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Koblenz

Ausgeliehenes Pferd von Freundin wirft Reiterin ab – Wer haftet für den Schaden?

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Ausgeliehenes Pferd von Freundin wirft Reiterin ab - Wer haftet für den Schaden?

KOBLENZ Muss die Halterin eines Pferdes für die Behandlungskosten aufkommen, wenn ihr Tier eine andere Reiterin abwirft? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden. Der Sachverhalt:  Die Beklagte ist Halterin einer seinerzeit dreijährigen Stute. Sie hatte das Pferd in einem Stall untergebracht, in dem auch ein Tier der Geschädigten stand. Die Klägerin – eine Krankenversicherung – trug im Prozess vor, die bei ihr versicherte Geschädigte sei im Winter 2017 von der Beklagten gebeten worden, das Pferd gelegentlich zu reiten, weil sie selbst das wegen einer Schwangerschaft momentan nicht könne.

Am 04.12.2017 habe die Geschädigte einen Ausritt mit dem Pferd der Beklagten unternommen, bei dem das Tier plötzlich gebuckelt und sie abgeworfen habe. Die Geschädigte habe sich dabei den Arm gebrochen, wodurch Behandlungskosten in Höhe von 5.175,29 € entstanden seien, die von ihr – der Klägerin – übernommen worden seien. Diesen Betrag, so verlangte die Versicherung, müsse ihr die Beklagte als Halterin des Pferdes ersetzen.

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Die Beklagte verweigerte dies mit dem Argument, sie habe ihr Pferd nicht der Geschädigten, sondern nur deren Tochter anvertraut. Davon, dass auch die Geschädigte das Pferd reiten würde, habe sie keine Kenntnis gehabt. Die Geschädigte habe sich also eigenverantwortlich gefährdet und den Reitunfall selbst verschuldet; daher sei auch kein Schadensersatz zu zahlen.

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Die Entscheidung

Das Gericht verurteilte die Beklagte, der Klägerin die für die Behandlung der Geschädigten entstandenen Kosten zu erstatten. Nach einer Vernehmung der gestürzten Reiterin und ihrer Tochter zeigte sich die Richterin überzeugt, dass der Beklagten durchaus bekannt war, dass auch die Geschädigte sich um das Tier kümmerte. Außerdem sei nachgewiesen, dass die Reiterin tatsächlich abgeworfen worden war, als die Stute plötzlich den Kopf zwischen die Beine nahm und mehrfach buckelte. Als Tierhalterin hafte die Beklagte für die Schäden, die ihr Pferd dadurch verursacht habe. Denn auch in diesem Fall habe sich eine typische „Tiergefahr“ verwirklicht.

Ein Pferdehalter sei für die Folgen eines Reitunfalls nämlich immer dann verantwortlich, wenn sich das Tier „selbstgesteuert“ verhalte und es dadurch zum Unfall komme. Nur dann, wenn es zum Sturz komme, obwohl das Pferd dem Willen des Reiters gefolgt sei, fehle es an dieser Tiergefahr und der Pferdehalter hafte nicht. Die Beklagte könne sich auch nicht – so das Gericht weiter – darauf berufen, dass sie der Geschädigten eine Gefälligkeit erwiesen habe. Denn ein Verzicht der Reiterin auf etwaige Schadensersatzansprüche sei nicht anzunehmen. Man könne nicht unterstellen, dass die Geschädigte der Beklagten einen solchen Gefallen habe tun wollen, der letztlich nur der hinter der Beklagten stehenden Versicherung zugutekomme.

Urteil vom 25.05.2022, Az. 3 O 134/19 (nicht rechtskräftig)

Das Gericht urteilte weiter, der Schadensersatzanspruch sei auch nicht wegen eines eigenen Verschuldens der Geschädigten zu kürzen. Diese habe sich lediglich einer „normalen Tiergefahr“ ausgesetzt. Nur demjenigen aber könne ein eigenes Verschulden vorgeworfen werden, der beim Umgang mit einem Tier bewusst Risiken übernehme, die über die gewöhnlich zu erwartenden Gefahren hinausgehen. Das sei hier aber nicht der Fall. Der seit 40 Jahren reiterfahrenen Geschädigten sei das Pferd der Beklagten bereits von vergangenen Ausritten her bekannt gewesen. Sie habe keinen Anlass gehabt, einen Ausritt am 04.12.2017 als besonders gefährlich einzuschätzen, und sei daher kein ungewöhnliches Risiko eingegangen.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 833 Haftung des Tierhalters:  Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen
verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

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Koblenz

Ehemaliger Geschäftsführer der Lebenshilfe muss sich am 13. Mai vor dem Koblenzer Landgericht verantworten!

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Foto: BEN Kurier

KOBLENZ/NASTÄTTEN Fünf Verhandlungstage hat das Koblenzer Landgericht gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Lebenshilfe Rhein-Lahn angesetzt. Eröffnet wird diese am 13. Mai um 9 Uhr. Die Staatsanwaltschaft wirft dem ehemaligen Geschäftsführer der insolventen Lebenshilfe Rhein-Lahn Untreue in 251 Fällen in einem besonders schweren Fall begangen zu haben, indem er sich, unberechtigt auf Kosten der gemeinnützigen Einrichtung, insbesondere privat E-Bikes gekauft und sich hohe Geldbeträge der Lebenshilfe Rhein-Lahn verschafft haben soll.

