Tourismusbeitrag keine Steuer ist und dem nicht gleichgesetzt ist (Verwaltungsgericht Trier Urteil: 10K 3599/20.TR)
Am 28. März 2022 teilte die Verbandsgemeinde Bad Ems – Nassau in einem Schreiben im Auftrag der Stadt Bad Ems mit, dass sie den Antrag auf Akteneinsicht ablehnt. Begründet wurde es damit, dass es sich um eine abgabenrechtliches Verfahren handeln soll. Der Verbandsbürgermeister verweist darauf, dass das Kommunalabgabengesetz des Landes RLP (KAG) sich umfassend auf die Anwendung der Abgabenordnung (AO) bezieht. Besonders das Wesen des Gesetzes mit ihrem steuerrechtlichen Bezug nach §§1 und 3 der Abgabenordnung führt er an. Uwe Bruchhäuser sieht es so, dass das Verfahren der Erhebung des Tourismusbeitrages, unter das steuerrechtliche Verfahren nach der Abgabenordnung fallen. Und nach dieser Abgabenordnung gäbe es keinen gesetzlichen Anspruch auf Akteneinsicht. Nach §3 Abs. 8 des Landestransparenzgesetzes würde das Gesetz nicht für steuerrechtliche Verfahren der Abgabenordnung gelten.
Doch genau dieses sieht der Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit RLP welcher im Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes Aufsichtsbehörde ist ganz anders. An diesen wendeten sich die Bad Emser Gastronomen.
Dieser teilte dem Verbandsbürgermeister schriftlich mit, dass er sich gerade nicht auf §3 Abs. 8 des Landestransparenzgesetzes für die Verweigerung der Herausgabe der Unterlagen beziehen könne da es sich gerade nicht bei den Tourismusbeiträgen um eine Steuer oder steuerrechtliches Verfahren handeln würde. Er führte weiter aus, dass der Tourismusbeitrag als Gegenleistung für eine besondere Leistung der öffentlichen Hand begriffen wird und somit den Entgeltsabgaben zurechnet werden. Demnach handelt es sich beim Tourismusbeitrag um eine nicht-steuerliche sondern vielmehr beitragsartige Abgabe. Aus dem Verweis des Kommunalabgabengesetzes auf die Anwendbarkeit der Abgabenordnung folgt nicht, dass der Tourismusbeitrag auch als Steuer einzuordnen wäre.
Die Gastronomen haben aus dem Schreiben heraus einen Anspruch auf Herausgabe der Prozessunterlagen. Dem gefolgt ist die Verbandsgemeinde Bad Ems – Nassau bis dato nicht. Weshalb die Stadt Bad Ems und die Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau die Einsichtnahme in die Unterlagen so vehement verweigern und verteidigen wie die USA das Gold in Fort Knox ist unklar. Der Gastronom teilte dem BEN Kurier gegenüber telefonisch mit, dass evtl. aus den Unterlagen Hinweise darauf ergehen könnten, dass die gesamte Tourismusbeitragssatzung nichtig ist oder zugestellte Zahlungsaufforderungen falsch berechnet wurden.
Wie schwierig die Berechnung des Tourismusbeitrages tatsächlich ist, musste bereits einige Städte erfahren wo die Gerichte die Satzungen für unwirksam erklärten. Zuletzt war dieses in Bad Kreuznach der Fall. Die Beitragsmaßstabsregelung wurde vom Gericht für willkürlich und rechtsfehlerhaft erklärt. Ähnlich erging es auch der Stadt Hann. Münden welche ebenfalls an der Hürde der ordnungsgemäßen Kalkulation scheiterten. Ob dieses auch in Bad Ems so sein könnte ist völlig unklar. Solange die Prozessunterlagen zur Verschlusssache erklärt werden, wird es schwierig sein die Vermutung des Gastronomen zu verifizieren.
Dieser teilte dem BEN Kurier schriftlich mit, dass er umfangreiche rechtliche Schritte gegen den Verbandsbürgermeister und Stadtbürgermeister einleiten will. Wieweit diese, aus seiner Sicht, von Erfolg gekrönt sein werden, bleibt abzuwarten. Sicher ist jedoch, dass die Betreiber des Aktivhotels Alter Kaiser auf die Einsichtnahme bzw. Herausgabe der Prozessunterlagen klagen wollen.
Koblenz
Verdeckter Ermittler sagt im Koblenzer Reichsbürger-Prozess aus: Öffentlichkeit wurde ausgeschlossen!

KOBLENZ In dem hochkarätigen Prozess vor dem Oberlandesgericht Koblenz wurden gestern wichtige Entwicklungen enthüllt, als ein verdeckter Ermittler unter striktem Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen wurde.
Der Fall dreht sich um die mutmaßliche Terrorgruppe “Vereinte Patrioten”, der vorgeworfen wird, einen beispiellosen Aktionsplan entwickelt zu haben, der die Entführung von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach und die Manipulation des nationalen Stromnetzes beinhaltete.
