Recht
Erfolglose Eilanträge gegen Einkaufsmarkt in Montabaur

MONTABAUR Ein privater Grundstückseigentümer sowie die Ortsgemeinde Heiligenroth scheiterten mit ihren beim Verwaltungsgericht Koblenz gestellten Eilanträgen gegen die Baugenehmigung für einen Einkaufsmarkt. Die Beigeladene beabsichtigt, in der Nähe des Factory Outlet Centers in Montabaur einen Einkaufsmarkt bestehend aus zwei Supermarktfilialen nebst Gastronomieangebot zu errichten.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Allmannshausen“ in der Fassung der 1. Änderung. Der Westerwaldkreis genehmigte das Vorhaben. Hiergegen erhoben ein Grundstückseigentümer und die Ortsgemeinde Heiligenroth jeweils Widerspruch und beantragten zusätzlich beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der Grundstückseigentümer berief sich darauf, das Vorhaben sei für ihn unzumutbar. Die Ortsgemeinde machte geltend, das Vorhaben beeinträchtige in ihrem Gebiet gelegene Märkte.
Zudem verstoße der der Genehmigung zugrundeliegende Bebauungsplan gegen das bauplanungsrechtliche Gebot, dass Kommunen auf Planungen benachbarter Gemeinde Rücksicht nehmen und die Planungen aufeinander abgestimmt sein müssten.
Beide Eilanträge blieben ohne Erfolg. Nach der vom Gericht durchzuführenden Interessenabwägung, so die Koblenzer Richter, habe die Vollziehung der Baugenehmigung Vorrang vor den Interessen der Antragsteller. Die im Eilverfahren allein mögliche summarische Prüfung der Erfolgsaussichten ergebe, dass die Baugenehmigung wohl keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletze, die dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt seien. Es sei nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan offensichtlich fehlerhaft sei. Von daher müsse in den vorliegenden Eilverfahren angesichts der Komplexität der sich bei seiner Überprüfung ergebenden Fragen von der Wirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen werden.
Außerdem setze eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abstimmungsgebotes voraus, dass das Vorhaben unmittelbare und gewichtige Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung von Heiligenroth haben müsse. Hierfür bestünden angesichts einer vorliegenden Auswirkungsanalyse aber keine Anhaltspunkte. Es sei ebenfalls nicht ersichtlich, dass das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot verletzt sei. Das im Rahmen des Bauleitverfahrens eingeholte Verkehrsgutachten lasse nicht den Schluss zu, die verkehrsmäßige Erschließung des Grundstücks des privaten Antragstellers sei erheblich beeinträchtigt. Zudem habe dieser ausweislich der Stellungnahme eines Lärmsachverständigen auch nicht mit unzumutbarem Lärm zu rechnen.
Aber selbst wenn man davon ausginge, es sei offen, ob die Antragsteller mit ihren Widersprüchen Erfolg haben würden, wäre ihren Anträgen nicht stattzugeben. Nach den gesetzlichen Bestimmungen habe der Widerspruch gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung, so dass ein Bauherr nach Erhalt der Genehmigung bauen dürfe. Darüber hinaus würden die von den Antragstellern geltend gemachten Belastungen erst zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Einkaufsmarkts eintreten. Demgegenüber drohten der Beigeladenen im Falle eines vorübergehenden Baustopps ein Eingriff in ihr grundrechtlich geschütztes Eigentum sowie Vermögensschäden.
Gegen diese Entscheidungen steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. (Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 25. November 2021, 1 L 927/21.KO und 1 L 928/21.KO) – (Pressemitteilung: Verwaltungsgericht Koblenz).
Recht
Stadt Bad Ems akzeptiert Urteil nicht: Akteneinsicht soll weiter verhindert werden!

BAD EMS Am 05. April wurde vor dem Verwaltungsgericht Koblenz die Klage des Gastronomen Heilig gegen die Stadt Bad Ems, vertreten durch die Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau, vor dem Verwaltungsgericht Koblenz verhandelt. Wir berichten hier. Hierbei ging es um die Offenlegung der vollumfänglichen Schriftsätze des Prozesses um den Tourismusbeitrag in Bad Ems. Eine Berufung gegen das ergangene Urteil wurde vom Verwaltungsgericht Koblenz nicht zugelassen, da die Gründe dafür, gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorlagen.
Hiergegen legte nun die Stadt Bad Ems eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht Koblenz ein. Hierüber muss nun das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz per Beschluss entscheiden. Lehnt das OVG den Zulassungsantrag ab, dann ist das Urteil endgültig rechtskräftig. Lässt das OVG den Antrag zu, so geht es im Berufungsverfahren weiter.
Fest steht, dass die Stadt Bad Ems nichts unversucht lässt, um die Akteneinsicht zu verhindern. Ob eine tatsächlich hohe Brisanz in den Unterlagen steckt, ist unklar. Sicher ist jedoch, dass es möglicherweise um Millionenbeträge gehen könnte, sofern in einer Feststellungsklage die Tourismusbeitragsbescheide der Vergangenheit als fehlerhaft erkannt werden.
Genau dazu erhofft sich der Kläger Heilig weitere Erkenntnisse bei einer Akteneinsicht. Und genau darum wird es in der Berichterstattung gehen: Die Frage nach der Transparenz den zahlreichen Betroffenen in der Kurstadt gegenüber und wessen Schadensabwehr mögicherweise höher zu beurteilen ist: Die der Stadt oder die der betroffenen Gewerbetreibenden?
Koblenz
Klage abgewiesen: Russisches Ehepaar wollte Nachnamen wegen Diskriminierung ändern lassen