62 Taten sollen möglicherweise sogar nach bereits erfolgter Zahlungsunfähigkeit der Einrichtung geschehen sein. In dem Fall wird dem Angeklagten tateinheitlich ein Bankrott durch Beiseiteschaffen von Vermögen zur Last gelegt. Durch die 251 angeklagten Taten soll der ehemalige Geschäftsführer unrechtmäßig in den privaten Besitz von rund 598.000 Euro gekommen sein.

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In 25 Fällen wird dem Angeklagten vorgeworfen, dass er die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 29.000 Euro nicht an die gesetzlichen Krankenkassen entrichtet hatte. Auch den Insolvenzantrag hätte er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht gestellt und dadurch den Tatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllt.

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Koblenz

Wie sieht das Fortbewegungsmittel für den Schängel der Zukunft aus?

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Foto: Stephan Herzhauser

KOBLENZ In Koblenz haben sich Mitglieder der CDU Koblenz und des CDU-Nachwuchses (Junge Union Koblenz) mit der Frage beschäftigt, wie das zukünftige Mobilitätskonzept für Koblenz aussehen könnte. Zu diesem Zweck besuchten sie das Bahnbetriebswerk der Mittelrheinbahn von Trans Regio in Koblenz-Moselweiß. Auf der Agenda stand eine Werksbesichtigung, um sich einen Eindruck von der Arbeit des Verkehrsunternehmens zu verschaffen. Mit dabei waren die Kandidaten für den Stadtrat: Philip Rünz (Chef des CDU-Nachwuchses auf Listenplatz 13), Martina von Berg (Listenplatz 17) und Peter Balmes.

Henrik Behrens, der Geschäftsführer der Mittelrheinbahn, führte die Gruppe durch die Hallen des Bahnbetriebswerks und gab ihnen einen Überblick über den öffentlichen Nahverkehr in der Region. Der Austausch mündete in eine belebte Diskussion über die Zukunft der Mobilität. „Für Koblenz als Oberzentrum ist es essenziell, einen öffentlichen Nahverkehr zu schaffen, der durch attraktive Preise und eine effiziente Infrastruktur besticht“, erklärte Philip Rünz.

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Alle Teilnehmer waren sich einig, dass die Digitalisierung der Bushaltestellen durch die Installation von digitalen Anzeigen in den nächsten Jahren weiter vorangetrieben werden muss. Zudem sollen Linien, die eine hohe Nachfrage aufweisen, bedarfsgerecht und zu angemessenen Preisen ausgebaut werden.

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Ein besonderes Augenmerk lag auf dem Thema Schienenhaltepunkte. „Wir hoffen, dass der Schienenhaltepunkt im Rauental den Durchgangsverkehr, insbesondere durch Moselweiß, endlich spürbar reduzieren wird und die Anbindung für das Verwaltungszentrum und Koblenz als Wirtschaftsstandort verbessern wird“, ist sich Rünz sicher.

In Ergänzung zu diesen Punkten betonten die Ratskandidaten Balmes, Rünz und von Berg auch die Notwendigkeit einer ganzheitlichen Mobilitätsstrategie: „Koblenz, seine Bewohner, Berufspendler und viele Familien sind auf das Auto angewiesen. Unser Ziel ist es, Auto, Fahrrad und den öffentlichen Nahverkehr auf Augenhöhe zu bringen, nicht das eine dem anderen gänzlich vorzuziehen!“

Der Besuch lieferte der Truppe einige Einblicke und Anregungen, die in die politische Arbeit der CDU einfließen werden. Das Ziel: Den Nahverkehr in Koblenz so zu gestalten, dass er den Bedürfnissen der Einwohner gerecht wird (Pressemitteilung: Junge Union Koblenz).

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Koblenz

Unterbringung von Flüchtlingen in Koblenz

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Foto: Stadt Koblenz

KOBLENZ Sowohl im Bereich der Gemeinschaftsunterkunft Niederberger Höhe, wie auch bei der Gemeinschaftsunterkunft im Rauental, wurden neue Containeranlagen aufgebaut. Bürgermeisterin Ulrike Mohrs und Josef Pelikan, beim Ordnungsamt Koblenz für die Unterbringungs- und Wohnraumkoordination verantwortlich, machten sich im Rahmen einer Begehung der Baustellen ein Bild von der neuerlichen Entwicklung.

So werden in der Gemeinschaftsunterkunft Rauental ab ca. Mitte/Ende Juni dieses Jahres zusätzlich rund 140 Personen untergebracht werden können. Es entstehen auch zusätzlich Spielflächen für die Kinder sowie Schattenplätze durch zwei große Bäume (Ulmen) mit Sitzmöglichkeiten auf der Hoffläche.

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In der Gemeinschaftsunterkunft Niederberger Höhe wird die Unterbringung von zusätzlich etwa 70 Personen ermöglicht, beginnend ab ca. Anfang Mai. Darüber hinaus werden hier im Herbst die alten Einzelcontainer durch zwei von der Debeka geschenkte Containermodule ausgetauscht.

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Es handelt sich bei beiden Maßnahmen um mittel- bis langfristige Lösungen zur Unterbringung von geflüchteten Menschen in der Stadt Koblenz, die unseren Handlungsspielraum wieder etwas erweitern. Eine genügende Zahl an Unterbringungsmöglichkeiten vorhalten zu können, bleibt aber auch weiterhin eine herausfordernde Aufgabe.“, so Bürgermeisterin Ulrike Mohrs.

Unterkunft Niederberger Höhe | Foto: Stadt Koblenz
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