Der verdeckte Ermittler, dessen Identität aus Sicherheitsgründen streng geheim gehalten wird, war nicht persönlich im Gerichtssaal anwesend, sondern wurde per gesicherter Videoschalte befragt. Der drastische Schritt, die Öffentlichkeit auszuschließen, wurde als notwendige Vorsichtsmaßnahme erachtet, um die Sicherheit des Ermittlers zu gewährleisten.
Informationen deuten darauf hin, dass die “Vereinten Patrioten” offenbar einen dreistufigen Plan skizziert hatten, der neben der Entführung des Gesundheitsministers auch die Untergrabung der bestehenden Regierung und die Installation einer neuen Führungsperson beinhaltete.
Die Anwesenheit von drei verdeckten Ermittlern, die die Gruppe infiltriert hatten, verdeutlicht die Ernsthaftigkeit des Falls.
Unter den Angeklagten befinden sich der 55-jährige Sven B. (55), die 75-jährige Elisabeth R. (75), Thomas O. (56), Thomas K. (51) und der 44-jährige Michael H. (44), die alle dem bedenklichen “Reichsbürger”-Milieu zugeordnet werden.
Der Prozess bleibt von weitreichender Bedeutung, da er tiefe Einblicke in die Struktur und Aktivitäten extremistischer Gruppen bietet, die die Stabilität des Staates gefährden könnten.
Die Gerichtsverhandlung soll auch in den kommenden Tagen fortgesetzt werden, wobei erwartet wird, dass weitere Beweise und Zeugenaussagen eine Klarheit darüber schaffen, wie weitreichend die Pläne dieser verdächtigen Gruppe tatsächlich waren.
Blaulicht
Ermittlungsverfahren gegen mutmaßliche Mitglieder der `Ndrangheta

KOBLENZ Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat gegen zehn Angeschuldigte Anklage zum Landgericht Koblenz erhoben. Darin wird neun der Angeschuldigten zur Last gelegt in 26 Fällen und einem der Angeschuldigten in 11 Fällen banden- und gewerbsmäßig Betrugsstraftaten begangen zu haben. Insgesamt sollen sich die Angeschuldigten auf Kosten der Allgemeinheit um einen Betrag in Höhe von rund 106.000.- EUR bereichert haben.
Konkret wirft die Anklageschrift den Angeschuldigten vor, sich spätestens im März des Jahres 2021 zu einer Gruppierung zusammengeschlossen zu haben, deren Zweck darin bestand, sich unter Nutzung ihres Firmengeflechts durch die fortlaufende, arbeitsteilige Begehung von Vermögensdelikten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Sie sollen hierbei beabsichtigt haben, durch Vortäuschung des Vorliegens der hierfür jeweils erforderlichen, tatsächlich jedoch nicht erfüllten Voraussetzungen, ein größtmögliches Maß an staatlichen Unterstützungsleistungen zu erhalten. So sollen die Angeschuldigten entsprechend ihres zuvor gefassten gemeinsamen Tatplanes in der Zeit von März 2021 bis März 2022 für einen Großteil der in den Firmen angemeldeten Arbeitnehmer, sowie zum Teil auch für sich selbst, Kurzarbeitergeld beantragt haben, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.
Soweit gegen die Beschuldigten aufgrund der bislang von den italienischen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen der Tatverdacht der Beteiligung an einer ausländischen kriminellen Vereinigung bestanden hat, ließ dieser sich nicht zur einem hinreichenden Tatverdacht verdichten. Gleiches gilt, soweit gegen die Beschuldigten der Verdacht bestanden hat, unter Verwendung des von ihnen aufgebauten Firmengeflechts aus Betäubungsmittelgeschäften der ‘Ndrangheta stammende, inkriminierte Gelder zu waschen (Geldwäsche), sowie hinsichtlich des Vorwurfs des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Verfahren wurde deshalb bezüglich dieser Vorwürfe gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Ermittlungen hinsichtlich der Tatvorwürfe des Verdachts des bandenmäßigen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelts, des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges im Zusammenhang mit dem Erhalt von Corona-Soforthilfen, des Versicherungsbetruges, der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung, des gemeinschaftlichen Kreditbetruges, des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld hinsichtlich der nicht angeklagten Zeiträume, der bandenmäßigen Umsatzsteuerhinterziehung und der Lohnsteuerhinterziehung werden in einem getrennten Verfahren fortgeführt und dauern noch an.
Die Angeschuldigten befinden sich weiterhin in Untersuchungshaft. Das Landgericht ist nunmehr berufen, über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Wann die Hauptverhandlung beginnen wird, steht noch nicht fest. Bitte wenden Sie sich wegen des Fortgangs des gerichtlichen Verfahrens zu gegebener Zeit an die Pressestelle des Landgerichts Koblenz.
Recht
Bad Emser gewinnt Verfahren gegen VW im Abgasskandal: Autobauer muss Schadensersatz zahlen!