KOBLENZ Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Ehepaares abgewiesen, das seinen russisch klingenden Nachnamen ändern wollte. Die Kläger beantragten bei der beklagten Verbandsgemeinde eine Namensänderung, weil sie und ihre Tochter seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine aufgrund ihres russisch klingenden Nachnamens Benachteiligungen im Alltag erlebten. Die Verbandsgemeinde lehnte die Namensänderung ab. Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein und erhoben, nachdem dieser nicht innerhalb von drei Monaten seit Eingang beschieden worden war, Untätigkeitsklage bei dem Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Eine Änderung des Familiennamens, so die Koblenzer Richter, sei nach den gesetzlichen Bestimmungen nur gerechtfertigt, wenn ein wichtiger
Grund dafür vorliege. Das sei hier nicht der Fall. Die Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs sei oder nicht Deutsch klinge, sei im Allgemeinen kein wichtiger Grund für eine Namensänderung. Für die in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kläger sei die begehrte Namensänderung auch nicht im Interesse der weiteren Eingliederung geboten.
Soweit die Kläger darüber hinaus geltend machten, seit Beginn des Krieges in der Ukraine aufgrund ihres russisch klingenden Nachnamens Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt zu sein, komme den geschilderten Vorkommnissen kein die Namensänderung rechtfertigendes Gewicht zu. Die Kläger hätten nicht dargelegt, dass der von ihnen getragene Nachname eine seelische Belastung für sie und ihre Tochter darstelle. Ein bloß vernünftiger Grund oder mit der Namensführung verbundene einfache Unzuträglichkeiten seien insoweit nicht ausreichend.
Wirtschaftliche Gründe berechtigten vorliegend ebenfalls nicht zur Namensänderung. Sie beträfen nur die Nebentätigkeit des Klägers. Unabhängig davon handele es sich um einen vereinzelt gebliebenen Vorfall, sodass sich schon mit Blick auf die hauptberufliche Stellung des Klägers keine Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Familie ergäben. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.04.2023, 3 K 983/22.KO – Pressemitteilung: Verwaltungsgericht Koblenz).
Recht
Klage erfolgreich: Stadt Bad Ems muss die Unterlagen zum Tourismusbeitrag offenlegen

BAD EMS Am 05. April wurde vor dem Verwaltungsgericht Koblenz die Klage des Gastronomen Heilig gegen die Stadt Bad Ems, vertreten durch die Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau, vor dem Verwaltungsgericht Koblenz verhandelt. Hierbei ging es um die Offenlegung der vollumfänglichen Schriftsätze des Prozesses um den Tourismusbeitrag in Bad Ems. Seinerzeit hatte ein Kläger gegen den Beitragsbescheid zum Tourismusbeitrag geklagt. Einen Tag vor der öffentlichen Verhandlung hob die Stadt Bad Ems ohne Nennung von Gründen den Bescheid auf. Der seinerzeitige Kläger wurde klaglos gestellt und die Rechtswirksamkeit des Tourismusbeitrags konnte vom Gericht nicht überprüft werden. Aufschluss über die Gründe der Aufhebung des Bescheides dürften möglicherweise die Schriftsätze zwischen dem Anwalt Elmenhorst und deren Klienten, die Stadt Bad Ems geben. Und diese könnten durchaus interessant sein, vermutet der Kläger Heilig.
Die beklagte Stadt berief sich in dem Verfahren darauf, dass der Tourismusbeitrag dem Steuergeheimnis unterliegen würde. Sie sah die Abgabe einer Steuer gleichgesetzt. Genau das hat das Gericht im Urteil nicht so gesehen. Der Tourismusbeitrag ist eben keine Steuer und genau das war auch Streitpunkt im aktuellen Verfahren. Weitergehend sah man auch das Urheberrecht bzw. die Verschwiegenheitsverpflichtung des Anwaltes Elmenhorst verletzt, sollte man die Unterlagen offenlegen müssen. Auch diese Argumentation wurde vom Verwaltungsgericht verworfen.
Eine Berufung gegen das ergangene Urteil wurde nicht zugelassen. Dem Kläger Heilig muss nun vollumfängliche Akteneinsicht gewährt werden. Was dort in den Schriftsätzen zu erwarten ist, dürfte unklar sein. Der Anwalt der Beklagten argumentierte in der öffentlichen Verhandlung, dass man nicht möchte, dass der Kläger Kenntnis darüber erlangen könnte, welche Argumentationslinie der seinerzeitige Anwalt Elmenhorst im Streit um den Tourismusbeitrag verfolgte. Ob eine tatsächlich hohe Brisanz in den Unterlagen steckt, ist unklar.
Wir bleiben an der Sache dran und berichten nach.
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