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Koblenz

Klage abgewiesen: Landesfinanzausgleichsgesetz bleibt in der Übergangsphase anwendbar

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Landesfinanzausgleichsgesetz bleibt in der Übergangsphase anwendbar

KOBLENZ Die Weitergeltungsanordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz betreffend die Regelungen des für verfassungswidrig erklärten Landesfinanzausgleichsgesetzes kann dem Bundesverfassungsgericht nicht zur Normenkontrolle vorgelegt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies damit Klagen der Verbandsgemeinde Birkenfeld und der Ortsgemeinde Ellweiler ab.

Die Gemeinden und Gemeindeverbände in Rheinland-Pfalz erhalten vom Land im Wege des kommunalen Finanzausgleichs Zuweisungen nach den Vorschriften des Landesfinanzausgleichsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Mit Urteil vom 14. Februar 2012 – VGH N 3/11 – entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland- Pfalz, dass die einschlägigen Vorschriften des Landesfinanzausgleichsgesetzes verfassungswidrig seien und verpflichtete den Gesetzgeber, spätestens bis zum 1. Januar 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Nach Erlass eines neuen Landesfinanzausgleichsgesetztes setzte das Land Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 24. Juli 2015 die Schlüsselzuweisungen betreffend das Jahr 2014 neu fest, und zwar für die Verbandsgemeinde Birkenfeld in Höhe in Höhe von 2.167.208,00 € und für die Ortsgemeinde Ellweiler in Höhe von 37.922,00 €.

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Landesfinanzausgleichsgesetz: Keine Normenkontrolle gegen Weitergeltungsanordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland- Pfalz

Hiergegen erhoben beide Kommunen jeweils Klage und machten einen Anspruch auf höhere Schlüsselzuweisungen geltend. Auch das novellierte Landesfinanzausgleichsgesetz sei verfassungswidrig, da sie nach wie vor durch das Land nicht in einer Weise finanziell ausgestattet würden, die der Verfassung entspreche. Beide Klagen wurden zunächst wegen vorgreiflicher anderer Verfahren u. a. vor dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz zum Ruhen gebracht bzw. ausgesetzt.

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Mit Urteil vom 16. Dezember 2020 stellte der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH N 12/19,VGH N 13/19, VGH N 14/19) zwar auch die Verfassungswidrigkeit des novellierten Landesfinanzausgleichsgesetzes fest, entschied jedoch, dass dessen Regelungen bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar sind und der Gesetzgeber verpflichtet ist, eine Neuregelung spätestens bis zum 1. Januar 2023 zu treffen. Verfahrensbeendende Erklärungen gaben die beiden Kommunen daraufhin nicht ab, sondern beantragten, dass die Verfahren vom Verwaltungsgericht erneut auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen seien. Zur Begründung führten sie aus, es liege hier ein Wiederholungsverstoß des Gesetzgebers zu Lasten der Kommunen vor.

Die vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ausgesprochene Weitergeltungsanordnung sei deswegen mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die Klagen hatten keinen Erfolg.

Die beiden Bescheide, so das Gericht, seien rechtmäßig. Sie verfügten insbesondere weiterhin über die erforderliche Rechtsgrundlage, da die finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen angesichts der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2020 für die noch laufende Übergangszeit weiter anzuwenden seien. Nach der Landesverfassung Rheinland-Pfalz sei das Gericht an diese Entscheidung gebunden. Eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht komme nicht in Betracht.

Gegenstand einer Normenkontrolle könne nur ein formelles, nachkonstitutionelles Gesetz des Bundestags oder eines Landtags sein. Die Weitergeltungsanordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz sei jedoch ein Richterausspruch und damit kein tauglicher Vorlagegegenstand. Ferner liege der Zweck einer konkreten Normenkontrolle darin, die Normverwerfungskompetenz bei den Verfassungsgerichten zu monopolisieren, um zu verhindern, dass Gerichte im Verhältnis zu den Parlamenten die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen unterschiedlich bewerteten.

Im Verhältnis zu dem rheinland-pfälzischen Landtag sei aber verbindlich geklärt, dass die Regelungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes verfassungswidrig seien. Von daher fehle für eine Normenkontrolle auch die sachliche Rechtfertigung. Zudem unterliege der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz bei der Auslegung der Landesverfassung keinen Beschränkungen durch seine frühere Rechtsprechung.