BAD EMS Im Juni 2023 haben die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) die Hürden für erfolgreiche Schadensersatzklagen im Abgasskandal gesenkt. Seitdem steht fest, dass betroffene Fahrzeughalter selbst bei einer fahrlässigen Schädigung des verantwortlichen Herstellers Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung haben. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat nun auf diese Entscheidung reagiert und erstmals dem Halter eines VW-Fahrzeugs mit einem EA288-Motor Schadensersatz zugesprochen. Der EA288-Motor gilt als Nachfolger des eigentlich VW-Skandalmotors mit der Bezeichnung EA189.
Das sind die Hintergründe des Verfahrens
In dem Verfahren am OLG Koblenz ging es um einen VW-Passat, den der Kläger im Jahr 2015 nur wenige Tage nach dem Bekanntwerden des VW-Abgasskandals erworben. Damals war allerdings noch lange nicht klar, dass die illegalen Manipulationen des Wolfsburger Autobauers nicht nur den EA189-Motor, sondern auch den EA288-Motor betreffen.
Erst Jahre später ergaben unabhängige Abgastests, dass auch Fahrzeuge mit dem EA288-Motor die vorgeschriebenen Schadstoff-Grenzwerte im Normalbetrieb überschreiten. Daraufhin ging der Passat-Besitzer gemeinsam mit der Verbraucherkanzlei Goldenstein Rechtsanwälte gegen VW vor und forderte Schadensersatz von dem Wolfsburger Autobauer.
Wegen EA288-Motor: OLG Koblenz verurteilt VW im Abgasskandal zu Schadensersatz
Der Kläger argumentierte, dass er sein Fahrzeug nicht zu denselben Konditionen erworben hätte, wenn der Skandal zum Kaufzeitpunkt bereits bekannt gewesen wäre. Die zuständigen Richter folgten dieser Argumentation der Klägerseite und sprachen dem Mann nun Schadensersatz sowie Verzugszinsen zu. VW hat keine Möglichkeit, um Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen.
Verbraucheranwalt: “Illegale Manipulation hatte im VW-Konzern System”
Konkret sehen es die Koblenzer Richter als erwiesen an, dass VW den Passat-Besitzer mindestens fahrlässig geschädigt hat, da sein Fahrzeug amtliche Abgastests anhand verschiedener Parameter erkennen kann und lediglich in diesen Situationen für eine gesetzeskonforme Abgasreinigung sorgt. Im normalen Betrieb stößt der Passat hingegen unerlaubt viele Schadstoffe aus. Folglich hätte das betroffene Fahrzeug eigentlich nie die Typgenehmigung erhalten dürfen.
“Unabhängige Abgastests belegen bereits seit Jahren, dass auch Fahrzeuge mit dem Diesel-Motor des Typs EA288 illegal manipuliert wurden. Doch anstatt fast ein Jahrzehnt nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals endlich reinen Tisch zu machen, bestreitet Volkswagen bis heute, diesen Motor ebenfalls manipuliert zu haben”, kommentiert der Rechtsanwalt Claus Goldenstein, dessen gleichnamige Verbraucherkanzlei für das Koblenzer Urteil verantwortlich ist und insgesamt mehr als 50.000 Mandanten im Abgasskandal vertritt. Er ergänzt:
“Die Entscheidung der Koblenzer Richter belegt einmal mehr, dass die illegale Manipulation von Diesel-Fahrzeugen im VW-Konzern System hatte und auch die Halter von Fahrzeugen mit dem EA288-Motor Anspruch auf Schadensersatz haben. Wer im Besitz eines solchen Fahrzeugs ist, sollte unbedingt bestehende Rechtsansprüche in der Sache prüfen lassen, um eine mögliche Verjährung bestehender Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Wir von Goldenstein Rechtsanwälte bieten betroffenen PKW-Besitzern gern eine kostenfreie Erstberatung an.”
Abgasskandal: Risikofreie Rechtsdurchsetzung ist möglich
Die Halter von illegal manipulierten Fahrzeugen haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihr manipuliertes Auto an den verantwortlichen Hersteller zurückzugeben, um im Gegenzug eine Entschädigung zu erhalten, die sich an dem ursprünglich gezahlten Kaufpreis orientiert. Alternativ besteht oftmals auch die Option, das Fahrzeug weiter zu nutzen und einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung zu erstreiten.
Abgasskandal-Klagen sind in vielen Fällen ohne finanzielles Risiko möglich, denn Rechtsschutzversicherer übernehmen die Anwalts- und Verfahrenskosten ihrer Kunden. Wer nicht rechtsschutzversichert ist, kann im Normalfall auf die Dienste eines Prozesskostenfinanzierers zugreifen. Dieser übernimmt ebenfalls alle anfallenden Kosten einer Schadensersatzklage und bezieht lediglich im Erfolgsfall einer Klage eine vorab definierte Provision.
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