Mithin sei er auch in Ansehung seines Urteils vom 14. Februar 2012 (a. a. O.), mit welchem dem Gesetzgeber auferlegt worden sei, spätestens bis zum 1. Januar 2014 eine verfassungsgemäße Regelung betreffend den kommunalen Finanzausgleich zu treffen, nicht daran gehindert gewesen, anzuordnen, dass auch das novellierte Landesfinanzausgleichsgesetz trotz seiner Verfassungswidrigkeit für eine Übergangszeit weiter anwendbar bleibe.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten jeweils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 8. November 2021, 1 K 1033/19.KO und 1 K 1035/19.KO) – (Pressemittelung: Verwaltungsgericht Koblenz)

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Koblenz

Dritte Auflage der AustauschBar im Spökes: Fair feiern in Koblenz

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Foto: Neumann Fotografie

KOBLENZ Bei der ersten AustauschBar im Jahr 2024 wurde das Thema #FAIRFEIERN in den Fokus gestellt. Das Format, welches vom Kultur- und Schulverwaltungsamt 2023 ins Leben gerufen wurde und an wechselnden Orten der Koblenzer Nachtkultur stattfindet, ging somit bereits in die dritte Runde. Interessierte waren dieses Mal in die Kneipe „Spökes“ in der Weißer Gasse zu einem Austausch in lockerer Atmosphäre eingeladen.

Rebekka Jachmig, Leiterin der Kulturabteilung der Stadt Koblenz, und Co-Moderatorin Kim Chi Le, Mitglied des Vereins dasKREATOP e.V., führten durch den Abend und regten eine Diskussion zum Thema faires Feiern in Koblenz an. Betreiber der Kneipe „Spökes“ Markus Rodemerk schilderte seine Erfahrungen als Akteur der Nachtkultur, während Natalie Bleser, Geschäftsführerin der Initiative „Sicherheit in unserer Stadt“, die städtische Kampagne ‚Koblenz feiert fair‘ vorstellte.

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Ziel der Kampagne ist es, durch einprägsame Slogans auf Postern und Bierdeckeln ein Bewusstsein für Rücksichtnahme und faires Feiern zu schaffen, um feiernde Gäste zu sensibilisieren. Einig waren sich die Gäste darüber, dass faires Feiern nur im Zusammenspiel zwischen allen beteiligten Akteur:innen, wie Feiernden, Anwohner:innen, Gastronom:innen und zuständigen Behörden gelingen kann. Markus Rodemerk verdeutlichte, dass dies vor allem durch einen direkten Austausch realisiert werden könne, der an verschiedenen Stellen auch bereits stattfinde. Eine weitere Schnittstelle zur Unterstützung stellt die Nachtkulturbeauftragte Adissa Ibrahim dar, die als Vermittlerin zwischen den Akteur:innen agieren kann.

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Bei einer anschließenden Diskussion zwischen den Gesprächsgästen und dem Publikum wurden weitere Ideen und Wünsche formuliert und Optimierungspotenzial für faires Feiern in Koblenz identifiziert. Von Seiten des Publikums wurde beispielsweise angeregt, dass Bars und Kneipen eigenständig Kriterien für einen fairen Umgang beim Feiern festlegen und diese mit einem Label, wie zum Beispiel ‚Safe space‘, in ihrer Bar kommunizieren könnten.

Zum Veranstaltungsformat:

Die AustauschBar ist ein lockeres Vernetzungsformat unter dem Dach des Netzwerks Kulturhaus Koblenz+. Mit der AustauschBar möchte das Kultur- und Schulverwaltungsamt Raum für kreative Impulse und entspanntes Miteinander bieten. Die erste Ausgabe am 01. Juni 2023 in der Atlas-Bar hatte sich dem Thema #Nachtkultur gewidmet und die zweite Ausgabe am 23. November 2023 im Mephisto dem Thema #Unistadt. Mit der Verzahnung der Veranstaltung und der Plattform Kulturhaus Koblenz+ möchte das Kultur- und Schulverwaltungsamt zudem deutlich machen, dass es um die längerfristige Entwicklung eines hybriden Kulturraums geht, in dem sich analoge Formate und digitale Möglichkeiten ideal ergänzen.

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Blaulicht

Ermittlungsverfahren wegen mehrfachen Tötungsdelikts am 25.01.2024 in Montabaur beendet

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Foto: BEN Kurier

MONTABAUR Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat das Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Tötung von drei Menschen am 25.01.2024 in Montabaur gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt (Ben Kurier Artikel hier). Der Beschuldigte hat sich wenige Stunden nach den Taten am 25.01.2024 selbst gerichtet. Die durchgeführten Ermittlungen haben keine Hinweise auf weitere Tatbeteiligte erbracht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte als Einzeltäter gehandelt hat.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen schoss der verstorbene Täter am frühen Morgen des 25.01.2024 mit drei Schusswaffen zunächst ungezielt auf die drei Tatopfer, bevor er wenige Minuten später seine Taten mit mehreren gezielten Schüssen beendete. Auslöser der Taten dürften erhebliche und länger andauernde familiäre und finanzielle Streitigkeiten zwischen dem Täter und den Tatopfern gewesen sein, aufgrund derer es einige Wochen zuvor bereits zu Bedrohungen und auch zu einer körperlichen Auseinandersetzung sowie im Nachgang zu mehreren Polizeieinsätzen und einer Durchsuchung des von den Beteiligten gemeinsam bewohnten Anwesens gekommen war. Hierbei konnten jedoch weder unerlaubte Waffen aufgefunden noch konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Gewalttat erlangt werden. 

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Zwei der zur Tatbegehung eingesetzten Schusswaffen konnten im Zuge der ergänzenden Ermittlungen zwischenzeitlich auf den Großvater des Täters zurückgeführt werden, der diese bis zu seinem Tod berechtigterweise besessen hatte und die nach dessen Versterben als angeblich verlustig gemeldet worden sind. Die Herkunft der weiteren Schusswaffe konnte nicht geklärt werden. Über einen den Besitz von Schusswaffen legitimierenden Waffenschein verfügte der verstorbene Beschuldigte nicht (Pressemitteilung: Staatsanwaltschaft Koblenz, Mannweiler | Leitender Oberstaatsanwalt).

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Koblenz

„Versteckte Engel“ der Tafel Koblenz e.V. freuen sich über erneute Spende

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Foto: HKB

KOBLENZ Bereits im vergangenen Jahr konnte sich die Tafel Koblenz e.V. über eine Spende der HKB GmbH aus Koblenz für ihre Plattform „Versteckte Engel“ freuen. Auch dieses Jahr hilft man Kindern und Jugendlichen aus der Region wieder mit einem finanziellen Beitrag.

Jährlich unterstützen die HKB GmbH Beratungsgesellschaft für Pflegeeinrichtung und die HKB GmbH Steuerberatungsgesellschaft & Rechtsanwaltsgesellschaft aus Koblenz eine regionale Organisation. Zum zweiten Mal fiel die Wahl durch die Mitarbeiterbefragung auf „Versteckte Engel“ der Tafel Koblenz e.V., um Kindern in Notlagen zu helfen. Gerade Kinder trifft Armut oftmals hart und unvermittelt. Es fehlt durchaus an elementaren Dingen, wie Nahrung, Bekleidung, Hygieneartikeln oder dem Geld für die Klassenfahrt. Durch den direkten Kontakt der Tafel Koblenz zu Kindergärten, Schulen und sozialen Einrichtungen weiß man hier sehr genau, wo Hilfe dringend benötigt wird.

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Einige HKB-Mitarbeiter übergaben Dieter Weiler von der Tafel Koblenz einen Scheck in Höhe von 2.000 Euro. So bekommen Kinder aus der Region gezielt die Unterstützung, die sie für eine kindgerechte Entwicklung brauchen. Darüber freuen sich nicht nur die Kinder und die Tafel Koblenz, sondern auch die Mitarbeiter der HKB GmbH. Etwas Gutes tun, etwas bewegen und sich für ein regionales Projekt engagieren – das ist die Idee der jährlichen Spendenaktion.

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Darüber hinaus wurde eine Patenschaft für zwei Kinder von PLAN International als Dauerprojekt von den Mitarbeitern gewählt. Somit wird bereits seit zwei Jahren einem Kind in Kenia und einem in Guinea beispielsweise eine Schulbildung ermöglicht.

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